D. Bekämpfung des Geburtenrücdganges 87
werden, wenn die WochenhHilfe dort noch weiter ausgedehnt wird. Die
oben Koften der Kranfenverficherung IOreden ab, während die Leijtungen
nicht entiprehend gewürdigt werden. Anders ftellt fich die Frage, wenn
die WochenhHilfe aß eine hefondere Abteilung in der
Arankenverficherung, foweit cs fi um nicht Frankenverfidherungspflichtige
Mitglieder Handelt, eingerichtet würde. In diefer Abteilung Wnnte zugleich
von der Gewährung eines Wocdhengeldes abgefjehen werden,
io daß nur die Koften der Entbindung, der WodhHenpflege und der Still
brämien zu deden jein würden. Die beteiligten Wödnerinnen find ja
gewiß auch in ihrer Berufstätigkeit auf Zeit gehemmt, aber fie fönnen
ji doch bald wieder um Haushalt und Gejhäft betimmern und verlieren
jedenfalls fein Lohneinfommen, Die Koften der Verjicherung mürden fich
{9 wejentlich mindern, während der NReichszujdhuß ihnen in derfelben Höhe
zugute kommen würde wie den weibliden Mitgliedern der Kranfen-
faile. E& würde genügen, wenn etwa in jedent Stadt und Landikreife je
sine Ortskafie.eine folde Abteilung einridtete. Beiträge wie Leifhungen
mürden gefondert zu verrechnen fein, demgemäß mid die Verwaltung,
joweit e8 fich um die Leijtungen Handelt, gefondert organijiert werden
müjfen. Mindejltenz müßte ein hefonderer Ausjchuß für den BZwed gebildet
werben, in dent die gewählten Vertreter der Verjicherten diejer Abteilung
die Mehrheit Hätten.
Wenn ein durchareifender Erfolg gefichert werden foll, dann muß auch
für dieje „minderbemittelten“ Selbitändigen und mithelfenden Hamilien-
angehörigen die Bec}idherungspflicht gejeblich feitgelegt werden
»tiva in der Weile, daB alle Ehefrauen bis zum 40., 45. oder
50. Lebensjahre zum Beitritt verpflidhtet würden. Dankbare Auf-
nahme bei den Beteiligten würde eine foldhe GSejegesbejtinmung aller-
dings zunächft nicht finden, fo jehr auch ihr Beftes beabfichtigt ijt. Der
Wiverftand wird vielleicht fogar fehr ftark fein. Wohltaten foll ınan mög-
fichft wenig aufdrängen. Vielleicht Könnte e8 deshalb auch zunächtt in der
Weifje verfucht werden, daß die Neichsunterjtüßhung von dem BZ eitritt
abhängig gemacht wird. Dabei bleibt allerdings der Nachteil jeder freien
Verficherung beftehen, daß die „JHlechten Rifiken“, d. h. die, die bald
Unterjtügung erivarten, zujtrömen, während die guten Nifiken Jih fern-
halten. Dem Könnte durch |Harje Beftimmungen über die Wartezeit
jedenfall mehr alz ein Jahr) etwas gefteuert werden, aber das bleibt
geltend, daß die Ziwangsverficherung die Leiltungstähigkeit am wirflanıften
lichert.
Was die Leitung des Neichsbeitrag3 anbetrifit, [jo kann dieje in der
Weije erfolgen, daß das Reich etwa halbjährlich den Kranfenfaffen und
ihren Abteilungen entweder einen prozentualen Anteil der nachgewiefenen
Gezualidhen Ausaaben oder auch, was noch einfacher ft, für jeden Unter-