fullscreen: Die landwirtschaftliche Produktionspolitik in Österreich

liq in Gebirgsgegenden, oft auch das Klima, die Feuchtig- 
keitsverhältnijje, die Bodenbejchaffenheit, die DoIksae- 
jundheit eines ganzen CLandjtriqhes ab. Diefes öffentliche 
Jnterejje an der Erhaltung vieler Wälder befindet fich 
aber jehr häufig im direkten Gegenjaß zu den Interejjen 
des Grundbefigers; da nämlih der Wald bei nachhaltiger 
Wirt]chaft das in ihm Jteckende Kapital nur fehr niedriaq 
verzinjt, jo Jährt der Befiger häufig am beften, wenn er 
die Holzbejtände {Ahlägt, fie verwertet und das jo erzielte 
Geldkapital in anderer Weifje anleat, alfo, wenn er den 
Wald devajtiert; und das um fo mehr, je höher der übliche 
Sinsfuß ijt und je höher die Holzpreife find. Außerdem 
aber hat die Holzproduktion noch einige Eigentümlich- 
keiten, welche zu einer nicht nachhaltigen Bewirtfchaftung 
der Forite verleiten: einerjeits dauert es viele Jahre — 
bei Hochwaldbetrieb 100 und mehr Iahre —, bis die 
Bäume vom wirtjhaftlidhen Standpunkt aus erntereif 
jind, daß fie alfo gejdhlagen werden können, ohne das vor- 
handene Kapital zu vermindern; underjeits kann aber 
aud), wenn die Bäume früher gefällt werden, das Holz 
verkauft und konjumiert werden. Sollen alfo die Forfte 
aud) nur vom Standpunkt eines möglichjt hohen da u- 
ernden Holzertrages bewirtjdhaftet werden, fo muß der 
Betriebsinhaber einen außerordentlidh weiten wirt|dhaft- 
liqen Blik und Atem haben und immer der Derisckung 
widerjtehen, durch vorzeitiges Schlagen das BHolzkapital 
aufzuzehren und einen großen Gewinn in der Gegenwart 
auf Koften der Zukunft zu machen. 
Wenn troßdem weite Forfjte erhalten geblieben find, jo 
verdankt man das mehreren Umjtänden: daß ein Groß- 
teil der Waldbejiger fih nicht vom Streben nach dem 
höchjten Reinertrag Ieiten läßt, daß dem die Tradition, 
aber auch die Jagdluft entgegenwirken, daß befonders der 
Staat bei der Derwaltung feines Foritbejiges den öffent- 
lien Interefjen in weitgehendem Maße Rechnung trägt. 
Endlich ijt aber auch die Gejeßgebung der kapitalifti- 
I®en Derwertung der Wälder entgegengetreten: 
An der Spige des Forftgefjeges vom Jahre 1853 {teht: 
„O<Ohne Bewilligung darf kein Waldarund der Holzzucht 
entzogen und zu anderen Iwecken verwendet werden.“ Zur 
Erteilung diejer Bewilligung ijt bei Staatsforjten das 
IMinifterium, bei fonftiaen Forften die politiihe Behörde 
a 
7
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.