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Die Zulässigkeit des Verbots würde hier unlauteren Machenschaften Vor
schub leisten. Er st durch den Annahmevermerk, d. h. durch die
Niederschrift seines Namens oder seiner Firma auf die Vorderseite eines
äußerlich formgerechten Wechsels, wird der Bezogene Wechsel-
mäßig verpflichtet. Der Aussteller kann die Haftung für die
Annahme ausschließen, jedoch nicht für die Z a h l u n g.
Der Bezogene kann eine Überlegungsfrist beanspruchen, d. h. fordern
sArt. 24), daß ihm der Wechsel am nächsten Werktage nochmals vorgelegt
wird.
Während nach der WO. eine einmal erfolgte Annahme nicht mehr zu
rückgenommen werden konnte — wer angenommen hatte, mußte zahlen —,
gestattet Art. 29 des neuen Wechselgesetzes dem Bezogenen, die auf den
Wechsel gesetzte Annahmeerklärung bis zur Rückgabe zu streichen.
Der Bezogene kann die Annahme auf einen Teil der im Wech
sel verschriebenen Summe begrenzen. Werden aber dem Akzepte
andere Einschränkungen beigefügt, so wird der Wechsel einem
solchen gleichgeachtet, dessen Annahme gänzlich verweigert worden ist. Der
Annehmende haftet aber nach dem Inhalte seiner Annahme wechselmäßig.
Solche Einschränkungen sind: Beifügung einer anderen Zahlungszeit oder
eines anderen Zahlungsortes oder Verbot der weiteren Übertragung s„nicht
an Order").
Blankoannahme heißt der Annahmevermerk auf einem Wechsel,
auf dem noch nicht alle wesentlichen Bestandteile des Wechsels ausgefüllt
sind. Wer einen solchen Wechsel annimmt und aus den Händen gibt, haftet
jedem späteren Inhaber, der den Wechsel im guten Glauben (bona fide)
erworben hat, nach Maßgabe der Ausfüllung. Der Einwand, der
Wechsel sei vertragswidrig ausgefüllt, laute z.B. über
eine höhere Summe als vereinbart sei, kann einem gut
gläubigen Erwerber gegenüber nicht erhoben werden.
Bei Verweigerung der Annahme und bei Unsicherheit
des Annehmenden kann schon vor Fälligkeit ein Rückgriff auf Zah
lung erfolgen (Art. 43). Hat der Aussteller eines Wechsels die Vorlegung
zur Annahme untersagt und ist über ihn selbst der Konkurs oder das Ver-
gleichsverfahren eröffnet, so ist hierdurch auch schon die Möglichkeit des
Rückgriffes auf Zahlung gegeben.