Full text: Grundzüge des positiven Völkerrechts

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Lenelasie. 
der überhaupt oder vorübergehend nicht mehr bestand, bestätigen aber 
nur, wenn er in Kraft war. Sofern man sich überhaupt bei derartigen 
Formulierungen etwas gedacht hat, liegt die Annahme nahe, daß man 
der Schwierigkeit, ob der Vertrag während des Krieges bestanden habe 
oder nicht, durch die zwar widerspruchsvolle aber doch bequeme Fassung 
hat entgehen wollen. In neueren Verträgen findet man vielfach die 
Formulierung: „remis en vigueur“, wobei zwar klar wird, daß der 
Vertrag, und das entspricht unserer Ansicht, während des Krieges nicht 
gegolten hat, ohne daß aber gesagt wird, ob es sich um eine Suspension 
oder Annullierung gehandelt habe. Aus einigen wenigen Verträgen, 
namentlich dem Frankfurter von 1871, in denen ausdrücklich von einer 
Annullierung von Handelsverträgen als wie von einer Selbstverständ 
lichkeit die Rede ist, folgern manche Autoren, unter ihnen Liszt, daß 
jedenfalls diese oder ähnliche Verträge durch den Krieg überhaupt auf 
gehoben würden. Soweit darf man nicht gehen. Die dort angenom 
mene Konstatierung eines Gewohnheitsrechtes schießt übers Ziel. 
Denn gerade bei Handelsverträgen ist ein Grund für eine Annullierung 
und nicht nur Suspendierung nicht recht ersichtlich. Man kann sich den 
ken, daß die Staaten wegen eines Grundes in Krieg geraten sind, der 
mit ihren Handelsbeziehungen nicht das Geringste zu tun hat, und daß 
es ihnen int höchsten Grade unwillkommen erschiene, wenn sie ge 
zwungen wären, einen neuen Handelsvertrag abzuschließen, der in 
haltlich vielleicht dem früheren vollkommen entsprechen würde, aber 
zu dem doch die Zustimmung ihrer Parlamente wegen Verschiebungen 
in deren Zusammensetzung nicht mehr zu erlangen wäre. 
III. Der Einfluß des Krieges auf die Neutralen: siehe Neutralitäts 
recht (§ 51). 
IV. Der Einfluß auf Private (siehe Seekriegsrecht sS. 218ff.]). 
V. Embargo, Jndult (siehe Seekriegsrecht sS. 218]). 
VI. Xenelasie. Hierunter versteht man das Recht des Staates, 
bei Kriegsbeginn Fremde auszuweisen. Es ist schwer verständlich, daß 
von manchen Autoren die Zulässigkeit dieser Maßregel bestritten wird, 
die ohne weiteres schon daraus folgt, daß mangels abweichender Ver 
träge der Staat auch im Frieden jederzeit Fremde ausweisen darf, daß 
aber, auch soweit einschlägige Verträge bestehen, im Hinblick auf deren 
jedenfallsige Suspension für Kriegsdauer, das Aufenthaltsrecht der 
Fremden während des Krieges ruht. Zweifelhafter erscheint die Frage, 
ob Angehörige des Feindes im Lande interniert werden dürfen. Die
	        
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