§ 129. Kreditförderungsmittel.
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recht der Gläubiger hinwegfällt, auf die Inanspruchnahme außer
ordentlicher Vorrechte zu verzichten und die mögliche Höhe der
Beleihung dem vollen Werthe des Unterpfandes anzupassen gesucht
wird. Jedenfalls haben die Hypothekenbanken den^ vorwiegend
landwirthschaftlichcn Kreditvereinen gegenüber den Vorzug einer
mehr bankmäßigen Organisation voraus, zufolge deren sie neben
bei zugleich dem Mobiliarkreditbedürfnisse des Landwirths zu
dienen und bedingungsweise sogar insoweit Papiergeld auszugeben
vermögen, als dieses nicht etwa nur in hierzu ungeeigneten
hypothekarischen Forderungen eine unzulängliche, sondern in jeder
Zeit verfügbaren Baarbeständeu und sonstigen durch anderweite
Geschäfte erlangten leicht realisirbaren Werthen die wirklich
erforderliche Deckung findet.
Eine besondere Art von Jmmobiliar-Kreditanstalten bilden
endlich die gewöhnlich als sogenannte Rentenbanken ein
gerichteten Ablösungs- und Melioratiouskassen. Erstere
vermitteln die Beschaffung und Tilgung von zur Ablösung auf
Grundstücken ruhender Lasten benöthigteu Ablösungskapitalien,
letztere diejenige von Anlagskapitalien zur Ausführung solcher
Grundstücksverbesserungen, z. B. Ent- und Bewässerungsanlagen,
welche durch iïļrc Wirkungen die Leistungsfähigkeit des Grund
besitzers nicht nur sicher, sondern ebenfalls alsbald und nicht erst
in ferner Zukunft verhältnißmäßig erhöhen. Beide gewähren
jene Bermittelung, indem sie die betreffenden Kapitalbetrüge
durch Ausgabe von Schuldscheinen (Rentenbriefen) aufbringen
und von den Verpflichteten in Zeitrenten, mittels deren die
ganze Schuldigkeit innerhalb einer bestimmten Reihe von Jahren
getilgt wird, wiedereinziehen, bezüglich auch die schnellere, volle
oder theilweise Tilgung durch Kapitalzahlungen freistellen.
Zu den gleichfalls entweder durch Bereinigung der Kredit-
bedürftigen oder durch besondere Unternehmer unternommenen
Betriebskreditanstalten zählen neben den überwiegend dem
Handel und der Großindustrie dienstbaren Bankeinrichtungen
insbesondere auch alle diejenigen Ges chäftskreditau st alten,
welche au Solche, die bei Banken keinen Kredit finden, dennoch
aber sowohl kreditbedürftig als kreditfähig sind, mit Rücksicht auf
deren Erwerbsverhältnisse und ans deren noch nicht vollendete
oder wenigstens noch nicht verwerthete Hervorbringungen hin
Vorschüsse gewähren, z. B. also die durch Vergesellschaftung von
kleineren Gewerbtreibenden re. gebildeten Vorschuß-Vereine