Object: Die Heimarbeit im Kriege

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lang unselbständige, zu Hause arbeitende Portefeuiller als selbstän 
dige Gewerbetreibende zur Gewerbesteuer veranlagt worden. 
Demgegenüber steht fest, daß die Gewerbeordnring, weirn sie 
auch nicht den Begriff des unselbständigen Heimarbeiters aufstellt, 
dennoch für diesen Arbeiter Bestimmungen enthält. Aus der Ent 
stehungsgeschichte des Z 119 b der Gewerbeordnung dürfte sich er 
geben, daß der Gesetzgeber bei Schaffung der Truckvorschristen die 
„Heimarbeiter" mit ini Auge hatte und diese zu 'den gewerblichen 
Arbeitern, inr Sinne der Gewerbeordnung, gezählt hat: Die 
preußische GS. von 1845, welche irn allgemeinen die Grundlage 
für die Reichsgewerbeordnung abgegeben hat, besaß keine Vorschrif 
ten gegen den Truck. Deshalb erging die Königliche Botschaft von: 
24. Oktober 1848 an die zur Vereinbarung dev Verfassung einbe 
rufene Nationalversammlung. Die Botschaft enthält den Ent 
wurf eines Gesetzes zum Schutze der Fabrikarbeiter gegen die bei 
Berechnung ihres Arbeitslohns in mehreren Fabrikdistrikten herr 
schenden unter der Benennung Trucksystem bekannten Mißbräuche. 
Für uns kommt namentlich Artikel III des Entwurfes in Betracht, 
da aus ihm § 119 b seine Entstehung herzuleiten hat. Artikel III 
lautet: 
Unter Arbeitern werden hier alle verstanden, welche in Fa 
brikstätten oder außerhalb derselben fiir Fabrikin 
haber oder die ihnen im Artikel I nnd II gleichgestellten Perso 
nen, die zu ihreni Gewerbebetriebe gehörigen Ganz- oder Halb 
fabrikate anfertigen oder solche an sie absetzen, ohne selbst aus 
deren Verkaufe ein Gewerbe zu machen. 
In den Motiven zu der Verordnung wird ausgeführt: 
Me Eigentümlichkeit des Verhältnisses der bei der Fabrik-In 
dustrie tätigen Personen, wie sie sich in einzelnen Fabrikdistrikten 
ansgeLMet hat, macht es unerläßlich, den Begriff der im Sinne 
der Verordnung z u r KI affe der A v beiter gehörigen Per 
sonen bestimmt zu bezeichnen. Im Entwürfe sind dazu gerechuet 
worden, nicht allein die Arbeiter in den eigentlichen Fabrik- 
stätten, sondern auch diejenigen, deven Zahl die 
bei weitem größere ist, tvelche außerhalb derselben für
	        
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