Die kommunale Vermögensbesteuerung in Hessen.
Gewerbebetriebe sind also nicht mehr nach den Arten, sondern nur
nach Größenverhältnissen eingeteilt und werden in vier Klassen be-
sonders eingeschätzt. Die erste Klasse umfaßt diejenigen Gewerbe-
betriebe, welche nach dem dreijährigen Durchschnitt einen Jahres
ertrag von 50000 Mark und mehr und ein Anlage- und Betriebs-
kapital von einer Million und mehr aufweisen. Klasse II umfaßt
die Erträgnisse von 20 bis 50000 Mark und die Anlage- und Be
triebskapitalien von 150000 bis eine Million Mark. Die Klassen
merkmale in der dritten Klasse sind 4000 bis 20000 Mark, in der
vierten Klasse 1500 bis 4000 Mark, beziehungsweise die Kapital
minima und -maxima 30000 bis 150000 Mark und 3000 bis
30000 Mark. Die Besteuerung in der ersten Klasse ist eine andere,
als in den übrigen Klassen. Die dorthin gehörenden Gewerbegroß
betriebe zahlen 1% des Ertrags. In den Klassen II, III und IV
ist das frühere System der Mittelsätze beibehalten worden, sie be
tragen 300, 70 und 16 Mark, und die obersten und untersten Grenzen
470 bis 156 Mark, 192 bis 32 Mark und 36 bis 4 Mark. Man
hatte anfänglich bei der Beratung des Gesetzes starke Bedenken gegen
die Beibehaltung der Mittelsätze. Diese Bedenken haben sich aber
in der Praxis als ziemlich gegenstandslos erwiesen. Die Veranlagung
zur Gewerbesteuer hat an der Hand der Materialien der staatlichen
Einkommen- und Vermögenssteuer und unter Benutzung vorsichtig
angelegter und fortlaufend ergänzter Listen über wichtige andere
Größenmerkmale der Betriebe keinerlei Schwierigkeiten.
Im Gegensatz zu dieser modernisierten Gewerbebesteueruug in
Preußen, die man nach meiner Überzeugung und meinen Erfahrungen
jedem anderen Bundesstaate als eine wohlgelungene Ertragsstener
mit gutem Gewissen empfehlen könnte, war die hessische Gewerbe
steuer in hohem Grade unvollkommen und reformbedürftig. Sie war
unglaublich veraltet; denn sie beruhte zu einem guten Teil auf einem
Gesetze von 1827, das noch ganz den Geist der französischen Patent
steuer verriet. Man kann sich nachträglich nicht genug darüber
wundern, daß ein Steuertarif mit so äußerlichen und mechanischen
Merkmalen, die unter Umständen zu ganz auffallenden Unbilligkeiten
führten, so lange in Kraft bleiben konnte. Die Gesetze von 1860