Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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Die Zulässigkeit des Verbots würde hier unlauteren Machenschaften Vor 
schub leisten. Er st durch den Annahmevermerk, d. h. durch die 
Niederschrift seines Namens oder seiner Firma auf die Vorderseite eines 
äußerlich formgerechten Wechsels, wird der Bezogene Wechsel- 
mäßig verpflichtet. Der Aussteller kann die Haftung für die 
Annahme ausschließen, jedoch nicht für die Z a h l u n g. 
Der Bezogene kann eine Überlegungsfrist beanspruchen, d. h. fordern 
sArt. 24), daß ihm der Wechsel am nächsten Werktage nochmals vorgelegt 
wird. 
Während nach der WO. eine einmal erfolgte Annahme nicht mehr zu 
rückgenommen werden konnte — wer angenommen hatte, mußte zahlen —, 
gestattet Art. 29 des neuen Wechselgesetzes dem Bezogenen, die auf den 
Wechsel gesetzte Annahmeerklärung bis zur Rückgabe zu streichen. 
Der Bezogene kann die Annahme auf einen Teil der im Wech 
sel verschriebenen Summe begrenzen. Werden aber dem Akzepte 
andere Einschränkungen beigefügt, so wird der Wechsel einem 
solchen gleichgeachtet, dessen Annahme gänzlich verweigert worden ist. Der 
Annehmende haftet aber nach dem Inhalte seiner Annahme wechselmäßig. 
Solche Einschränkungen sind: Beifügung einer anderen Zahlungszeit oder 
eines anderen Zahlungsortes oder Verbot der weiteren Übertragung s„nicht 
an Order"). 
Blankoannahme heißt der Annahmevermerk auf einem Wechsel, 
auf dem noch nicht alle wesentlichen Bestandteile des Wechsels ausgefüllt 
sind. Wer einen solchen Wechsel annimmt und aus den Händen gibt, haftet 
jedem späteren Inhaber, der den Wechsel im guten Glauben (bona fide) 
erworben hat, nach Maßgabe der Ausfüllung. Der Einwand, der 
Wechsel sei vertragswidrig ausgefüllt, laute z.B. über 
eine höhere Summe als vereinbart sei, kann einem gut 
gläubigen Erwerber gegenüber nicht erhoben werden. 
Bei Verweigerung der Annahme und bei Unsicherheit 
des Annehmenden kann schon vor Fälligkeit ein Rückgriff auf Zah 
lung erfolgen (Art. 43). Hat der Aussteller eines Wechsels die Vorlegung 
zur Annahme untersagt und ist über ihn selbst der Konkurs oder das Ver- 
gleichsverfahren eröffnet, so ist hierdurch auch schon die Möglichkeit des 
Rückgriffes auf Zahlung gegeben.
	        
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