Object: Finanzwissenschaft

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5. Buch. Der Staatskredit. 
dem Nominale entsprechend festsetzen. Im allgemeinen hat die 
Emission unter dem Nominale Verbreitung gefunden, da hier an 
Zinsen bedeutende Ersparungen gemacht werden. Dieses Vorgehen 
hat auch den Vorteil, daß der Staat immer zu demselben Zinsfuß 
— bei direktem Emissionskurs — seine Anlehen placiert, so daß 
sich ein gewisser Typus (2, 3—4 Prozent) entwickelt und die große 
Buntheit der Zinsfüße vermieden wird. Durch den niedrigeren Zins 
fuß wird auch die Kreditfähigkeit des Staates künstlich in ein 
günstigeres Licht gestellt, was der Eitelkeit resp. der Würde des 
Staates besser entspricht. Die Leistungen des Staates bleiben in 
beiden Fällen dieselben oder sind nur in ganz geringem Maße in 
dem einen Falle günstiger als in dem anderen. Ja, in der Regel 
wird sogar der Staat weniger Opfer bringen bei der Ausgabe unter 
dem Nominale, da hierfür gewöhnlich die Nachfrage sich günstiger 
gestaltet. Andererseits kommt freilich in Betracht, daß die Emis 
sion unter Pari die Rückzahlung und so die Herabsetzung der 
Schuldenlast erschwert, den Staat der Vorteile der Konversion be 
raubt, da das Sinken des Zinsfußes gewissermaßen antizipiert ist. 
Bastahle führt das Vorgehen Pitts, der der Erste in England die 
Emission unter Pari einführte, auf drei Ursachen zurück. Erstens 
auf das System des Tilgungsfonds, weshalb man sich um die Be 
dingungen der späteren Rückzahlung wenig kümmerte, da man bei 
diesem System die Hoffnung hatte, daß die Schulden leicht zurück 
zuzahlen sein werden. Zweitens auf das Wuchergesetz, das die 
Stipulierung von Zinsen über 5 Prozent nicht gestattete. Endlich 
auf die Gleichförmigkeit, da die bis dahin emittierten Anlehen 
5 prozentige waren. Die ersten zwei Momente haben natürlich 
heute keine Berechtigung mehr, der letzte hat nur formelle Be 
deutung. Korrekter ist jedenfalls die Emission zum Parikurs. 
Dies ist auch die Ansicht von Adams, Leroy-Beaulieu, Bastahle 
und anderen. 1 ) 
5. Einige Finanztheoriker, so Wagner, unterscheiden Ver 
waltungsschulden und Finanzschulden, die ersteren werden 
durch die Bedürfnisse einzelner Verwaltungszweige verursacht, die 
letzteren durch die allgemeine Lage des Staatshaushaltes. Eigent 
lich muß gesagt werden, daß alle Schulden Verwaltungsbedürfnisse 
befriedigen sollen, höchstens die zur Deckung des Defizits aufge 
nommenen Schulden könnten hiervon formell eine Ausnahme bilden, 
*) In England erhielt der Staat im Jahre 1797 für 100 54, im Jahre 1798 
48,1813 56, Österreich im Jahre 1818 für 100 55. Das Deutsche Leich emittierte 
seine 4 °/ 0 ige Schuld zu 99,0455, die 3 */« 0 / 0 ige zu 101,10236, die 3 % ige zu 
86,91157 (Cohn, Finanzen des Deutschen Reiches, S. 153).
	        
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