Full text : Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

J4. Titel: GefeNihaft, 88 708, 709.

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Aührung aus Gließlich d. hb. unter Ausfhluß der übrigen Gefellicdhafter
zu beforgen haben: $ 710.
Bei der lebteren Art ift auch die CScohHattierung vertragsmäßig möglich, daß
‘eder einzelne von den gefchäftsiihrenden Gefelljchaftern für 11h allein
zur Sefchäftsführung befugt ift: $ 711.4
Bari € ift jedoch KfeinesmegS aus8gefchloffen, daß durch GefellfhaftSvertrag ande tie
ariationen eingeführt werden, 3. B. verfchiedene Behandlung von laufenden und außer-Bewöhnlichen
 Gefchäften oder Notwendigkeit des Zujammenmwirken3 zweier Gefellichafter
zu jeder Handlung 2C.
s Hier Ichlägt auch die Frage ein, ob ein Ausihluß fämtlicher SGefellafter
 von der Geichäftstührung möglich it? Hierauf it zu fagen, daß die
ejellichafter zwar gültig vereinbaren Können, daß die Gefhäftsführung durch einen ges
Meinfehaftlichen Angelitellten oder Beauftragten allein beforgt werden folle; durch eine
derartige Weitimmung werden aber die Gefellfehafter nicht behindert, gemeinfchaftlich
xnach dem Regelfalle des $ 709 Abi. 1) in die Gejhäftsführung einzugreifen; dies kann
are Sn Ad einer Kündigung jenes Angeftellten notwendig werden. So mit Recht
N 2, In welchem Umfange der oder die Gefellfhafter jeweils fr Sefchäft8-Mhrung
 berufen find, it im allgemeinen zunächft aus dem GejfellihaftSvertrage
3 entnehmen.
a) Eine Ausfcheidung beftimmter wichtiger GeIHäfte (wie 3. B. in den Art. 99
und 103 des HOB. ä. F.) Kennt das GejeB hier nicht. CSelbftverftändlich
aber iit, daß ein ganz unbejchränkt zur Gefchäftsführung berufener Gefell-‚after
 zu SGeichäjten, weldhe dem Zwece der Seijellichaft fremd Kind (vgl.
5OS. Urt. 103 & 3.) troß feiner unbefchränkten Berufung nicht berechtigt
wird. Um durch derartige Gejchäfte die übrigen Gefellidhafter zu verpflichten,
hedürfte e8 des UbichlufleS eine8 neuen Gejellfchaftsvertrags (WM. 11, 600).
Zn übrigen umfaßt der Begriff der SGefchäftsführung im Sinne der nachjolgenden
 Baragraphen alle SGefchäfte der SGefellichaft, wie folcdhe in der
fonfreten Gejellichaft vorfommen und nötig werden fönnen, * Dagegen
werden alle jene Gefchäfte, welche die Grundlagen der Gefellfchaftt
und die VBorausfegungen der Gefchäftsfibhrung betreffen, nicht
hieher zu rechnen fein und daher nicht den Borfehriften der SS 709—713
unterliegen (vgl. Plane zu 8 709 a. €.)
3, Neber die Entziehung der Gefchäftshihrung handelt $ 712, während die Rechte
und Mflichten des ge{Gäftsführenden SGejellfchafters im einzelnen $ 713 regelt.
x 4. Die Ucbernahme der SGefchäftsführung oder die Beteiligung hieran gehört an
A 3u den Nilichten der Gefellichafter, der er fih demgemöäß nicht entziehen Kann,
wBer er fündigt das Gejellfchaftäverbältnis überhaupt, bal. Vertmann Bem. 6 und Gold-Nann-Lilienthal
 S. 745; val. übrigens auch Wimpfheimer a. a. OD. S. 37 ff.
| 5, Die Au8fhließung eines Mitglieds fällt nicht unter die Gefchäftsfihrung,
Io daß S 709 Hierauf Feine Unmwendung finden kann, f. bayr. Cberit. LG. Bd. I In. F.)
©. 179 {f., BL f. RA. Bd. 73 S. 710.
Ü 6. Auch iuriftifhe Berfonen Iönnen Mitglieder einer Gefellfichaft fein und
N demgemäß zur Führung der Gejcäfte (S 709) und zur Vertretung Dritten gegen-Wer
 ($ 714) befugt, vgl. Sımon 23. 1908 S. 13.
IL. 8 709 UGf. 1 im einzelnen:
; 4, Hierin wird das Prinzip, daß die Führung der Gefellfchaftsgefchäfte den Sefell-Daftern
 N zuftebt und deshalb auch bei der Sührung der SefellichaftS-3elchäfte
 Sinftimmigleit aller Gefellfchafter erforderlich ift, als gefeßlidhe Negel
yangel8 einer befonderen Verabredung hinfichtlich der Gef äftsführung feftgelegt. Diefe
Aoım weicht ab von der Beftummung des Urt. 102 des HOB. ä. F., wonach in
Te engelung anderer Vereinbarung jeder SGefellfhafter zur Führung der Gejchäite
fe eihmüäßig berechtigt und verpflichtet it und nur inı Falle des Widerfuruchs eines Ges
elichafter8 die einzelnen wideriprocdhenen Handlungen unterbleiben müflen. Man jand
tämlich (SD. IT, 602), daß jeneS handelsrechtliche Prinzip für die gem On tcE Gejellichaft
licht gut pafie, ja für eine große Rahl der hier gemeinten Gefellichaften geradezu unanwendbar
 tet.
a Die hier aufgeftellte Regel gilt für alle Gefchäfte der Sefellfchaft, umfaßt
alio fowohl den Abichluß von Kechtegefchäften, mie tatfächliche Leitungen,
Arbeiten, Merrichtungen, wie jolche in der Lonkreten SGefellfchaft vorf{ommen
 und nötig merden können. Val. aber auch oben Bem. 1, 2, b.
RIM

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