fullscreen: Zur Revision des Fabrikgesetzes

      
    
      
  
    
   
   
    
   
   
  
   
  
__ Ertunet der Zürcher Handelskammer 
V. Arbeiterverzeichnisse. Fabrikordnung. 
Spezialreglemente. 
Art. 30. 
Allge: Der Fabrikinhaber ist verpflichtet : 
meınes. 
1. über das gesamte Arbeitspersonal, über die Wöchnerinnen 
(Art. 21) und über die im Betriebe vorkommenden Unfälle ; 
und gewerblichen Erkrankungen (Art. 28) und die aus- | 
gefällten Bussen (Art. 31) Verzeichnisse nach vom Bundes- 
rat aufzustellenden Formularen zu führen und in der Fabrik 
zur Einsicht bereit zu halten; 
2. über die gesamte Arbeitsordnung, die Fabrikpolizei und 
die Bedingungen des Dienstverhältnisses eine Fabrikord- 
nung zu erlassen; 
3. innerhalb des Fabriketablissements über die guten Sitten 
und den Anstand der Arbeiter zu wachen. 
Art. 31. 
Bussen. Die Verhängung von Bussen für Vergehen gegen die Ord- 
nung ist bis auf ein Viertel des Tagesverdienstes des Fehlbaren 
zulässig. Die Bussen sind im Interesse der Arbeiter, namentlich 
für Unterstützungskassen, zu verwenden. 
   
 
	        
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