156 D. Entwurf eines Arbeitsschutzgesetzes
so geregelt werden, daß die zulässige Arbeitszeit im
Durchschnitt von höchstens einem Jahre nicht über⸗
schritten wird. Die Verlängerung der Arbeitszeit
darf zwei Stunden täglich nicht überschreiten.
(2) Auch wenn mehrere Ausnahmen des Abs. 1 zu—
sammentreffen, darf die Verlängerung der Arbeitszeit
über zwei Stunden täglich und im Falle der Genehmigung
einer längeren Arbeitszeit nach Abs. 1 Nr. 4 über die ge—
nehmigte Arbeitszeit nicht hinausgehen. Die UÜberschrei—
tung dieser Grenze ist nur aus besonderen Gründen und
nur mit Genehmigung des Arbeitsaufsichtsamts zulässig.
Anmerkung:
810 des Entwurfs soll ersetzen:
AsV. 81 6. 13),
GH. g 1392 Abs. I Nr. 4 (S. 81),
Bäckereiverordnung (S. 129).
811
ist durch 8 154 ersetzt.
8 12
Vorbereitungs- und Ergänzungsarbeiten
(1) Über die für den Betrieb oder die Betriebsabteilung
allgemein zulässige Arbeitszeit hinaus dürfen einzelne
Arbeitnehmer mit folgenden Arbeiten beschäftigt werden:
1. Bedienung von Kraft⸗, Beleuchtungs⸗, Heizungs⸗
und Aufzugsanlagen, Arbeiten an Ofen und ähn⸗
lichen Betriebseinrichtungen und Pflege von Ar—
beitstieren, soweit die Arbeit erforderlich ist, um den
vollen Betrieb in der nächsten Schicht aufzunehmen;
Vorbereitung von Hilfsstoffen und Instandsetzung
von Hilfsgeräten und sonstigen Betriebseinrichtungen,
soweit sich die Arbeit während des regelmäßigen Be—
triebs nicht ohne Unterbrechung oder erhebliche
Störung ausführen läßt und soweit sie erforderlich
ist, um den vollen Betrieb in der nächsten Schicht
aufzunehmen;
2.