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Lermögensbesteuerung in Hessen.
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. Hierfür gäbe es wiederum verschiedene
i könnte bestimmen, daß im allgemeinen
50°/o des Vermögenswerts zugelassen
mit hoher Verschuldung und mit Ge-
5 ein geringerer Schuldenabzug, oder gar
Steuerregulativ vorgesehen werden kann.
e auch umgekehrt machen, so daß die Regel
«ahme ein teilweiser ist. Welche Praktischen
ckeiteu haben, kann ich ohne zuverlässiges
rgen. Am gerechtesten und für die Kom-
ten erschiene mir aber eine dritte Mög-
mß der Schuldenabzug bis zu 50°/o des
leibt. Eine Verschuldung, die darüber
: bis zu 90 und mehr Prozent stiege,
sein. Auf diese Weise schützte man die
dürftigen Leistungsunfähigen vor Über-
,e Mehrzahl der Besitzer, die auf ihrem
Aichen Grenzen eine Hypothek eingetragen
te. Ganz gerecht ist das natürlich auch
l wäre aber viel geringer, als bei der
Vertzuwachssteuer, die in einem Nach-
; für fakultativ statthaft erklärt wird,
"für die Städte mit starken Koujunkturen-
ilienmarkte in Frage kommt, habe ich
Ich fürchte nur, daß die Veranlagung
ms enorme Schwierigkeiten stoßen wird.
merksam machen, daß man billigerweise,
igen ist, nicht dabei stehen bleiben kann,
^nsgewinne zu fassen, sondern auch andere
in man konsequent bleiben will, muß
j: >er Sondersteuer heranziehen. Das wird
frommer Wunsch bleiben. Die steuer-
ind fast unüberwindliche,
den Schuldenabzug ohne weiteres zuzu-