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b) die zur Ausübung der Tätigkeit in Rußland zu
gelassen sind,
aa) auf Grund einer Allerhöchst bestätigten Vorlage
des Ministerkomitees oder Rates (Min. Könn-
Beschl. Allh. best, am 9./22. November 1887,
Ges. Sammt, ex 1888 Art. 4),
bb) auf Grund des Allh. best. Min. Kom. beschl. vom
8./21. Juli' 1888 (Ges. Sammt. 873) bestätigte;
3. Offene und Kommanditgesellschaften,
a) in Rußland nicht registrierte,
b) in Rußland registrierte?
II. Haben irgend welche, und zwar welche, von
denen in der vorhergehenden Frage (I) bezeichneten
Personen das Recht, vor Gericht durch Bevollmächtigte
aufzutreten und behalten die von ihnen bis zum Er-
fließen des Allh. Ukases vom 28. Juli /10. August
1914, Sammt. d. Ges. und Reg.-Verord. 2104, oder die
nach diesem Zeitpunkt erteilten Vollmachten ihre Gültig
keit und involviert das bloße Faktum, daß der Voll
machtgeber zu den in der Frage I genannten Personen
gehört — insoweit ihnen überhaupt das Recht des
Auftretens vor Gericht durch Bevollmächtigte zuerkannt
wird — für das Gericht die Verpflichtung, vom Ver
treter den Nachweis zu verlangen, daß seine Vollmacht
noch in Kraft sei?
III. Sind gegen Personen, die in der Frage I
genannt sind, und denen das Recht auf gerichtlichen
Schutz nicht zuerkannt wird, Klagen, welche aus irgend
einem Grunde vor russische Gerichte kompetiercn, zuzu
lassen, und welcher Art soll in solchen Fällen gegen sie
vorgegangen werden?
IV. Ist es zulässig, daß durch Beklagte, welche das
Recht auf Rechtsschutz haben, gegen ein bereits erslossencs
Urteil oder einen Beschluß, welche auf Grund des
Klagebegehrens einer Perlon, die derzeit kein Recht auf
Rechtsschutz hat, gefällt wurden, eine Appellations-,
Kassations- oder Privatklage erhoben wird, und be
jahendenfalls welche Folgen hat die Berücksichtigung
oder Abweisung dieser Klage?
V. Welches Verfahren ist, sei es ex officio, sei es
über Parteienbegehren, einzuschlagen, bei den derzeit
anhängigen bürgerlichen Rechtssachen, welche eingeleitet
ivurden einerseits vor, anderseits nach Erlassung des
Allh. Ukases vom 28. Juli/10. August 1914; Samml.
d. Ges. u. Reg.-Vcr. 2104 und sich in den folgenden
Prozeßstadien befinden:
a) Meritorische Prüfung,
b) Kassationsvcrfahren,
c) Urteilserekution,
insofern« bei diesen Rechtssachen Personen teilnehmen,
die keinen Anspruch auf Rechtsschutz haben, u. zw. a)
als Kläger oder Exekutionsführer, b) als Beklagter oder
Exekutionsführer und e) als Petenten, welche den Schutz
ihrer Rechte in besonderem Verfahren anstreben (wie
z. B. Zwangsvollstreckung geniäß der Aktenlage, Sicher
stellungsverfahren und andere privatrechtliche Verfahren).
Infolgedessen habe ich auf Grund des Art. 259/1
der Jnstruktionsform (wörtlich: der Einrichtung der Ge
richtsinstitutionen) die vorhin ausgeführten Fragen dem
Senate zur Prüfung und gesetzlichen Feststellung vorge
legt. In die Beurteilung dieser Fragen
e in g e h c n d, h a t d i e P l c n i s s i m a r v e r s a m m-
l u n g des Ersten und des Kassation sde-
partements des dirigierenden Senats
mit Resolution vom 9./22. Februar 1915
beschlossen, zu Recht zu erkennen:
I. Die Untertanen der mit Rußland kriegführen
den Staaten besitzen einen Anspruch auf Rechtsschutz
nicht;
II. die zweite Frage ist verneinend zu entscheiden;
I». die Fragen III und IV sind im bejahenden
Sinne zu entscheiden, mit der Maßgabe, daß die Klagen
gegen den betreffenden Ausländer einer Kuratel zuzu
weisen sind.
IV. Asse Angelegenheiten, von denen in Punkt V die
Rede ist, sind, in welchem Stadium sie sich auch immer
befinden, falls sie vor dem Ausbruche des Krieges ein
geleitet wurden, zu unterbrechen, falls sie aber nach dem
Ausbruche des Krieges eingeleitet wurden, definitiv ab
zubrechen und zwar in beiden Fällen ex officio.
Von dieser Erläuterung des dirigierenden Senats
habe ich die Ehre, die Herren Präsidenten und Staats
anwälte zu verständigen zwecks Darnachachtung und
entsprechender Jnstruierung der kompetenten Amtsper
sonen und Institutionen.
Der Justizminister: (folgen Unterschriften).
7. verlafienschaftsabhandlungen.
Die Behandlung des Eigentums in Rußland
verstorbener Staatsangehöriger Deutschlands und
Österreich-Ungarns.
Kopenhagen, 9. Jänner.
Die St. Petersburger Zeitung „Rjetsch" veröffent
licht eine Mitteilung über einen Runderlaß des russischen
Ministers des Innern wegen Behandlung des Eigen
tums in Rußland verstorbener Staatsangehöriger
Deutschlands und Österreich-Ungarns. Danach soll
solches Eigentum in Rußland unter den Schutz der
nach dem Gesetze zuständigen russischen Behörden
gestellt und nicht an die Konsuln oder Konsularagenten
anderer Staaten ausgehändigt werden. Tie Gouverneure
der Provinzen sind nicht verpflichtet, außer dem Mini
sterium des Innern, den Konsuln einer fremden Macht
von dem Ableben eines deutschen, österreichischen oder
ungarischen Staatsangehörigen Kenntnis zu geben oder
dem Ministerium des Äußern die Ursachen solcher
Todesfälle oder Einzelheiten über den Nachlaß bekannt
zugeben.
(.Wiener Zeitung" Nr. 7 vom 10. Jänner 1915.) ,
5. Gewerbliches Eigentum.
Gesetz vom 21. Februar/6. März 1915
über die Einschränkung der Rechte der Nn-
gebörigen der mit Rußland Krieg führenden
Staaten, betreffend Privilegien aus Erfindungen.