__ Ertunet der Zürcher Handelskammer
V. Arbeiterverzeichnisse. Fabrikordnung.
Spezialreglemente.
Art. 30.
Allge: Der Fabrikinhaber ist verpflichtet :
meınes.
1. über das gesamte Arbeitspersonal, über die Wöchnerinnen
(Art. 21) und über die im Betriebe vorkommenden Unfälle ;
und gewerblichen Erkrankungen (Art. 28) und die aus- |
gefällten Bussen (Art. 31) Verzeichnisse nach vom Bundes-
rat aufzustellenden Formularen zu führen und in der Fabrik
zur Einsicht bereit zu halten;
2. über die gesamte Arbeitsordnung, die Fabrikpolizei und
die Bedingungen des Dienstverhältnisses eine Fabrikord-
nung zu erlassen;
3. innerhalb des Fabriketablissements über die guten Sitten
und den Anstand der Arbeiter zu wachen.
Art. 31.
Bussen. Die Verhängung von Bussen für Vergehen gegen die Ord-
nung ist bis auf ein Viertel des Tagesverdienstes des Fehlbaren
zulässig. Die Bussen sind im Interesse der Arbeiter, namentlich
für Unterstützungskassen, zu verwenden.