Full text: Die geplante Erhöhung der Brausteuer für das norddeutsche Braugewerbe und deren Folgen

Was bringen nun diese Geschäfte als solche den Städten und 
dem Land ? Nehmen wir die Verhältnisse der Städte Meiningen 
und Coburg an. Die Gesamtbrauerei der Stadt Meiningen 
hat wohl jährlich (Malz und Hopfen sind hier natürlich aus 
geschlossen) einen Unkostenaufwand von 800 000 Mk., darunter 
200 000 Mk. für Gehälter und Löhne, 80—100 000 Mk. für 
den Fuhrpark und dergl., 150 000 Mk. für Herrichtungen usw. 
Beschäftigt werden ungefähr 200 Personen, der Fuhrpark 
unterhält ungefähr 80 Pferde. Es gibt keinen Teil des 
Handwerkerstandes, der nicht fortlaufend Beschäftigung fünde 
durch die Brauereien. Bei einer Stadt von 16 000 Ein 
wohnern eine immerhin nennenswerte Sache. Für Coburg 
dürften die obigen Zahlen um 50 pCt. zu erhöhen fein. Das 
ist der rein geschäftliche Betrieb. Persönliche Steuern und 
Abgaben, persönliche Ausgaben sind hier natürlich nicht in 
Anrechnung gestellt. Der Untergang oder nur der wesentliche 
Rückgang eines solchen Industriezweiges zieht deshalb nicht 
nur die Betriebe selbst, sondern auch weitere Kreise in Mit 
leidenschaft, er ist nicht ohne Bedeutung für die Kassen des 
Staates und der Städte. Das beständig rollende Geld des 
gewerblichen Lebens geht von Hand zu Hand und steuert in 
jeder Hand. 
Der Staat hat also bei. der Festsetzung der zukünftigen 
Ubergangsabgabe bis jetzt seinen Schutz versagt. Sicher hat es 
nicht an gutem Willen und nicht an ernstem Bemühen 
gefehlt. Vielleicht läßt sich da noch weitere Beachtung er 
wecken, vielleicht können schon diese Zeilen einige Anregung 
geben. 
ö. Die Staffelung. 
Im Norddeutschen Brausteuergebiet >vird die Brausteuer 
bis heute zum einheitlichen Satz von 2 Mk. für den Zentner 
Malz erhoben. Die süddeutschen Staaten hatten früher gleichfalls 
einheitliche Sätze, gingen jedoch nach und nach zurStaffelung über, 
d. h. die kleineren Betriebe bezahlten weniger für den Zentner 
Malz, als die größeren. Bayern erhielt die Staffelung am 
8. Dezember 1889, Württemberg folgte durch die Gesetze 
von 1893 und 1895, Baden durch das Gesetz vom 
30. Januar 1896. 
Bayern geht dabei von 5 Mk. auf 6,50 Mk. für das 
Hektoliter Malz. 
Württemberg geht von 3,50 Mk. auf 6,25 Mk. für den 
Zentner Malz. 
Baden geht von 4 Mk. auf 6 Mk. für den Zentner 
Malz.
	        
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