Full text : Zur Revision des Fabrikgesetzes

    
 
   
 
      
  
     
     
   
 
   
     
      
    
  
   
  
  
   
  
   
   

 

Entwurf des Eidg. Fabrikinspektorats 161

Art. 3, Abs. 4 und 5.

Die Eröffnung der Fabrik, beziehungsweise des neuen Betriebes,
 darf erst auf ausdrückliche Ermächtigung der Kantonsregierung
 hin stattfinden, die bei Fabrikanlagen, deren Betrieb
ihrer Natur nach mit besonderen Gefahren für Gesundheit und
Leben der Arbeiter und der Bevölkerung der Umgebung verbunden
ist, die Bewilligung an angemessene Vorbehalte zu knüpfen hat.
Erzeigen sich beim Betriebe Uebelstände, welche die Gesundheit
 und das Leben der Arbeiter und der Bevölkerung der
efährden, so soll die Behörde unter Ansetzung einer
rist, oder je nach Umständen unter Suspendierung der Betriebsie}


m,
Ja
ie

bewilligung, die Abstellung der Uebelstände verfügen.

Art. 3, Abs. 6, Satz 2,

ezug auf die Baupolizei bleiben, immerhin unter Beobobiger

 gesetzlicher Vorschriften, die kantonalen Gesetze

 

Art. 4, Abs. ‘1, Satz: 1.

 

aber ist verpflichtet, von jedem in seinem Betriebe
 vorgekommenen Unfall und von jeder gewerblichen Erkrankung,
 die den Tod oder eine Erwerbsunfähigkeit von mehr
als sechs Tagen nach sich ziehen, sofort der zuständigen Lokalbehörde

 seines Wohnsitzes Anzeige zu machen.

Art. 4, Abs. 1, Satz 2; Abs. 2.

Die Lokalbehörde hat in wichtigern Fällen über die Ursachen
und Folgen eine Untersuchung einzuleiten und der Kantonsregierung
 vom Resultate Kenntnis zu geben.
Die Untersuchungsakten sind im Original von der Kantonsregierung
 dem eidgenössischen Fabrikinspektor zur Einsichtnahme
inzusenden.

 

 

 
            
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