fullscreen: Die Volkswirthschaftslehre

§ 129. Kreditförderungsmittel. 
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recht der Gläubiger hinwegfällt, auf die Inanspruchnahme außer 
ordentlicher Vorrechte zu verzichten und die mögliche Höhe der 
Beleihung dem vollen Werthe des Unterpfandes anzupassen gesucht 
wird. Jedenfalls haben die Hypothekenbanken den^ vorwiegend 
landwirthschaftlichcn Kreditvereinen gegenüber den Vorzug einer 
mehr bankmäßigen Organisation voraus, zufolge deren sie neben 
bei zugleich dem Mobiliarkreditbedürfnisse des Landwirths zu 
dienen und bedingungsweise sogar insoweit Papiergeld auszugeben 
vermögen, als dieses nicht etwa nur in hierzu ungeeigneten 
hypothekarischen Forderungen eine unzulängliche, sondern in jeder 
Zeit verfügbaren Baarbeständeu und sonstigen durch anderweite 
Geschäfte erlangten leicht realisirbaren Werthen die wirklich 
erforderliche Deckung findet. 
Eine besondere Art von Jmmobiliar-Kreditanstalten bilden 
endlich die gewöhnlich als sogenannte Rentenbanken ein 
gerichteten Ablösungs- und Melioratiouskassen. Erstere 
vermitteln die Beschaffung und Tilgung von zur Ablösung auf 
Grundstücken ruhender Lasten benöthigteu Ablösungskapitalien, 
letztere diejenige von Anlagskapitalien zur Ausführung solcher 
Grundstücksverbesserungen, z. B. Ent- und Bewässerungsanlagen, 
welche durch iïļrc Wirkungen die Leistungsfähigkeit des Grund 
besitzers nicht nur sicher, sondern ebenfalls alsbald und nicht erst 
in ferner Zukunft verhältnißmäßig erhöhen. Beide gewähren 
jene Bermittelung, indem sie die betreffenden Kapitalbetrüge 
durch Ausgabe von Schuldscheinen (Rentenbriefen) aufbringen 
und von den Verpflichteten in Zeitrenten, mittels deren die 
ganze Schuldigkeit innerhalb einer bestimmten Reihe von Jahren 
getilgt wird, wiedereinziehen, bezüglich auch die schnellere, volle 
oder theilweise Tilgung durch Kapitalzahlungen freistellen. 
Zu den gleichfalls entweder durch Bereinigung der Kredit- 
bedürftigen oder durch besondere Unternehmer unternommenen 
Betriebskreditanstalten zählen neben den überwiegend dem 
Handel und der Großindustrie dienstbaren Bankeinrichtungen 
insbesondere auch alle diejenigen Ges chäftskreditau st alten, 
welche au Solche, die bei Banken keinen Kredit finden, dennoch 
aber sowohl kreditbedürftig als kreditfähig sind, mit Rücksicht auf 
deren Erwerbsverhältnisse und ans deren noch nicht vollendete 
oder wenigstens noch nicht verwerthete Hervorbringungen hin 
Vorschüsse gewähren, z. B. also die durch Vergesellschaftung von 
kleineren Gewerbtreibenden re. gebildeten Vorschuß-Vereine
	        
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