I
203
Hiezu kommen:
Kosten der Expertennntersuchung Fr. 20 per Mann und
Per Tag aufgewendeter Mühe, Kosten für Entwerfen und
Protokolliren des Urtheils Fr. 5 bis Fr. 20.
Für Zitationen und Abstellungen 20 Cts. nebst Porto
auslagen.
Für Ausfertigung des Urtheils und Kopiaturen 50 Cts.
pro Folioseite.
Für anderweitige nothwendige Korrespondenzen des Präsi-
denteu und der Kanzlei bestimmt das Gericht die Gebühren.
§ 28. Die Gerichtsgebühren werden zu gleichen Theilen
unter die Richter vertheilt. Die Gebühren für Redaktion,
Protokollirung und Ausfertigung des Urtheils und Kopiaturen
fallen dem Gerichtsschreiber zu.
Die Ausfertigung zu Handen des Zentralkomites hat
kostenfrei zu geschehen.
Titel XVIII.
Instruktion für die Weknrskommisston.
(Statutarisches Schiedsgericht in Bußenfällen.)
%
A. Konstituirendrs.
§ 1. Die Rekurskommission besteht aus drei Mitgliedern
und drei Suppleanten, welche weder Mitglieder des Zentral
komites, noch der Rechnuugskommission seilt dürfen.
§ 2. Die Amtsdauer der Mitglieder urid Suppleanten
beträgt ein Jahr. (1. Mai bis 30. April.)
§ 3. Jährlich iit der ersten Sitzung wühlen die Mit-
glieder und Suppleanten den Präsidenten und Vizepräsidenten.
Ersterer ist aus der Mitte der ständigen Mitglieder zu wählen.
§ 4. Zur Fällung eines rechtsgültigen Entscheides muß
die Rekurskommission vollzählig (drei Richter) sein.