Object : Grundzüge der Sozialpolitik

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II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

als  unzuverlässig  bezeichnet  werden,  dürfen  die  Vermittler  nicht  in
Verbindung  treten.  Die  Polizei  ist  zur  Kontrolle  des  Geschäftsbetriebes ­
  befugt.  Die  hessische  Verordnung  vom  5.  Februar  1901  verpflichtet ­
  u.  a.  die  Vermittler  zur  Führung  bestimmter  Bücher  und  unterwirft ­
  den  ganzen  Betrieb  der  Beaufsichtigung  der  Polizeiorgane.  Die
Vermittler  sind  verpflichtet,  die  zuständigen  Polizeiorgane  jederzeit
in  ihre  Geschäftsräume  einzulassen,  ihnen  die  Geschäftsbücher  und
Gebührenquittungen,  die  in  ihrer  Verwahrung  befindlichen  Legimationspapiere
  und  Zeugnisse  Stellesuchender  vorzuzeigen  und  wahrheitsgemäß ­
  jede  gewünschte  Auskunft  über  ihre  Geschäftsführung  zu
erteilen.  Auch  die  badische  Verordnung  von  1901  sucht  durch  Ergänzung ­
  der  reichsgesetzlichen  Bestimmungen  diese  noch  wirksamer
zu  gestalten.
Eine  besondere  Regelung  ist  durch  Gesetz  vom  2.  Juni  1902  für
die  Stellenvermittelung  für  Schiffsleute  ergangen.  Dieser  Zweig  der
gewerbsmäßigen  Stellenvermittelung  hat  die  oben  erwähnten  Mißstände ­
  in  besonders  krasser  Form  gezeigt.  Die  Gebühren,  die  von
den  Stellesuchenden  erhoben  wurden,  bewegten  sich  meist  zwischen
9  und  15,8  o/o  des  Monatslohnes;  die  künstliche  Beförderung  des
Stellenwechsels  durch  die  Vermittler  und  verschiedene  sonstige,  auf
Ausbeutung  der  Stellesuchenden  gerichtete  Mißbräuche  nahmen  einen
großen  Umfang  an.  Das  Gesetz  verlangt  behördliche  Festsetzung  der
Gebühren,  untersagt  die  gleichzeitige  Ausübung  des  Gast-  und  Schankwirtschaftsgewerbes ­
  durch  die  Stellenvermittler  und  ebenso  des  Kleinhandels ­
  mit  geistigen  Getränken  und  Ausrüstungsgegenständen  sowie
des  Geldwechsler-  und  Pfandleihbetriebes.  Auch  der  mittelbare  derartige ­
  Betrieb  durch  andere  und  eine  Geschäftsverbindung  mit  den
genanten  Geschäftszweigen,  die  dem  Vermittler  Vergütungen  in  Aussicht ­
  stellt,  ist  gesetzlich  untersagt.  Über  Buchführung  und  Kontrolle
des  Geschäftsbetriebes  haben  die  Landesregierungen  nähere  Bestimmungen ­
  zu  erlassen  usw.  Solche  Bestimmungen  sind  u.  a.  am  6.  März
1903  durch  den  preußischen  Handelsminister,  am  23.  März  1903  durch
den  Hamburgischen  Senat  erlassen.
Nach  allem  sind  in  Deutschland  neuerdings  wesentliche  Verschärfungen ­
  der  Vorschriften  über  die  gewerbsmäßige  Stellenvermittelung ­
  ergangen.  Von  einer  plötzlichen  oder  allmählichen  Beseitigung
solcher  Betriebe  durch  gesetzliche  Maßnahmen  ist  indessen  keine  Rede.
Nur  die  Mißbräuche  und  Auswüchse  sucht  die  deutsche  Gesetzgebung
zu  bekämpfen.  Man  wird  diesen  maßvollen  Standpunkt  im  allgemeinen
als  den  deutschen  Verhältnissen  und  Gewohnheiten  entsprechend  ansehen
  müssen.  Welcher  Erfolg  damit  erzielt  werden  wird,  muß  abgewartet ­
  werden.
Als  das  sicherste  Mittel,  den  Mißbräuchen  entgegen  zu  wirken
            
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