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lang unselbständige, zu Hause arbeitende Portefeuiller als selbstän
dige Gewerbetreibende zur Gewerbesteuer veranlagt worden.
Demgegenüber steht fest, daß die Gewerbeordnring, weirn sie
auch nicht den Begriff des unselbständigen Heimarbeiters aufstellt,
dennoch für diesen Arbeiter Bestimmungen enthält. Aus der Ent
stehungsgeschichte des Z 119 b der Gewerbeordnung dürfte sich er
geben, daß der Gesetzgeber bei Schaffung der Truckvorschristen die
„Heimarbeiter" mit ini Auge hatte und diese zu 'den gewerblichen
Arbeitern, inr Sinne der Gewerbeordnung, gezählt hat: Die
preußische GS. von 1845, welche irn allgemeinen die Grundlage
für die Reichsgewerbeordnung abgegeben hat, besaß keine Vorschrif
ten gegen den Truck. Deshalb erging die Königliche Botschaft von:
24. Oktober 1848 an die zur Vereinbarung dev Verfassung einbe
rufene Nationalversammlung. Die Botschaft enthält den Ent
wurf eines Gesetzes zum Schutze der Fabrikarbeiter gegen die bei
Berechnung ihres Arbeitslohns in mehreren Fabrikdistrikten herr
schenden unter der Benennung Trucksystem bekannten Mißbräuche.
Für uns kommt namentlich Artikel III des Entwurfes in Betracht,
da aus ihm § 119 b seine Entstehung herzuleiten hat. Artikel III
lautet:
Unter Arbeitern werden hier alle verstanden, welche in Fa
brikstätten oder außerhalb derselben fiir Fabrikin
haber oder die ihnen im Artikel I nnd II gleichgestellten Perso
nen, die zu ihreni Gewerbebetriebe gehörigen Ganz- oder Halb
fabrikate anfertigen oder solche an sie absetzen, ohne selbst aus
deren Verkaufe ein Gewerbe zu machen.
In den Motiven zu der Verordnung wird ausgeführt:
Me Eigentümlichkeit des Verhältnisses der bei der Fabrik-In
dustrie tätigen Personen, wie sie sich in einzelnen Fabrikdistrikten
ansgeLMet hat, macht es unerläßlich, den Begriff der im Sinne
der Verordnung z u r KI affe der A v beiter gehörigen Per
sonen bestimmt zu bezeichnen. Im Entwürfe sind dazu gerechuet
worden, nicht allein die Arbeiter in den eigentlichen Fabrik-
stätten, sondern auch diejenigen, deven Zahl die
bei weitem größere ist, tvelche außerhalb derselben für