fullscreen: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

(4. Titel: Gejelljhaft. SS 709, 710. 1285 
der einzelnen (in UNebereinftinmung mit dem früheren Nechte; 1. Sintenis, 
Bivilrecht 8121 Nr. 18 und PLR. a. a. ©. 8 209). , 
—.. Häufig wird in der Praxis für Sejellichaftsbefchlüffe im allgemeinen 
Stimmenmehrheit, für gewiffe Angelegenheiten aber Stimmeneinheit nach 
dem Bertrage verlangt. Hiebei it zu beachten, daß. eS der Buftimmung 
aller GefelliGafter immer dann bedürfen wird, wenn e3 fich um die Vor- 
1ahme eines Gefchäfts handelt, das dem Gejellichaftsstwedde fremd ift. 
gt Knokfe a. a. OD. . 
Ob der übereinftimmenbe Wille der Mehrheit die Anhörung der 
Winderheit entbehrlihd mache, darüber gibt das Gefeß felObit keine 
Ausfunit. € wird zunächft auf die Auslegung des Vertrags anzulommen 
jaben; im Zweifelsfall aber wird Tich ftetS die Auslegung rechtfertigen, 
aß der Minderheit das vorherige Gehör nicht verfagt werden dürfe (WM. 
x. a. D.), Val. auch ROGSG. Bd. 16 S. 380 ff. und Bd. 22 S. 292. 
Die Frage, ob bei Berufung von Generalverfammlungen der Ver: 
A notwendig angegeben werden müfje, wird in 
Seuff. Arch. Bd. 41 Nr. 13 dahin entfchieden, daß fih ein allgemeiner 
Recht3faß in bejabendem Sinne nicht begründen Iafje, daß vielmehr die 
Natur der Sache bloß die entfprechende Ladung aller Mitglieder erfordere, 
Jamit jedem die Wahrnehmung feiner Rechte ermöglicht werde. 
Ueber die Möglichkeit der Anfechtung von Mehrheitsbefchlühen wegen 
ffenbarer Unbilligfeit (Iniquität) vgl. Seuff. Arch. Bd. 48 Mr. 4. 
Tine ungleich mäßige Behandlung wird a wenn entweder eine dem 
einzelnen S®efellichafter innerhalb der Gefellidhaft eingeräumte Sonder: 
itellung nicht berückhfichtigt wird, oder wenn hei gleicher NRechtöftellung inner- 
halb der Gejellichaft eine ungleiche, den einzelnen (wefjentlich) benachtetligende 
Behandlung durch den Befchluß herbeigeführt wird. . 
Wegen einer Fnterejfenkollifion val. ROSE. in L3. 1907 S, 738 (Ein 
Sejellichafter Kann bei einem Befchluffe, durch den ihm ein befonderer 
Bortetl zugewendet wird, nur dann mitwirken, wenn der Gefellichafts- 
vertrag dies in unzweideutiger Weife zuläßt; die bloße Beltimmung, daß 
MehHrheitsbefhlüffe bindend jein follen, Sen nicht). . 
us der Braris8 vgl. ferner ROSE, in L3Z. 1908 S. 855 (Begriff der 
Kampfnakreagel im Sinne eines RAonventionsitatuts). 
8 710, 
Sit in dem Gefellihaftsvertrage die Führung der Gefchäfte einem Gejell- 
(after oder mehreren Gejelljchaftern übertragen, fo find die übrigen Gejelljchafter 
von der Sejchäftsführung ausgefchloffen. It die Gejchäftsführung mehreren 
Sefellichaftern übertragen, Io finden die VBorichwften des S 709 ent{prechende 
Anwendung. 
%. 1. 686: [L, 6503; IIL, 697, 
8 710 geht von den: Falle aus (vol. Bem. I zu S 709), daß nach dem Gejfellidhafts- 
ptrage die Führung der SGefchäfte einen Gefelljhafter oder mehreren ausfehließlih 
; ertragen ift, d. b. daß alio die ubrigen Gefellichafter nach der Ablicht des Vertrags 
som der Gejchäftsführung divekt ausgefchlofien fein tollen. (Abi. 1 des & 710 entipricht 
em 8 114 of. 2 HOB.) N I 
a) In diefem Falle haben die berufenen SGejellihafter al8 Ce aus dem 
Sefellichaftsbertrag ein ausfchließlidhes Mech t auf die Gefchäftsführung 
Sr MAusfchließlichkeit heiteht aber wieder nur im Rahmen der Ke- 
cufung. 
Wenn die Geichäftsführung mehreren SGefellihaftern in obiger Weife 
übertragen it, % Jollen biebei die Borfehriften des S 709 entiprechende Uns 
wendung finden, d. b. wenn im Bertrage nicht? anderes beftimmt ift, wird 
Rollektiv-®©—efhäftsführung der berufenen Gefellfhafter al8 gewollt 
ıngenommen. &3 {tebt alfo die Gefchäftsführung den mehreren Gefell- 
jchaftern nur gemeinfchaftlid zu, e8 ift für jedes Sefchäft Cinitimumig- 
feit der Gejchäftsführenden erforderlich (& 709 Ab). 1 und val. Bem. II zu 
$ 709) — im Gegenfaße zu Art. 100 GSOB. 6.8. 
N 8 XIonn aber leßterenfall8 durch Vertrag für die mehreren berufenen 
Aefellichafter auch das Miaioritätaprinzip als makaebend eingeführt
	        
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