Entwurf des Eidg. Fabrikinspektorats 161
Art. 3, Abs. 4 und 5.
Die Eröffnung der Fabrik, beziehungsweise des neuen Betriebes,
darf erst auf ausdrückliche Ermächtigung der Kantonsregierung
hin stattfinden, die bei Fabrikanlagen, deren Betrieb
ihrer Natur nach mit besonderen Gefahren für Gesundheit und
Leben der Arbeiter und der Bevölkerung der Umgebung verbunden
ist, die Bewilligung an angemessene Vorbehalte zu knüpfen hat.
Erzeigen sich beim Betriebe Uebelstände, welche die Gesundheit
und das Leben der Arbeiter und der Bevölkerung der
efährden, so soll die Behörde unter Ansetzung einer
rist, oder je nach Umständen unter Suspendierung der Betriebsie}
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bewilligung, die Abstellung der Uebelstände verfügen.
Art. 3, Abs. 6, Satz 2,
ezug auf die Baupolizei bleiben, immerhin unter Beobobiger
gesetzlicher Vorschriften, die kantonalen Gesetze
Art. 4, Abs. ‘1, Satz: 1.
aber ist verpflichtet, von jedem in seinem Betriebe
vorgekommenen Unfall und von jeder gewerblichen Erkrankung,
die den Tod oder eine Erwerbsunfähigkeit von mehr
als sechs Tagen nach sich ziehen, sofort der zuständigen Lokalbehörde
seines Wohnsitzes Anzeige zu machen.
Art. 4, Abs. 1, Satz 2; Abs. 2.
Die Lokalbehörde hat in wichtigern Fällen über die Ursachen
und Folgen eine Untersuchung einzuleiten und der Kantonsregierung
vom Resultate Kenntnis zu geben.
Die Untersuchungsakten sind im Original von der Kantonsregierung
dem eidgenössischen Fabrikinspektor zur Einsichtnahme
inzusenden.