Object: Grundzüge des positiven Völkerrechts

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Der Schutz des Privateigentums. 
aus den militärischen Erfordernissen, sie berechtigen dann auch dazu, 
das Recht in materiellem und in formellem Sinne im Interesse der 
Kriegführung in großem Umfange außer Kurs zu setzen. 
III. Die Grundrechte der Bevölkerung und die Vor 
schriften zum Schutze des Patriotismus. 
Einem Kriegführenden ist es untersagt, die Bevölkerung eines be 
setzten Gebiets zu zwingen, Auskünfte über das Heer des anderen 
Kriegführenden oder über dessen Verteidigungsmittel zu geben. Es 
ist untersagt, die Bevölkerung eines besetzten Gebiets zu zwingen, der 
feindlichen Macht den Treueid zu leisten. Die Ehre und die Rechte der 
Familie, das Leben der Bürger und das Privateigentum sowie die 
religiösen Überzeugungen und gottesdienstlichen Handlungen sollen ge 
achtet werden. Das Privateigentum darf nicht eingezogen werden. 
IV. Insbesondere der Schutz des Privateigentums. 
a) War das Privateigentum wie das Leben der Einwohner früher 
schutzlos, so ist heute der Gedanke des Schutzes des Privateigentums 
im Landkrieg als Prinzip anerkannt und durchgeführt. Art. 46 bil 
det insoweit den Niederschlag geltender Rechtssetzung und es wird er 
gänzt durch das Plünderungsverbot des Art. 47. Freilich erleidet 
dieser Artikel in der Praxis weitgehende Unterbrechung, namentlich 
durch die Vorschrift des Art. 23g, wonach, wenn es die Erforder 
nisse des Krieges dringend erheischen, feindliches Eigentum zerstört 
oder weggenommen werden darf und weiter durch die Vorschriften 
über Requisition. Dem Beuterecht des Siegerstaates unterliegen 
ferner die militärischen Objekte auf dem Schlachtfeld und hier insbeson 
dere Waffen, Pferde und Schriftstücke militärischen Inhalts, die im 
Besitze feindlicher Soldaten gefunden werden (Art. 4 LKO-). 
b) Das Requisitionsrecht (Art. 52—56). 
Requisitionen sind Zwangslieferungen in Naturalien 
und zwangsweise Dienstleistungen für die Bedürfnisse 
eines Heeres. Galt früher der Grundsatz: „la guerre nourrit la 
guerre“, so dürfen heute Requisitionen nur für die Bedürfnisse des 
Heeres gefordert werden. Sie müssen nach Art. 52 LKO. 1. im 
Verhältnisse zu den Hilfsquellen des Landes stehen und 2. solcher Art 
sein, daß sie nicht für die Bevölkerung die Verpflichtung enthalten, an 
Kriegsunternehmungen gegen ihr Vaterland teilzunehmen. Derartige 
Natural- und Dienstleistungen können nur mit Ermächtigung des Be-
	        
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