Full text : Internationale Konvention zum gegenseitigen Schutz privater Vermögensrechte im Ausland

nehmen. Das Kriterium der längeren Dauer gleicht die
geschützten Konzessionen den unter a) - e) genannten
Vermögensrechten an.

Artikel _IV
(1) Jede der Hohen Vertragschließenden Parteien garantiert
den Angehörigen jeder der anderen Hohen Vertragschließen-Aen
 Parteien unter dem Vorbehalt des Art. V Freiheit bei
dem Erwerb, der Verwaltung und Nutzung von Vermögen, Rechten
 und Interessen.

(2) Beschränkungen dieser Preiheit dürfen nicht eingreifender
sein als sie gegenüber Inländern gelten.
(3) Diese Freiheit darf insbesondere nicht durch Gesetz, Verordnung,
 Verwal tungsmaßnahme oder auf andere Weise, weder
unmittelbar noch mittelbar, eingeschränkt werden, soweit
damit herbeigeführt werden können:

a) Beschränkung der wirtschaftlichen Betätigung von
Ausländern, insbesondere von ausländischen Anteilsinhabern
 und von Verwaltungspersonen juristischer Peraonen
 oder sonstigen Personenvereinigungen;
2) unangemessene Erhebung von Steuern, Zöllen und Gebühren;


3) unangemessener Ausschluß oder unangemessene Beschränkung
von staatlichen Leistungen oder Genehmigungen, wie öffentlichen
 Diensten, Zuteilung von Energie, Rohstoffen,
Kapitalien, Erteilung von Import-, Export- oder Devisenlizenzen
 und öffentlichen Aufträgen;

ai) Beschränkung oder Aufhebung von Konzessionen im Sinne
von Art.ıII(le);
a) Beschränkung des Geldtransfers für laufende Zahlungen
über die Bestimmungen des Abkommens über den Internationalen
 Währungsfonds hinaus.

(4) Soweit in zwischenstaatlichen oder sonstigen Vereinbarunsen
 oder durch Verweltungsakte einer der Hohen Vertrag-
            
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