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5. Buch. Der Staatskredit.
dem Nominale entsprechend festsetzen. Im allgemeinen hat die
Emission unter dem Nominale Verbreitung gefunden, da hier an
Zinsen bedeutende Ersparungen gemacht werden. Dieses Vorgehen
hat auch den Vorteil, daß der Staat immer zu demselben Zinsfuß
— bei direktem Emissionskurs — seine Anlehen placiert, so daß
sich ein gewisser Typus (2, 3—4 Prozent) entwickelt und die große
Buntheit der Zinsfüße vermieden wird. Durch den niedrigeren Zins
fuß wird auch die Kreditfähigkeit des Staates künstlich in ein
günstigeres Licht gestellt, was der Eitelkeit resp. der Würde des
Staates besser entspricht. Die Leistungen des Staates bleiben in
beiden Fällen dieselben oder sind nur in ganz geringem Maße in
dem einen Falle günstiger als in dem anderen. Ja, in der Regel
wird sogar der Staat weniger Opfer bringen bei der Ausgabe unter
dem Nominale, da hierfür gewöhnlich die Nachfrage sich günstiger
gestaltet. Andererseits kommt freilich in Betracht, daß die Emis
sion unter Pari die Rückzahlung und so die Herabsetzung der
Schuldenlast erschwert, den Staat der Vorteile der Konversion be
raubt, da das Sinken des Zinsfußes gewissermaßen antizipiert ist.
Bastahle führt das Vorgehen Pitts, der der Erste in England die
Emission unter Pari einführte, auf drei Ursachen zurück. Erstens
auf das System des Tilgungsfonds, weshalb man sich um die Be
dingungen der späteren Rückzahlung wenig kümmerte, da man bei
diesem System die Hoffnung hatte, daß die Schulden leicht zurück
zuzahlen sein werden. Zweitens auf das Wuchergesetz, das die
Stipulierung von Zinsen über 5 Prozent nicht gestattete. Endlich
auf die Gleichförmigkeit, da die bis dahin emittierten Anlehen
5 prozentige waren. Die ersten zwei Momente haben natürlich
heute keine Berechtigung mehr, der letzte hat nur formelle Be
deutung. Korrekter ist jedenfalls die Emission zum Parikurs.
Dies ist auch die Ansicht von Adams, Leroy-Beaulieu, Bastahle
und anderen. 1 )
5. Einige Finanztheoriker, so Wagner, unterscheiden Ver
waltungsschulden und Finanzschulden, die ersteren werden
durch die Bedürfnisse einzelner Verwaltungszweige verursacht, die
letzteren durch die allgemeine Lage des Staatshaushaltes. Eigent
lich muß gesagt werden, daß alle Schulden Verwaltungsbedürfnisse
befriedigen sollen, höchstens die zur Deckung des Defizits aufge
nommenen Schulden könnten hiervon formell eine Ausnahme bilden,
*) In England erhielt der Staat im Jahre 1797 für 100 54, im Jahre 1798
48,1813 56, Österreich im Jahre 1818 für 100 55. Das Deutsche Leich emittierte
seine 4 °/ 0 ige Schuld zu 99,0455, die 3 */« 0 / 0 ige zu 101,10236, die 3 % ige zu
86,91157 (Cohn, Finanzen des Deutschen Reiches, S. 153).