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Zu Ziffer XIX der Anleitung Anm. 1.
auf Akkord arbeitet, in denjenigen im Hausgewerbe häufigen Fällen, in welchen
der Hausgewerbetreibende das ihm gelieferte Material verarbeitet, in Bezug
auf den Verdienst im Allgemeinen in keiner Weise; beide erhalten als Lohn
lediglich einen, den Durchschnittswerth ihrer Arbeit entsprechenden Arbeits
entgelt. Aus den vorgenannten Gründen durfte deshalb das Schiedsgericht
besondere Merkmale für die unselbstständige Erwerbsthätigkeit des Klägers
als Lohnarbeiter aus den oben erwähnten Momenten nicht entnehmen und
die Annahme einer selbstständigen hausgewerblichen Thätigkeit nicht aus
schließen."
In Betreff der Hausweber kommt zu demselben Ergebniß der Re
gierungspräsident in Breslau (Entsch. v. 26. März 1892 — A. N. f. Schlesien
1892 S. 73), ferner der Landrath in Burg st ein fürt in Westfalen in einer
auf Grund des §. 122 des I. u. A.V.G. abgegebenen Entsch. v. 9. Juni 1891
auch in einem Falle, wo zwischen dem Auftraggeber und dem Beschäftigten
eine beiderseitige vierzehntägige Kündigungsfrist bestand und der Auftraggeber
berechtigt war, den verabredeten Lohn zu kürzen oder einzubehalten, wenn
der Beschäftigte das gelieferte Material nicht vorschriftsmäßig verarbeitet hatte,
wo aber eine Zeit, innerhalb deren die Verarbeitung vorgenommen werden
mußte, nicht verabredet war und thatsächlich durchschnittlich im Jahre die
Hälfte der Werktage dazu verwandt wurde. Dagegen gelangt zu der entgegen
gesetzten Entscheidung der Regierungspräsident in Düsseldorf (vergi. A. N.
f. I. u. A.V. im Deutschen Reiche I. S. 126):
„Nach den angestellten Ermittelungen arbeitet N. N. seit 12 Jahren für
die Firma N. N. gegen Stücklohn auf seinem eigenen Webstuhl in seiner
Wohnung und erhält das zur Bearbeitung nöthige Material, wie Kette und
Einschlag, von der Finna zugetheilt. Selbst beschafft derselbe keine Roh- und
Hilfsstoffe und bedient sich auch nicht der Mithilfe eines Gesellen. In Bezug
auf die Herstellung der übernommenen Stückarbeit steht der N. N. zu der
Firma in demselben Abhängigkeitsverhältniß, wie ein solcher Lohnarbeiter,
welcher außerhalb der Betriebsstätte des Arbeitgebers beschäftigt wird."
Ebenso ist nach einer Darstellung des Regierungsassessors Dr. Bruch in
der Arbeiterversorgung (IX. S. 360 ff.) ein Theil der Hausmeber im Unter
elsaß nach der Art ihrer Beschäftigung und dem Grade ihrer Unselbstständig
keit gegenüber dem Fabrikanten als Heimarbeiter anzusehen.
Ein Holzbildhauer, der seit Jahren in seiner Wohnung für dasselbe
Geschäft Holzwaaren gefertigt und die Materialabfälle zur Herstellung kleinerer
Gegenstände für den eigenen Vertrieb verwendet hatte, ist vom Reichs-
versicherungsamte als Hausgewerbetreibender bezeichnet. Das Reichs
versicherungsamt hat dabei — unter weiterer Ausführung der in der obigen
Entscheidung Nr. 77 (S. 281) geltend gemachten Gesichtspunkte — sich ins
besondere über die Merkmale, durch die sich die Hausgewerbetreibenden von
den selbstständigen Außenarbeitern (Heimarbeitern) unterscheiden, in folgender
Weise ausgesprochen (Rev.Entsch. v. 1. Februar 1892 Nr. 133 A. N. f. I. u.
A.V. 1892 S. 45):
„Es beruht auf einem Nechtsirrthume, wenn das Schiedsgericht den
Kläger nur in dem Falle als einen selbstständigen Gewerbetreibenden be
ziehungsweise Hausgewerbetreibenden ansehen zu können glaubt, ivenn der
selbe mit Gehilfen, deren wirthschaftliche Leistungen er seinerseits als Unter
nehmer verwerthet, gearbeitet hätte. Es giebt in zahlreichen handwerks
mäßigen Kleinbetrieben Unternehmer, welche Hilfskräfte nicht beschäftigen und
gleichwohl unbedenklich als selbstständige Gewerbetreibende zu erachten sind.
Auch bezeichnet der §. 2 Absatz 1 Ziffer 2 a. a. 0. als Hausgewerbe
treibende „ohne Rücksicht aus die Zahl der von ihnen beschäftigen Lohnarbeiter
solche selbstständige Gewerbetreibende u. s. w ," und^ es geht schon aus dieser
Fassung hervor, daß der Gesetzgeber auch für die Selbstständigkeit des haus-