Object: Internationale Konvention zum gegenseitigen Schutz privater Vermögensrechte im Ausland

schließenden Parteien Ausländern eine bessere Behandlung, 
auch durch Meistbegünstigungsklauseln, zugesichert ist 
als Inländern, sind diese Zusicherungen maßgebend. 
5) 
Der Transfer von Kapital und Erträgen aus Vermögensinve- 
stitionen sowie von Zahlungen im Rahmen von Entschädigun- 
gen im Sinne von Art. VII und VIII wird in jedem Falle 
garantiert. 
Bemerkungen_zu Artikel IV 
Der Artikel richtet sich gegen die Beschränkung der wirt- 
schaftlichen Bee +t+äti gun g ausländischer Investoren 
und gegen Vermögens be sS C hränkungen im Gegensatz 
zum Vermögensentzug. Er enthält zweierlei: 
Zum einen gewährt er einen allgemeinen abs olu ten 
Schutz, indem er in Abs. 1 das Recht der freien wirtschaft- 
lichen Betätigung statuiert,. Dabei handelt es sich jedoch um 
eine Generalklausel, die sehr verschiedenartig ausgelegt 
werden kann. Um den weiten Begriff der freien Betätigung zu 
konkretisieren, werden für die wichtigsten Arten von Be- 
schränkungen, die verboten sind, im Abs, 3 des Artikels Bei- 
spiele genannt. 
Daneben steht der rel a + iv e Schutz durch den Grund- 
satz der Inländer g 1eichbehandlun g, 
der in Absatz 2 aufgestellt wird. Damit werden Beschränkungen, 
die sich in diskriminatorischer Weise nur gegen Ausländer 
richten, ausgeschlossen (gewisse Vorbehalte mußten in dem 
folgenden Artikel V gemacht werden). 
Abs. 3 (a) stellt für einen besonders wichtigen Einzelfall 
eine Konkretisierung des Grundsatzes der Inländer- 
gleichbehan aäalung dar, der allgemein in Abs. 2 
aufgestellt wird. Durch die uneingeschränkte Fassung dieses 
Unterabsatzes werden Umgehungen des Diskriminierungsverbots 
erschwert. 
Zu Abs. 3_(b): Steuern, Zölle und Gebühren gehören Zwar im 
allgemeinen zu den zulässigen Beschränkungen der freien wirt-
	        
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