Full text: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

156 D. Entwurf eines Arbeitsschutzgesetzes 
so geregelt werden, daß die zulässige Arbeitszeit im 
Durchschnitt von höchstens einem Jahre nicht über⸗ 
schritten wird. Die Verlängerung der Arbeitszeit 
darf zwei Stunden täglich nicht überschreiten. 
(2) Auch wenn mehrere Ausnahmen des Abs. 1 zu— 
sammentreffen, darf die Verlängerung der Arbeitszeit 
über zwei Stunden täglich und im Falle der Genehmigung 
einer längeren Arbeitszeit nach Abs. 1 Nr. 4 über die ge— 
nehmigte Arbeitszeit nicht hinausgehen. Die UÜberschrei— 
tung dieser Grenze ist nur aus besonderen Gründen und 
nur mit Genehmigung des Arbeitsaufsichtsamts zulässig. 
Anmerkung: 
810 des Entwurfs soll ersetzen: 
AsV. 81 6. 13), 
GH. g 1392 Abs. I Nr. 4 (S. 81), 
Bäckereiverordnung (S. 129). 
811 
ist durch 8 154 ersetzt. 
8 12 
Vorbereitungs- und Ergänzungsarbeiten 
(1) Über die für den Betrieb oder die Betriebsabteilung 
allgemein zulässige Arbeitszeit hinaus dürfen einzelne 
Arbeitnehmer mit folgenden Arbeiten beschäftigt werden: 
1. Bedienung von Kraft⸗, Beleuchtungs⸗, Heizungs⸗ 
und Aufzugsanlagen, Arbeiten an Ofen und ähn⸗ 
lichen Betriebseinrichtungen und Pflege von Ar— 
beitstieren, soweit die Arbeit erforderlich ist, um den 
vollen Betrieb in der nächsten Schicht aufzunehmen; 
Vorbereitung von Hilfsstoffen und Instandsetzung 
von Hilfsgeräten und sonstigen Betriebseinrichtungen, 
soweit sich die Arbeit während des regelmäßigen Be— 
triebs nicht ohne Unterbrechung oder erhebliche 
Störung ausführen läßt und soweit sie erforderlich 
ist, um den vollen Betrieb in der nächsten Schicht 
aufzunehmen; 
2.
	        
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