Object: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Anleitung des Neichs-Versicherungscnntes. 
niederen Bctriebsbeamtenstande angehört, unterliegen nicht der Ver 
sicherungspflicht//'/ 
V. Die Versicherungspflicht wie die Versicherungsberechtigung 
erstreckt sich gleichmäßig auf männliche und weibliche/) verheirathete 
und unverheirathete/ Personen. Auch die im Inlandes/ be\d)ä^ 
tigten Ausländers) 6^ sind als versicherungspslichtig (versicherungs 
berechtigt)/ anzusehen. 
VI. Von der Dauer') der Beschäftigung/) welche für die 
Krankenversicherung/ von entscheidender Bedeutung ist, wird die 
Versicheruugspflicht nach dem Gesetz nicht abhängig gemacht. Auch 
eine nur vorübergehendes Dienstleistung/) mag dieselbe ihrer Natur 
nach oder nur aus zufälligen Gründen, wie z. B. vorübergehende 
Hilfsleistung in der Ernte/) auf nur kurze Zeit beschränkt sein, be 
gründet die Versichcrungspslicht. Jedoch kann durch Beschluß des 
Bundcsraths/ bestimmt werden, inwieweit vorübergehende Dienst 
leistungen als Beschäftigung im Sinne des Gesetzes nicht anzusehen 
sind (§. 3 Abs. 3 des Gesetzes). 
VH. Diejenigen Personen, welche berufsmäßig einzelne persön 
liche Dienstleistungen bei wechselnden Arbeitgebern übernehmen/) 
z. B. Hafenarbeiter,/ Kofferträger// Dienstmänner,/ Lohndiener,/ 
Führer// Friseusen, Krankenpflegerinnen,/ ferner Auswartefrauen,/ 
Waschfrauen/) Nähterinuen/) Büglerinnen/) die auf jedesmalige 
Bestellung in den Häusern der Kunden arbeiten, unterliegen der 
Versicheruugspflicht dann, wenn sie als Arbeiter, dagegen nicht, wenn 
sie als selbstständige Gewerbetreibende anzusehen sind. Welcher dieser 
letzteren Fälle vorliegt, wird nach den jedesmaligen obwaltenden 
Verhältnissen zu entscheiden sein/) Im Allgemeinen werden die 
sogenannten unständigen Arbeiter, wie die freien landwirthschaftlichen 
Arbeiter, die Hafenarbeiter, die Wegearbeiter, die Waschfrauen u.s.w., 
welche von Haus zu Haus gehen, als unselbstständige Lohnarbeiter, 
dagegen die selbstständigen Kofserträger, Führer, Dienstmänner 
(vergl §. 37 der Gewerbeordnung, R.G.Bl. 1883 S. 177), Lohn 
diener, Krankenpflegerinnen, Friseusen in der Regel als gewerbliche 
Unternehmer zu behandeln sein. 
VHI. Auch diejenigen Personen, welche von Gewerbetreibenden 
außerhalb ihrer Betriebsftätten beschäftigt werden (§. 2 Ziffer 4 des 
Krankcnversicherungsgesetzes)/) sind als versicherungspslichtige Lohn 
arbeiter anzusehen//// sofern sie nicht Hausgewerbetreibende sind 
(vergi. Nr. XIX). 
IX. Verwandte/ / des Arbeitgebers, insbesondere Hauskinder,/ 
welche zu diesem in einem die Versicherung begründenden Verhält 
nisse stehen, unterliegen gleichfalls den Vorschriften des Gesetzes
	        
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