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Entwurf des Eidg. Fabrikinspektorats 161 
Art. 3, Abs. 4 und 5. 
Die Eröffnung der Fabrik, beziehungsweise des neuen Be- 
triebes, darf erst auf ausdrückliche Ermächtigung der Kantons- 
regierung hin stattfinden, die bei Fabrikanlagen, deren Betrieb 
ihrer Natur nach mit besonderen Gefahren für Gesundheit und 
Leben der Arbeiter und der Bevölkerung der Umgebung verbunden 
ist, die Bewilligung an angemessene Vorbehalte zu knüpfen hat. 
Erzeigen sich beim Betriebe Uebelstände, welche die Ge- 
sundheit und das Leben der Arbeiter und der Bevölkerung der 
efährden, so soll die Behörde unter Ansetzung einer 
rist, oder je nach Umständen unter Suspendierung der Betriebs- 
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Ja 
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bewilligung, die Abstellung der Uebelstände verfügen. 
Art. 3, Abs. 6, Satz 2, 
ezug auf die Baupolizei bleiben, immerhin unter Beob- 
obiger gesetzlicher Vorschriften, die kantonalen Gesetze 
  
Art. 4, Abs. ‘1, Satz: 1. 
  
aber ist verpflichtet, von jedem in seinem Be- 
triebe vorgekommenen Unfall und von jeder gewerblichen Er- 
krankung, die den Tod oder eine Erwerbsunfähigkeit von mehr 
als sechs Tagen nach sich ziehen, sofort der zuständigen Lokal- 
behörde seines Wohnsitzes Anzeige zu machen. 
Art. 4, Abs. 1, Satz 2; Abs. 2. 
Die Lokalbehörde hat in wichtigern Fällen über die Ursachen 
und Folgen eine Untersuchung einzuleiten und der Kantons- 
regierung vom Resultate Kenntnis zu geben. 
Die Untersuchungsakten sind im Original von der Kantons- 
regierung dem eidgenössischen Fabrikinspektor zur Einsichtnahme 
inzusenden. 
  
  
 
	        
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