Object: Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

Neichskontrole der Verwaltung. 
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XI. 
Neichskontrole der Zoll- und Bteuerverwaltung 
(früher JollvereLnsKontrole). 
Die sogenannte Zollvereinskon trole besteht so lange wie der Zoll 
verein, denn schon im ersten Zollvereinigungsvertrage zwischen Preußen, Hessen, 
Bayern und Württemberg vom 22. März 1833 ist durch eine Verabredung 
in Artikel 31 und 32') bestimmt, daß die kontrahirenden Staaten sich gegen 
seitig das Recht zugestehen, den Hauptzollämtern an den Grenzen anderer 
Vereinsstaaten Kontrolleure (Stationskontroleure) und den Zolldirektionen der 
anderen Vereinsstaaten Beamte (Bevollmächtigte) zu dem Zwecke beizuordnen, 
um von allen vertragsmäßigen Geschäften Kenntniß zu nehmen und auf die 
Abstellung etwa hervortretender Mängel hinzuwirken. Sie wurde deßhalb 
nothwendig, weil die einzelnen Staaten für die Gemeinschaft die Zölle und 
gemeinschaftlichen Stellern erhoben und verwalteten. In Separatartikel 11 
Abs. 3 zu Art. 32 des offenen Vertrages vom 22. März 1833 2 ) wurden sodann 
noch nähere Abreden bezüglich der Vertheilung der den Zolldirektionen bei 
zuordnenden Beamten, über die Beglaubigung derselben und deren Gehalt 
getroffen lind iin Schlnßprotokolle zu Art. 32 des offenen Vertrags vom 
gleichen Datum') eine Geschäftsinstruktion für diese Beamten und deren Ver- 
theilullg an die verschiedenen Zolldirektionen für die ersten drei Jahre fest 
gesetzt, wonach Preußen solche Abgeordnete in München und Kassel, Bayern 
in Köln, Magdeburg oder Erfurt, Württemberg in Darmstadt, Kurhessen in 
Münster, Großherzogthum Hessen in Stuttgart aufstellen konnte. 
Diese mit dem Titel „Zollvereinsbevollmächtigte" den Zoll 
direktionen beigeordilcteil Beamten sollten nach § 31 des Münchener Vollzugs- 
Protokolls vom 14. Februar 1834') als Kommissäre sämmtlicher 
Ver ei us sta at eu mit Ausschluß desjenigen, bei dessen Behörde sie akkreditirt 
sind, fungiren iiitb ihnen daher insbesondere die in ihrem Bezirke befindlichen 
Stationskon tro leur e anderer Staaten in Bezug auf Berichterstattung 
untergeordnet sein. Zugleich wurde bestimmt, daß die Instruktion des 
Bevollmächtigten der Staatsregierung, bei dessen Behörde derselbe beglaubigt 
worden, zur Kenntnißnahme mitgetheilt werden solle. 
Die vorstehend erwähnten Bestimmungen des Vertrages vom 22. März 1833 
und des Separatartikels hierzu gingen in die Art. 31 und 32 des Zoll- 
vereinignngsvertrages mit dem Königreiche Sachsen vom 30. März 1833 ) 
und Separatartikel 9 hiezu wörtlich über. Im Schlnßprotokolle vom 30. März 
1833 wurde jedoch zu Artikel 32 des offenen Vertrages") noch weiter be 
stimmt, daß von Seite der königlich Sächsischen Regirung ein Bevollmächtigter 
an die Provinzialstcuerdirektion zu Magdeburg, von Seite Bayerns an die 
etwa zur Errichtung kommende Zolldirektion in Erfurt und von Seite 
Preußens an die Zolldirektion in Dresden abgeordnet werden könne. 
Gleiche Bestimmungen beziiglich der Vereinsbevollmächtigten enthält der 
Zollvereinignngsvertrag mit dem Thüringischen Zoll- und Handels- 
') Bd. I der Verträge S. 11; Pochhammer, Jahrb. 1834 ©. 41. 
*) Bd. I der Verträge S. 19. 
») Bd. I a, a. O. &. 27. 
«) Bd. I a. a. O. S. 275. 
6 ) Bd. I a. a. C. S. 124; Pochhammer, Jahrb. 1834 S. 41. 
«) Bd. I a. a. O. S. 143.
	        
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