Full text: Gesamtstaat, Dualismus und Pragmatische Sanktion

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und zwar mit den österreichischen Erbländern. Sie seien, 
weil man sie damals absolut regiert hätte, durch ihren 
Herrscher vertreten worden h Zu einer Änderung der un 
garischen Thronfolgeordnung sei bei dieser Sachlage nicht 
nur ein ungarisches Gesetz, sondern auch ein damit 
übereinstimmender Beschluß der österreichischen Gesetz 
gebung notwendig. 
Gustav Steinbach sagt ähnlich 1 2 , «in Wirklichkeit» 
müsse behauptet werden, daß zu einer Neuregelung der 
pragmatischen Angelegenheiten «auch eine neue Verein 
barung mit Österreich» erforderlich sei. Eine sehr verbreitete 
Meinung. Bei Franz Hauke 3 möchte man annehmen, daß 
er zur Ansicht neigt, Österreich-Ungarn sei eine Real 
union. Es ergibt sich aber, wie er sofort hinzufügt, ein 
ernstes Bedenken in der Richtung, daß die rechtlichen 
Beziehungen zwischen Österreich und Ungarn durch ein 
seitige Gesetzgebungsakte geregelt sind, die sich vielleicht 
für die politische, aber schwerlich für die rechtliche Be 
trachtung auf vertragsrechtliche Grundlage zurückführen 
lassen. Die einschlägigen ungarischen Gesetzartikel, durch 
die das ungarische Thronfolgerecht geregelt wurde, also 
die sogenannte ungarische Pragmatische Sanktion erweist 
sich nach Franz Hauke nicht als ein zwischen den öster 
reichischen Ländern und den Ländern der ungarischen 
Krone geschlossener Vertrag, sondern sie sei als Vertrags 
instrument zwischen den Ständen des Königreiches Ungarn 
und seinem Herrscherhause zu beurteilen. Erst durchaus 
sekundär könne die Frage aufgeworfen werden, ob und 
inwieweit nicht etwa dieser zwischen Ungarn und seiner 
Dynastie geschlossene Grundvertrag wegen seiner Rück 
wirkung zu Gunsten und Lasten der übrigen Länder diese 
1 Apponyi : A nome dell’ Austria, la quäle, non avendo in 
quell’ epoca istituzioni costituzionali, sarebbe stata impegnata per 
patto del suo Sovrano. 
2 Staatsrechtliche Wandlungen in Ungarn, im « Jahrbuch des 
öffentlichen Rechts der Gegenwart», Bd. II [1908], S. 318 ff. 
3 Grundriß des [österreichischen] Verfassungsrechts [Grundriß 
des österreichischen Rechts, Bd. III, Abt. 1], Leipzig 1905, S. 144.
	        
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