Full text: The law of friendly societies, and industrial and provident societies, with the acts, observations thereon, forms of rules etc., reports of leading cases at length, and a copious index

286 
Zu Ziffer XIX der Anleitung Anm. 1. 
auf Akkord arbeitet, in denjenigen im Hausgewerbe häufigen Fällen, in welchen 
der Hausgewerbetreibende das ihm gelieferte Material verarbeitet, in Bezug 
auf den Verdienst im Allgemeinen in keiner Weise; beide erhalten als Lohn 
lediglich einen, den Durchschnittswerth ihrer Arbeit entsprechenden Arbeits 
entgelt. Aus den vorgenannten Gründen durfte deshalb das Schiedsgericht 
besondere Merkmale für die unselbstständige Erwerbsthätigkeit des Klägers 
als Lohnarbeiter aus den oben erwähnten Momenten nicht entnehmen und 
die Annahme einer selbstständigen hausgewerblichen Thätigkeit nicht aus 
schließen." 
In Betreff der Hausweber kommt zu demselben Ergebniß der Re 
gierungspräsident in Breslau (Entsch. v. 26. März 1892 — A. N. f. Schlesien 
1892 S. 73), ferner der Landrath in Burg st ein fürt in Westfalen in einer 
auf Grund des §. 122 des I. u. A.V.G. abgegebenen Entsch. v. 9. Juni 1891 
auch in einem Falle, wo zwischen dem Auftraggeber und dem Beschäftigten 
eine beiderseitige vierzehntägige Kündigungsfrist bestand und der Auftraggeber 
berechtigt war, den verabredeten Lohn zu kürzen oder einzubehalten, wenn 
der Beschäftigte das gelieferte Material nicht vorschriftsmäßig verarbeitet hatte, 
wo aber eine Zeit, innerhalb deren die Verarbeitung vorgenommen werden 
mußte, nicht verabredet war und thatsächlich durchschnittlich im Jahre die 
Hälfte der Werktage dazu verwandt wurde. Dagegen gelangt zu der entgegen 
gesetzten Entscheidung der Regierungspräsident in Düsseldorf (vergi. A. N. 
f. I. u. A.V. im Deutschen Reiche I. S. 126): 
„Nach den angestellten Ermittelungen arbeitet N. N. seit 12 Jahren für 
die Firma N. N. gegen Stücklohn auf seinem eigenen Webstuhl in seiner 
Wohnung und erhält das zur Bearbeitung nöthige Material, wie Kette und 
Einschlag, von der Finna zugetheilt. Selbst beschafft derselbe keine Roh- und 
Hilfsstoffe und bedient sich auch nicht der Mithilfe eines Gesellen. In Bezug 
auf die Herstellung der übernommenen Stückarbeit steht der N. N. zu der 
Firma in demselben Abhängigkeitsverhältniß, wie ein solcher Lohnarbeiter, 
welcher außerhalb der Betriebsstätte des Arbeitgebers beschäftigt wird." 
Ebenso ist nach einer Darstellung des Regierungsassessors Dr. Bruch in 
der Arbeiterversorgung (IX. S. 360 ff.) ein Theil der Hausmeber im Unter 
elsaß nach der Art ihrer Beschäftigung und dem Grade ihrer Unselbstständig 
keit gegenüber dem Fabrikanten als Heimarbeiter anzusehen. 
Ein Holzbildhauer, der seit Jahren in seiner Wohnung für dasselbe 
Geschäft Holzwaaren gefertigt und die Materialabfälle zur Herstellung kleinerer 
Gegenstände für den eigenen Vertrieb verwendet hatte, ist vom Reichs- 
versicherungsamte als Hausgewerbetreibender bezeichnet. Das Reichs 
versicherungsamt hat dabei — unter weiterer Ausführung der in der obigen 
Entscheidung Nr. 77 (S. 281) geltend gemachten Gesichtspunkte — sich ins 
besondere über die Merkmale, durch die sich die Hausgewerbetreibenden von 
den selbstständigen Außenarbeitern (Heimarbeitern) unterscheiden, in folgender 
Weise ausgesprochen (Rev.Entsch. v. 1. Februar 1892 Nr. 133 A. N. f. I. u. 
A.V. 1892 S. 45): 
„Es beruht auf einem Nechtsirrthume, wenn das Schiedsgericht den 
Kläger nur in dem Falle als einen selbstständigen Gewerbetreibenden be 
ziehungsweise Hausgewerbetreibenden ansehen zu können glaubt, ivenn der 
selbe mit Gehilfen, deren wirthschaftliche Leistungen er seinerseits als Unter 
nehmer verwerthet, gearbeitet hätte. Es giebt in zahlreichen handwerks 
mäßigen Kleinbetrieben Unternehmer, welche Hilfskräfte nicht beschäftigen und 
gleichwohl unbedenklich als selbstständige Gewerbetreibende zu erachten sind. 
Auch bezeichnet der §. 2 Absatz 1 Ziffer 2 a. a. 0. als Hausgewerbe 
treibende „ohne Rücksicht aus die Zahl der von ihnen beschäftigen Lohnarbeiter 
solche selbstständige Gewerbetreibende u. s. w ," und^ es geht schon aus dieser 
Fassung hervor, daß der Gesetzgeber auch für die Selbstständigkeit des haus-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.