liq in Gebirgsgegenden, oft auch das Klima, die Feuchtig-
keitsverhältnijje, die Bodenbejchaffenheit, die DoIksae-
jundheit eines ganzen CLandjtriqhes ab. Diefes öffentliche
Jnterejje an der Erhaltung vieler Wälder befindet fich
aber jehr häufig im direkten Gegenjaß zu den Interejjen
des Grundbefigers; da nämlih der Wald bei nachhaltiger
Wirt]chaft das in ihm Jteckende Kapital nur fehr niedriaq
verzinjt, jo Jährt der Befiger häufig am beften, wenn er
die Holzbejtände {Ahlägt, fie verwertet und das jo erzielte
Geldkapital in anderer Weifje anleat, alfo, wenn er den
Wald devajtiert; und das um fo mehr, je höher der übliche
Sinsfuß ijt und je höher die Holzpreife find. Außerdem
aber hat die Holzproduktion noch einige Eigentümlich-
keiten, welche zu einer nicht nachhaltigen Bewirtfchaftung
der Forite verleiten: einerjeits dauert es viele Jahre —
bei Hochwaldbetrieb 100 und mehr Iahre —, bis die
Bäume vom wirtjhaftlidhen Standpunkt aus erntereif
jind, daß fie alfo gejdhlagen werden können, ohne das vor-
handene Kapital zu vermindern; underjeits kann aber
aud), wenn die Bäume früher gefällt werden, das Holz
verkauft und konjumiert werden. Sollen alfo die Forfte
aud) nur vom Standpunkt eines möglichjt hohen da u-
ernden Holzertrages bewirtjdhaftet werden, fo muß der
Betriebsinhaber einen außerordentlidh weiten wirt|dhaft-
liqen Blik und Atem haben und immer der Derisckung
widerjtehen, durch vorzeitiges Schlagen das BHolzkapital
aufzuzehren und einen großen Gewinn in der Gegenwart
auf Koften der Zukunft zu machen.
Wenn troßdem weite Forfjte erhalten geblieben find, jo
verdankt man das mehreren Umjtänden: daß ein Groß-
teil der Waldbejiger fih nicht vom Streben nach dem
höchjten Reinertrag Ieiten läßt, daß dem die Tradition,
aber auch die Jagdluft entgegenwirken, daß befonders der
Staat bei der Derwaltung feines Foritbejiges den öffent-
lien Interefjen in weitgehendem Maße Rechnung trägt.
Endlich ijt aber auch die Gejeßgebung der kapitalifti-
I®en Derwertung der Wälder entgegengetreten:
An der Spige des Forftgefjeges vom Jahre 1853 {teht:
„O<Ohne Bewilligung darf kein Waldarund der Holzzucht
entzogen und zu anderen Iwecken verwendet werden.“ Zur
Erteilung diejer Bewilligung ijt bei Staatsforjten das
IMinifterium, bei fonftiaen Forften die politiihe Behörde
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