Full text : Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

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IV.  Buch.  Nachträge.

rechnen  hat.  Endlich  sollen  die  Steuern  und  Auflagen  auch  biegsam,  so  daß
sie  nötigenfalls  erhöht  oder  vermindert  werden  können,  und  so  beschaffen  sein,
daß  sie  keine  berechtigte  Art  von  Unternehmungen  schädigen.

Drittes  Kapitel.
Die  verschiedenen  Arten  der  öffentlichen  Einkünfte.
An  dieser  Stelle  haben  wir  uns  mit  den  hauptsächlichsten  Einnahmequellen ­
  des  Staates,  der  Provinzen  und  der  Gemeinden  zu  beschäftigen.  Wir
beginnen  mit  den  Erträgnissen  bcrjenigeu  Unternehmungen,  die  vom  Staat
oder  von  ihm  eingeordneten  Verwaltungsorganisationen  betrieben  werden,  und
desjenigen  Eigenthums,  das  sich  im  Besitze  jener  Unternehmungen  oder  des
Staates  selbst  befindet  —  also  mit  den  Einkünften  aus  den  der  Staatsregiernng
und  den  Provincial-  wie  den  Gemeindeverwaltungen  gehörigen  Geldkapitalien,
aus  den  Domänen  und  Forsten,  den  Bergwerken,  Eisenbahnen,  Fabriken,
den  Landstraßen,  Häfen,  Kanälen  und  Wafferwerken,  den  Posten,  Telegraphen ­
  u.  s.  w.  i
Die  von  den  Regierungen  aus  den  Monopolen  bezogenen  Einkünfte,
welche  in  ihrem  Wesen  nichts  anderes  sind  als  Erträgnisse  indirecter  Steuern,
werden  bei  der  Behandlung  dieser  letztern  zu  besprechen  sein.
Gegen  einen  großen  Theil  der  Einnahmen,  welche  die  Regierungen  ans
Domänen,  Forsten  u.  s.  w.,  kurz,  aus  dem  von  ihnen  besessenen  Eigenthum
und  den  von  ihnen  betriebenen  Unternehmungen  beziehen,  werden  nun  hauptsächlich ­
  drei  Einwände  erhoben.
Es  wird  nämlich  behauptet:  1.  daß  sie  Anlaß  zu  Betrügereien  oder  zu
bureaukratischer  Schroffheit  und  Rücksichtslosigkeit  geben;  2.  daß  der  Staatsbetrieb ­
  der  Entwicklung  einex  kräftigen  Privatinitiative  abträglich  sei  und  die
Gefahr  mit  sich  bringe,  daß  alle  Talente  mehr  oder  minder  die  Versuchung

1  A.  Wagner  nennt  diese  Einkünfte  privatwirtschaftliche  oder  Domanial-Einnahmen,
  auch  Privaterwerb  des  Staates.  Sie  sind  also  das  Einkommen,  welches
der  Staat  als  Einzelwirtschaft  durch  Unternehmungen  (vorzüglich  durch  Sachgüterproduction)
  ganz  nach  den  Grundsätzen  des  privatwirtschaftlichen  Systems  und  der
freien  Verkehrsconcurrenz  erwirbt.  Die  ordentliche  Staatseinnahme  dieser  Art  ergibt
sich  demnach  aus  dem  Reinertrag  der  Unternehmungen  des  Staates  als  eines  einzelwirtschaftlichen ­
  Subjectes  (siehe  K.  H.  Ra  u  und  A.  W  a  g  n  e  r  a.  a.  O.  243  u.  244).
            
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