Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu  Ziffer  XIX  der  Anleitung  Sinnt.  1.

wandten  Gebieten,  z,  V.  bei  Ausführung  des  Krankenversichcrungsgesetzes,  des
Unfallvcrsicherungsgesetzes  uitd  im  Bereiche  der  Getverbcordnung  bisher  erfahren ­
  bat,  da  es  sich  dringend  empfiehlt,  bei  dem  Vollzüge  des  Jnvaliditätsund
  Slltersversickiernngsgesetzes  eine  Kontinuität  mit  der  herkömmlichen  Auffassung
  nach  Möglichkeit  anzustreben."
Die  Entscheidung  ist  in  der  Betonnng  der,  allerdings  einen  ivichtigcn
Punkt  darstellenden,  „persönlichen"  Selbstständigkeit  des  Hausgewerbetreibenden
zn  einseitig;  auch  die  meisten  Heimarbeiter  besitzen  diese  „persönliche"  Selbstständigkeit, ­
  so  daß  ihr  Vorhandensein  oder  Nichtvorhandcnscin  keineswegs  die
eine  Klasse  von  gewerblich  Beschäftigten  von  der  anderen  mit  Sicherheit  unterscheidet. ­
  Auch  ist  die  Beschäftigung  von  Lohnarbeitern  anfierhalb  der  Betriebsstätle
  des  Unternehmers  keineswegs  regelmäßig  auf  mehr  zufällige  und  vorübergehende ­
  Gründe  zurückzuführen,  sondern  in  manchen  Orten  für  gewisse
Geschäfte  allgemein  üblich.  Vergi,  darüber  Slum.  VIII  2  S.  203.  Die  Fassung,
der  obigen  Entscheidung  des  Neichsversicherungsamtes,  namentlich  aber  die
Darstellung,  welche  der  Bericht  über  die  Sitzung  des  Neichsversicherungsamtes,
in  welcher  die  obige  Entscheidung  veröffentlicht  wurde,  im  Reichsanzeiger
(vom  16.  Oktober  1891,  abgedruckt  in  der  Sirbeiterversorgung  1891  S.  550)
gab,  haben  in  manchen  Fällen  den  Bestrebungen,  versicherungspflichtige  Heimarbeiter ­
  als  nichtversichcrungspflichtige  Hausgewerbetreibende  behandelt  zu
sehen,  Vorschub  geleistet.
Sluf  Grund  der  angeführten  Entschcidungsgründe  sind  vom  Rcichsversicherungsamte
  als  Hausgewerbetreibende  erklärt:
Hatlsivebcr,  welche  in  ihrer  Behausung  an  ihnen  eigenthümlich
gehörenden  Webstühlen  für  bestimmte  Slnftraggebcr  während  einer  langen
Reihe  von  Jahren,  jedoch  ohne  Vereinbarung  einer  Kündigungsfrist  mit
Weben  gegen  Stücklohn  beschäftigt  waren,  zum  Theil  bei  ihrer  Arbeit  unterstützt ­
  von  ihren  Kiitdern,  zum  Theil  auch  seit  Jahren  der  Weberinnung  angehörig, ­
  im  einen  wie  im  anderen  Falle  bei  der  Durchführung  weder  der
Krankenversicherung  noch  der  Unfallversicherung  als  Slrbcitcr  der  betreffenden
Auftraggeber  (Kaufleute)  behandelt;  ferner
eine  für  ein  umfangreiches  Konfektionsgeschäft  thätige
Schneiderin,  welche  in  ihrer  Wohnung  mit  Anfertigung  von  Damenmänteln
u.  s.  iv.  —  ohne  das;  eine  Kündigungsfrist  vereinbart  ivar  —  dergestalt  beschäftigt ­
  wurde,  dafi  sie  die  Stoffe  seitens  der  Firma  erhielt,  die  Mäntel  jedoch
selbst  zuschnitt  tmd  mit  Unterstützung  ihrer  Tochter  fertig  stellte,  sich  mich  ihrer
gewerblichen  Thätigkeit  wegen  eine  über  die  gewöhnliche  Lebenshaltung  der
Personen  ihres  Standes  hinausgehende  Wohnung  hielt
Unter  Bezugnahme  auf  obige  Entscheidung  ist  vom  Rcichsversicherungsamte
  Hauswcberei  als  Hausgcwerbebetrieb  ferner  in  dem  Falle  behandelt,
wo  ein  Mann,  der  während  der  Sommermonate  als  Brunnen-  und  Planirarbeitcr
  in  versicherungspflichtiger  Beschäftigung  stand,  während  der  Wintermonate ­
  in  der  eigenen  Behausung  für  zivci  Firmen  aus  dem  voit  diesen  gelieferten ­
  Rohmaterial  ans  eigenem  Webstuhle  gegen  Stücklohn  Webererzeugnisse
herstellte.  Das  Urtheil  des  Neichsversicherungsamtes  (A.  N.  f.  I.  u.  A.V.
im  Kgr.  Sachsen  I.  S.  7)  führt  alls:
„Was  zunächst  die  Behauptung  des  X.  betrifft,  dafi  er  nicht  ausschließlich  mit
eigenen  Werkzeugen  gearbeitet  habe,  da  die  nöthigen  Bestandtheile  des  Webstuhles,
  Kamm  und  Blätter,  ihm  gefehlt  hätten,  und  ihm  von  dem  Fabrikanten
geliefert  worden  seien;  so  kann  diesem  Umstande  kein  entscheidendes  Geivicht
beigelegt  werden,  da  einerseits  die  bezeichneten  Theile,  wenn  auch  zur  Weberei
erforderlich,  doch  dem  Webstuhl  selbst  gegenüber  von  nebensächlicher  Bedeutung
sind  und  andererseits  die  Liefertmg  derselben  seitens  der  Fabrikanten  an  selbstständige ­
  Hausindustrielle  nicht  nur  vielfach  üblich,  sondern  auch  unter  Umständen
geboten  ist,  wenn  die  Slnftraggebcr  die  nöthige  Sicherheit  haben  wollen,  dafi
            
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