Full text: Grundzüge des positiven Völkerrechts

Konsularrecht. 
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der Exterritorialität, also in der Befreiung von der inländischen (nicht 
von den Normen überhaupt!) Zwangsgewalt, wobei die Exterritoriali 
tät sich nicht nur auf den Gesandten selbst und seine Familie, sondern 
auch auf das gesamte Gesandtschaftspersonal, einschließlich der nicht 
aus dem Aufenthaltsstaat stammenden Dienerschaft, samt Gesandt 
schaftshotel und Mobilien, einschließlich ibrer Papiere, wie auf ihren 
gesamten, namentlich postalischen Verkehr mit ihrem Heimatsstaat 
erstreckt. Auch bei der Vornahme rechtswidriger Handlungen ist der 
Gesandte mit seinem Kreise unverletzlich (Straf-, nicht Schuldaus 
schließungsgrund, Notwehr zulässig!). Weiter gehört hierher die Be 
freiung von der inländischen Zivilgewalt. Der Gesandte kann 
klagen, aber nicht ohne Zustimmung seines Heimatsstaates verklagt 
werden, soweit nicht Immobilien in Frage stehen. Die Exterritorialität 
äußert sich weiter in der Unbetretbarkeit des Gesandtschaftshotels 
(fianchise de 1 ’hotel), womit jedoch kein — in früheren Zeiten be 
stehendes — Asylrecht (sog. ius quarteriomm) verbunden ist. Das 
Gesondtschaftshotel ist zwar für die staatlichen Organe des Aufent 
haltsstaates unbetretbar, der Gesandte ist aber verpflichtet, einen in 
das Haus geflüchteten Verbrecher dem Aufenthaltsstaate zu übergeben 
(Ausnahmen kommen in südamerikanischen Staaten (außer Perus 
zu Gunsten politischer Verbrecher vor, was sich aus der Häufigkeit der 
dort vorkommenden Revolutionen erklärt). Weiter ist der Gesandte 
befreit von direkten und persönlichen Steuern, regelmäßig dagegen 
nicht von indirekten, sowie nicht von Zöllen und Grundsteuern. Er 
genießt das Recht auf uneingeschränkten Verkehr mit seinem Absende- 
staat, sowie das Recht der Vornahme gewisser Akte der freiwilligen 
Gerichtsbarkeit, so insbesondere das Recht zum Abschluß der sogenann 
ten diplomatischen Ehen zwischen Angehörigen seines Staates. 
§ 15. Tie Konsuln. 
I. Die Einrichtung der Konsuln geht historisch auf das Mittelalter 
zurück, in dem die großen, namentlich italienischen Stadtstaaten sich 
gegenseitig Consuls marchands, auch consules genannt, zusandten, die 
wirtschaftliche und rechtliche Funktionen auszuüben hatten. Blieb 
ihre jurisdiktionelle Tätigkeit in der Folgezeit auf den Orient beschränkt, 
so ist ihnen doch auch in den europäischen Staaten, wo sie namentlich 
seit dem 15. Jahrhundert auftreten, als Vertreter des Absendestaates 
in wirtschaftlicher Hinsicht sowie bei der Vornahme von Akten der
	        
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