Entwurf des Eidg. Fabrikinspektorats 161
Art. 3, Abs. 4 und 5.
Die Eröffnung der Fabrik, beziehungsweise des neuen Be-
triebes, darf erst auf ausdrückliche Ermächtigung der Kantons-
regierung hin stattfinden, die bei Fabrikanlagen, deren Betrieb
ihrer Natur nach mit besonderen Gefahren für Gesundheit und
Leben der Arbeiter und der Bevölkerung der Umgebung verbunden
ist, die Bewilligung an angemessene Vorbehalte zu knüpfen hat.
Erzeigen sich beim Betriebe Uebelstände, welche die Ge-
sundheit und das Leben der Arbeiter und der Bevölkerung der
efährden, so soll die Behörde unter Ansetzung einer
rist, oder je nach Umständen unter Suspendierung der Betriebs-
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bewilligung, die Abstellung der Uebelstände verfügen.
Art. 3, Abs. 6, Satz 2,
ezug auf die Baupolizei bleiben, immerhin unter Beob-
obiger gesetzlicher Vorschriften, die kantonalen Gesetze
Art. 4, Abs. ‘1, Satz: 1.
aber ist verpflichtet, von jedem in seinem Be-
triebe vorgekommenen Unfall und von jeder gewerblichen Er-
krankung, die den Tod oder eine Erwerbsunfähigkeit von mehr
als sechs Tagen nach sich ziehen, sofort der zuständigen Lokal-
behörde seines Wohnsitzes Anzeige zu machen.
Art. 4, Abs. 1, Satz 2; Abs. 2.
Die Lokalbehörde hat in wichtigern Fällen über die Ursachen
und Folgen eine Untersuchung einzuleiten und der Kantons-
regierung vom Resultate Kenntnis zu geben.
Die Untersuchungsakten sind im Original von der Kantons-
regierung dem eidgenössischen Fabrikinspektor zur Einsichtnahme
inzusenden.