Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu  Ziffer  XIX  der  Anleitung  Anm.  1.

seinen  Arbeitsleistungen  in  vollem  Umfange  Herr  der  Technik  geblieben,  wie
jeder  andere  selbstständige  Gewerbetreibende,  der  von  Kunden  beschäftigt  wird,
und  endlich  darf  nicht  außer  Acht  gelassen  werden,  daß  er  die  von  seiner
Hauptarbeit  nicht  in  Anspruch  genommene  Zeit  zur  Anfertigung  von  Holzbildhauerarbeiten ­
  für  eigene  Rechnung  verwendet  und  die  Erzeugnisse  dieser
Nebenbeschäftigung  demnächst  im  Wege  des  Hansirhaudels  bei  größeren  Geschäften ­
  abgesetzt  hat."
Garntreibcrinnen,  Spulerinnen,  deren  Beschäftigung  darin  besteht,
daß  sie  das  ihnen  von  einer  Weberei  allsgehändigte  Garn  vermittels  eines
(in  der  Regel  ihnen  gehörigen)  Spnlrades  auf  Pfeifen,  welche  der  Fabrik  gehören, ­
  aufzuwickeln  haben  und  zwar  nach  ihrem  Belieben  auch  unter  Zuhilfenahme ­
  anderer  Arbeitskräfte,  namentlich  derjenigen  ihrer  Familienmitglieder
sind  vom  Reichsversicherungsamte  als  Hausgewerbetreibende  bezeichnet.  (A.  N.
f.  Schlesien  II.  S.  47  u.  111.  A.  N.  f.  Sachsen  l.  S.  45  u.  58).  Es  ist  dabei
hervorgehoben,  daß  dieser  Auffassung  nicht  entgegenstehe,  daß  es  sich  bei  dieser
Beschäftigung  um  sehr  einfache  Verrichtungen,  die  lediglich  eine  Hilfsthätigkeit
in  der  Textilindustrie  ausmachen,  handle,  und  daß  es  auch  nicht  zum  Begriffe
des  selbstständigen  Gewerbebetriebes  gehöre,  daß  die  einzelne  Thätigkeit  darauf
gerichtet  ist,  ein  bereits  zum  Absätze  an  das  Publikum  geeignetes  marktfähiges
Fabrikat  herzustellen.  Auch  nach  der  geschichtlichen  Entivickclung  seien  Spulerinnen ­
  zu  den  Hausgewerbetreibenden  zu  rechnen.
Zu  den  Hausgewerbetreibenden  sind  gerechnet  (in  einer  Entscheidung  des
Regierungspräsidenten  in  Liegnitz  vom  16.  Februar  1892)  ein  Schachtelkleber,
der  zu  einer  Schachtelfabrik  in  einem  derartigen  Arbeitsverhältnisse  gestanden
hat,  daß  er  für  sie  außerhalb  der  Betriebsstätte  in  seiner  Behausung  Schachteln
verfertigte,  zu  der  er  von  der  Fabrik  au  drei  Tagen  in  der  Woche  zu  einer
bestimmten  Stunde  das  Rohmaterial  erhielt  und  die  er  bei  Empfangnahme
neuen  Materials  und  gegen  Bezahlung  der  gelieferten  Schachteln  nach  Akkordsätzen ­
  ablieferte  (A.  N.  f.  Schlesien  1892  S.  71);
ein  Uhrmacher,  welcher  zu  einer  Firma  in  einem  dauernden  Beschäftiguugsverhältnisse
  stand,  kraft  dessen  er  unter  Benutzung  der  eigenen
Werkzeuge  und  in  der  eigenen  als  Betriebsstätte  dienenden  Wohnung  die  ihm
von  dem  Unternehmer  gelieferten  Uhrenbestandtheile  zusammensetzte,  wofür  ihni
ein  nach  den  gelieferten  Stücken  berechnetes  Entgelt  von  durchschnittlich  50  Mk.
im  Monate  geleistet  wurde  und  wobei  er  zuweilen  auch  noch  eine  andere
Person  (deren  Auswahl  und  Bezahlung  ihm  ohne  weitere  Mitwirkung  des
Unternehmers  zustand),  und  zwar  ebenfalls  in  deren  Hause,  zur  Besorgung
der  von  ihm  allein  nicht  zu  bewältigenden  Arbeiten  heranzog.  Das  Badische
Landesversichernngsamt  (als  höhere  Verwaltungsbehörde  auf  Grund  des  §.  122)
hat  dabei  unterm  8.  April  1891  ausgeführt:
„In  dem  vorliegenden  Falle  liegen  sämmtliche  Merkmale  vor,  welche  die
Beschäftigung  als  die  eines  Hausgewerbetreibenden  kennzeichnen.  R.  arbeitet
in  der  eigenen  Bctriebsstätte;  er  befindet  sich  zwar  bei  seiner  Arbeit  insofern
in  einer  Abhängigkeit  von  den  vbengedachten  Unternehmern,  als  diese  ihm
die  zu  bearbeitenden  Materialien  liefern  und  ihn  mit  deren  Bearbeitung  auf
ihre  Rechnung  betrauen;  er  übt  aber  bei  dem  Vollzug  dieser  Arbeiten  ein  sellistständiges
  Gewerbe  aus,  wie  sich  insbesondere  daraus  ergiebt,  daß  er  nach
Annahme  des  Auftrages  den  weiteren  Dispositionen  und  der  Leitung  des  bestellenden ­
  Unternehmers  bei  der  Ausführung  der  Arbeiten  nicht  unterworfen,
vielmehr  die  Wahl  der  Arbeitszeiten,  die  Art  der  Geschäftsbesorgung,  die
etwaige  Heranziehung  nnd  Bezahlung  weiterer  Hilfskräfte  seiner  selbstständigen
Entschließung,  ohne  jede  Einwirklmg  der  Unternehmer  während  der  Dauer  der
Herstellung,  überlassen  ist.  Durch  diese  Selbstständigkeit  während  der  Dauer
der  Arbeitsbesorgung  unterscheidet  sich  der  Genannte  von  denjenigen  Lohnarbeitern, ­
  welche  von  einem  Fabrikanten  oder  Gewerbetreibenden  außerhalb
            
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