Full text : Die geplante Erhöhung der Brausteuer für das norddeutsche Braugewerbe und deren Folgen

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möge,  es  käme  ihnen  nicht  auf  das  Wort,  sondern  auf  die
Sache  an.  Es  verblieb  jedoch  beim  alten.
Der  Entwurf  bestimmt  nun  die  Vermahlungssteuer  —
die  Ausnahme  wird  noch  angegeben  -  als  allein  zulässig.
Die  Vermahlungssteuer  verlangt  die  Anschaffung  besonderer
Apparate,  dies  natürlich  auf  Kosten  der  Brauer.  Nicht  allein
die  Anschaffungskvsten  für  die  Apparate  belasten  aber  den
Brauer,  oft  fehlt  auch  der  geeignete  Raum  für  Aufstellung
derselben,  so  daß  Unkosten  für  bauliche  Veränderungen  hinzutreten. ­
  Manche  empfindliche  Last  wird  dainit  auferlegt.
Dies  wird  um  so  drückender,  da  der  kleine  und  mittlere  Betrieb ­
  bestrebt  ist  und  bestrebt  sein  muß,  jede  nur  irgendwie
verfügbare  Summe  für  Verbesserung  des  Brauereibetriebes
anzulegen.  Deshalb  kamen,  namentlich  auch  aus  den  Kreisen
der  mittleren  Brauereien,  vielfach  Ansuchen,  es  doch  bei  der
seitherigen  Steuererhebung  zu  belassen.
Der  Entwurf  befreit  die  Kleinbrauerei  von  der  Verpflichtung ­
  der  Vermahlungssteuer.  Nur  die  Betriebe
mit  einem  Verbrauch  von  über  4000  Zentner  Malz  sollen
hierzu  angehalten  sein.  Da  fängt  nun  aber  gerade  der
mittlere  Betrieb  erst  an,  und  auch  er  ist  schwer  belastet  und
hoffte  da  auf  Befreiung.
Fragt  man,  warum  der  Entwurf  es  nicht  bei  dem  seitherigen ­
  Zustand  beließ,  so  liegt  die  Erklärung  darin,  daß  bei
der  Vermahlungssteuer  die  Beaufsichtigung  des  Staates
leichter,  einfacher  —  und  billiger  ist.  Der  Staat  verlangt
also  nicht  nur  mehr  an  Steuern  —  jährlich  60  Millionen
Mark  mehr  als  seitdem  —,  er  entlastet  sich  auch  von  Ausgaben ­
  für  das  Beaufsichtigungswesen  zuungunsten  der  Brauer.
Das  ist  der  Grund  für  die  Vermahlungssteuer.

8.  Schlußwort.
Bei  Betrachtung  der  vorliegenden  Frage  der  Brausteuerreform ­
  ist  folgendes  nochmals  scharf  hervorzuheben.  Die  Verhältnisse ­
  auf  diesem  Gebiete  von  Nord  und  Süd,  namentlich  von
Norddeutschland  und  Bayern,  sind  nicht  ohne  weiteres  vergleichbar.
In  Bayern  besteht  ein  alter,  in  sich  gefestigter  Brauereibesitz.
In  Norddeutschland  handelt  es  sich  um  eine  junge,  rasch
emporgewachsene  Industrie,  die,  in  übergroßem  Wagemut,
sich  weite  Ziele  steckte  und  noch  nach  gesichertem  Halt  sucht.
In  Bayern  handelt  cs  sich  bei  der  ganzen  kleinen  und
mittleren  Brauerei,  vielfach  auch  bei  der  Großbrauerei,  um
viel  geringere  Anlagewerte,  als  im  Norden.  Im  Süden
gingen  die  Besitzungen  seit  langen  Jahren  vom  Vater  auf
            
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