14 Die kommunale Vermögensbesteuerung in Hessen.
In Zukunft sind die aufzubringenden Summen folgende:
Darmstadt 194414, d. h. weniger: 55616
Mainz 362756, „ „ „ 93557
Offenbach 239898, „ „ „ 85721
Worms 196479, „ „ „ 287
Gießen 89279, „ „ . „ 39881
Bingen 36967, „ „ „ 23946
Natürlich ist die Entlastung keine gleichmäßige, sondern eine
recht verschiedene. Es hat das auch bereits zu Befürchtungen geführt.
So ist bekannt geworden, daß ein Darmstädter Warenhaus mit einem
Jahreseinkominen von 65000 Mark und einem Anlage- und Betriebs
kapital von 83000 Mark in Zukunft statt seitherigen 3302 Mark
Gemeindesteuer nur 2354 Mark zu zahlen hat. Es handelt sich hier
um eine Firma, die mit verhältnismäßig kleinem Kapital und sehr großem
und raschem Umsatz arbeitet und dabei verhältismäßig hohen Ertrag
erzielt. Dieses Mißverhältnis ist in die Augen fallend. Das kommt
eben davon, wenn man Plötzlich einem Prinzipe zuliebe das wichtige
Kriterium der tatsächlichen Reinerträge und der individuellen Leistungs
fähigkeit ganz vernachlässigen zu dürfen glaubt und das an und für sich
gerade für die kommunale Besteuerung so wichtige Prinzip der Be
messung der Steuerlast nach dem Gesichtspunkte von Leistung und
Gegenleistung ganz mechanisch nur nach dem Anlage- und Betriebs
kapital zurechtstutzt. Gerade in dem angegebenen Falle kann selbst
verständlich dieses Prinzip durchaus nicht zu seinem Rechte kommen
Hier wird weder die „Leistungsfähigkeit", noch das „Interesse" ge
bührend berücksichtigt. Vielleicht wird man sich in der Praxis damit
zu helfen suchen, daß man durch Ortsstatut, was nach dem Entwürfe
ja erlaubt ist, bestimmt, daß die Gewerbesteuer doch nach dem Er-
trage, nach der Zahl der beschäftigten Hilfskräfte, nach einer Ver
bindung von Ertrag, Hilfskräften und Betriebskapital oder nach anderen
Merkmalen für den Anfang des Betriebs zu bemessen sei. Solche
Sondergewerbesteuern, die es auch anderswo, z. B. in Preußen und
Sachsen, gibt, sind bei eigenartig gelagerten Verhältnissen ganz rationell
und kaum ganz zu entbehren. Wird aber die Ausnahme die Regel, so
beweist das, daß die reguläre Gewerbebesteuerung gerade, weil sie nicht