Konsularrecht.
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der Exterritorialität, also in der Befreiung von der inländischen (nicht
von den Normen überhaupt!) Zwangsgewalt, wobei die Exterritoriali
tät sich nicht nur auf den Gesandten selbst und seine Familie, sondern
auch auf das gesamte Gesandtschaftspersonal, einschließlich der nicht
aus dem Aufenthaltsstaat stammenden Dienerschaft, samt Gesandt
schaftshotel und Mobilien, einschließlich ibrer Papiere, wie auf ihren
gesamten, namentlich postalischen Verkehr mit ihrem Heimatsstaat
erstreckt. Auch bei der Vornahme rechtswidriger Handlungen ist der
Gesandte mit seinem Kreise unverletzlich (Straf-, nicht Schuldaus
schließungsgrund, Notwehr zulässig!). Weiter gehört hierher die Be
freiung von der inländischen Zivilgewalt. Der Gesandte kann
klagen, aber nicht ohne Zustimmung seines Heimatsstaates verklagt
werden, soweit nicht Immobilien in Frage stehen. Die Exterritorialität
äußert sich weiter in der Unbetretbarkeit des Gesandtschaftshotels
(fianchise de 1 ’hotel), womit jedoch kein — in früheren Zeiten be
stehendes — Asylrecht (sog. ius quarteriomm) verbunden ist. Das
Gesondtschaftshotel ist zwar für die staatlichen Organe des Aufent
haltsstaates unbetretbar, der Gesandte ist aber verpflichtet, einen in
das Haus geflüchteten Verbrecher dem Aufenthaltsstaate zu übergeben
(Ausnahmen kommen in südamerikanischen Staaten (außer Perus
zu Gunsten politischer Verbrecher vor, was sich aus der Häufigkeit der
dort vorkommenden Revolutionen erklärt). Weiter ist der Gesandte
befreit von direkten und persönlichen Steuern, regelmäßig dagegen
nicht von indirekten, sowie nicht von Zöllen und Grundsteuern. Er
genießt das Recht auf uneingeschränkten Verkehr mit seinem Absende-
staat, sowie das Recht der Vornahme gewisser Akte der freiwilligen
Gerichtsbarkeit, so insbesondere das Recht zum Abschluß der sogenann
ten diplomatischen Ehen zwischen Angehörigen seines Staates.
§ 15. Tie Konsuln.
I. Die Einrichtung der Konsuln geht historisch auf das Mittelalter
zurück, in dem die großen, namentlich italienischen Stadtstaaten sich
gegenseitig Consuls marchands, auch consules genannt, zusandten, die
wirtschaftliche und rechtliche Funktionen auszuüben hatten. Blieb
ihre jurisdiktionelle Tätigkeit in der Folgezeit auf den Orient beschränkt,
so ist ihnen doch auch in den europäischen Staaten, wo sie namentlich
seit dem 15. Jahrhundert auftreten, als Vertreter des Absendestaates
in wirtschaftlicher Hinsicht sowie bei der Vornahme von Akten der