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gar nicht billig genug hergestellt werden. Damit steht aller
dings die Vorlage in schroffem Gegensatz!
7. Die Vermahlungssteiler.
Die Einziehungsarten der Bransteuer sind verschieden.
Die Steuer wird von Malzschrot, bevor dasselbe zum Ver
brauch kommt, erhoben. Die Bayern versteuern nach Maß
(Hektoliter), die Norddeutschen nach Gewicht (Zentner). Die
Brauer Norddeutschlands baten, da die Versteuerung nach
Gewicht als die richtigere erscheint, dieselbe zu belassen. Das
gibt nun auch der Entwurf zu; er führt dabei nur die Ver
mahlungssteuer, welche seitdem zulässig war, als Ver
pflichtung ein.
Die Vermahlungssteuer ist erst seit 1879 in Norddeutschland
vom Staate eingeführt und erst von einem kleinen Teile der
Brauereien angewendet. In der Regel sind noch die früheren
zum Teil seit 1819 bestehenden Systeme in Geltung. Bei diesen
wird versteuert, entweder auf Deklaration, d h. gegen An
zeige des verschrotenen Malzes in jedem einzelnen Falle, und
gegen Vorauszahlung des Anfalles, oder auf Fixation, d. h.
gegen Feststellung der Schrotmengen für das ganze Jahr, in
letzterem Falle bei monatlicher oder vierteljährlicher Voraus
bezahlung. Es gibt Fixation ohne Nachversteuerung und
Fixation mit Nachversteuerung. Bei Fixation ohne Nach-
versteucrung wurden indes Steuerbehörden und Brauer selten
einig. Die Forderungen der Steuerbehörden, obgleich letztere
hierdurch bei dem Aufsichtswesen Ersparnisse machten, waren
fast immer so hoch gehalten, daß Einigung nicht erzielt werden
konnte. Die Fixation mit Nachversteuerung wird deshalb
die Regel bilden. Dabei trat jedoch ein Übelstand für den
Brauer ein. Wird nämlich die Fixation überstiegen durch den
Anfall auf die verwendeten Schrotmengen, so hat der Brauer
am Ende des Jahres nachzuversteuern, d. h. nachzubezahlen.
Nicht so umgekehrt. Erreicht der Anfall an Steuern die
Fixationssumme nicht, verbleibt das Mehr in den Kassen des
Staates, der Brauer zahlt somit in solchem Falle mehr, als
Steuer auf die von ihin verwendeten Mengen entfiel. Hier
gegen erhoben sich natürlich Klagen. Diese Frage beschäftigte
auch wiederholt den Reichstag, der sich dahin entschied, daß, falls
Nachzahlung bei Überschreitung der Fixationssumme erfolge,
auch Rückzahlung erfolgen müsse, falls die Fixationssumme
nicht erreicht werde. Die Regierung erklärte jedoch, daß die
Festsetzung einer „Fixation" dies nicht zulasse. Die Brauer
entgegneten, daß man den Wortlaut der Verträge ändern