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Zu Ziffer XIX der Anleitung Sinnt. 1.
wandten Gebieten, z, V. bei Ausführung des Krankenversichcrungsgesetzes, des
Unfallvcrsicherungsgesetzes uitd im Bereiche der Getverbcordnung bisher erfahren
bat, da es sich dringend empfiehlt, bei dem Vollzüge des Jnvaliditätsund
Slltersversickiernngsgesetzes eine Kontinuität mit der herkömmlichen Auffassung
nach Möglichkeit anzustreben."
Die Entscheidung ist in der Betonnng der, allerdings einen ivichtigcn
Punkt darstellenden, „persönlichen" Selbstständigkeit des Hausgewerbetreibenden
zn einseitig; auch die meisten Heimarbeiter besitzen diese „persönliche" Selbstständigkeit,
so daß ihr Vorhandensein oder Nichtvorhandcnscin keineswegs die
eine Klasse von gewerblich Beschäftigten von der anderen mit Sicherheit unterscheidet.
Auch ist die Beschäftigung von Lohnarbeitern anfierhalb der Betriebsstätle
des Unternehmers keineswegs regelmäßig auf mehr zufällige und vorübergehende
Gründe zurückzuführen, sondern in manchen Orten für gewisse
Geschäfte allgemein üblich. Vergi, darüber Slum. VIII 2 S. 203. Die Fassung,
der obigen Entscheidung des Neichsversicherungsamtes, namentlich aber die
Darstellung, welche der Bericht über die Sitzung des Neichsversicherungsamtes,
in welcher die obige Entscheidung veröffentlicht wurde, im Reichsanzeiger
(vom 16. Oktober 1891, abgedruckt in der Sirbeiterversorgung 1891 S. 550)
gab, haben in manchen Fällen den Bestrebungen, versicherungspflichtige Heimarbeiter
als nichtversichcrungspflichtige Hausgewerbetreibende behandelt zu
sehen, Vorschub geleistet.
Sluf Grund der angeführten Entschcidungsgründe sind vom Rcichsversicherungsamte
als Hausgewerbetreibende erklärt:
Hatlsivebcr, welche in ihrer Behausung an ihnen eigenthümlich
gehörenden Webstühlen für bestimmte Slnftraggebcr während einer langen
Reihe von Jahren, jedoch ohne Vereinbarung einer Kündigungsfrist mit
Weben gegen Stücklohn beschäftigt waren, zum Theil bei ihrer Arbeit unterstützt
von ihren Kiitdern, zum Theil auch seit Jahren der Weberinnung angehörig,
im einen wie im anderen Falle bei der Durchführung weder der
Krankenversicherung noch der Unfallversicherung als Slrbcitcr der betreffenden
Auftraggeber (Kaufleute) behandelt; ferner
eine für ein umfangreiches Konfektionsgeschäft thätige
Schneiderin, welche in ihrer Wohnung mit Anfertigung von Damenmänteln
u. s. iv. — ohne das; eine Kündigungsfrist vereinbart ivar — dergestalt beschäftigt
wurde, dafi sie die Stoffe seitens der Firma erhielt, die Mäntel jedoch
selbst zuschnitt tmd mit Unterstützung ihrer Tochter fertig stellte, sich mich ihrer
gewerblichen Thätigkeit wegen eine über die gewöhnliche Lebenshaltung der
Personen ihres Standes hinausgehende Wohnung hielt
Unter Bezugnahme auf obige Entscheidung ist vom Rcichsversicherungsamte
Hauswcberei als Hausgcwerbebetrieb ferner in dem Falle behandelt,
wo ein Mann, der während der Sommermonate als Brunnen- und Planirarbeitcr
in versicherungspflichtiger Beschäftigung stand, während der Wintermonate
in der eigenen Behausung für zivci Firmen aus dem voit diesen gelieferten
Rohmaterial ans eigenem Webstuhle gegen Stücklohn Webererzeugnisse
herstellte. Das Urtheil des Neichsversicherungsamtes (A. N. f. I. u. A.V.
im Kgr. Sachsen I. S. 7) führt alls:
„Was zunächst die Behauptung des X. betrifft, dafi er nicht ausschließlich mit
eigenen Werkzeugen gearbeitet habe, da die nöthigen Bestandtheile des Webstuhles,
Kamm und Blätter, ihm gefehlt hätten, und ihm von dem Fabrikanten
geliefert worden seien; so kann diesem Umstande kein entscheidendes Geivicht
beigelegt werden, da einerseits die bezeichneten Theile, wenn auch zur Weberei
erforderlich, doch dem Webstuhl selbst gegenüber von nebensächlicher Bedeutung
sind und andererseits die Liefertmg derselben seitens der Fabrikanten an selbstständige
Hausindustrielle nicht nur vielfach üblich, sondern auch unter Umständen
geboten ist, wenn die Slnftraggebcr die nöthige Sicherheit haben wollen, dafi