fullscreen: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

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II. AbjOnitt: Sohuldverhältnife aus Verträgen. 
8. Der 8 333 gibt zwWingendes Mecht d.h. er kan durch Vereinbarung, Verzicht 
nicht ausgefhlofen werden. Er findet au auf Schuldverhältniffe Anwendung, die nad 
auslänbijhem Rechte zu beurteilen {ind. Vol. Einf.Gefj. Art. 30, Fıpr. d. DLO- 
Bd. 6 S. 231, Seuff. Arch. Bd. 59 Nr. 63. Daher kann auch eine vor dem 1. Januo! 
1900 verwirkte Vertragsfirafe herabgefebt werden. DLG. Hamburg vom 9, Februar OU 
SE EN a Se eG ra N Si 235, Snneeeern6 a ; 
ol . 95, nm. 20. U. M. . ayel vom 23. April 1900, D. Jur.3. 1 ‚Er 
ROT. Bd. 53 S. 420, im „Recht“ 1900 S. 440, > 
‚9. Sür das Handelsrecht heftimmt S 348 GHGB.: „Eine Vertragsftrafe, die VON 
einem Raufmann im Betriebe feines Hand el8gewerbes veriprodhen ift, Tann 
nicht auf Grund der Borfehriften des S 343 BOB. herabgejebt werden.“ Hat jedoch eW 
manblungsge hilfe für den Fall, daß er die in einer Vereinbarung nach 8 74 OSB. 
übernommene Berpflichtuug nicht erfüllt, eine Strafe berfprochen, {0 it zufolge 875 of. 2 
Sa 2 G@B. eine ricterlihe Ermäßigung der Strafe zuläjfig. Cbenfo daS richter“ 
liche Ermäßigungsrecht durch S 351 HGB. AufreterDalten ür die Berbindlichkeiten Der 
in 54 SOB. bezeichneten Gewerbetreibenden. 
10. Das Bundesgefeß vom 14. November 1867 über die vertragsmöäßigen 
Hinfen BOBL_S. 159), welhesS in 8 1 die Konventionalirafe der freien Vereinbarnd 
ohne Einfhränkung überließ, Üt dur Art. 39 E®. aufgehoben. 
Chenjo it das bayerifdhe Gefeß vom 5. Dezember 1867, die Abänderung 
der gefeßlidhen Beitimmungen über die Zinjen betr. (G. u. YBIl. 1866/69 S. 249), meldhes 
in Art. 1 alle Bejdhränkungen der Höhe derjenigen Kondventionalftrafen befeitigt Hatte 
die ftatt der Zinfen für den Fall der zur Heftimmten Zeit nicht erfolgenden Leitung 
bedungen wurden, aufge Doben durch Art. 175 Ziff. 19 bayr. AS. 3. BOB, 19 daß 
nunmehr auch Bertragsitrafen diefer Art dem richterlichen CErmäßigungsrechte unterliegen 
jofern fie nicht von einem Kaufmann im Betriebe feines Handel8gewerbhes verfprochen HImDd- 
$ 344. 
Erflärt das Gejeg das Verfprechen einer Seiftung für unwirfjam, {o if 
auch die für den Fall der Nichterfüllung des VBerfprechen3 getroffene Vereinbarung 
einer Strafe unwirkfjam, felbit wenn die Parteien die Unwirklamfeit des Veriprechens 
gefannt haben. 
G I, 4243 Il, 290; ILL, 838, | 
A. Untoirfjamfeit des Strafverfpredhens wegen gefeglicher Mnwirkfamfeit 
des SEP DES- Das Serireden einer SE EN NedhHtsgefd äft 
für 1io betrachtet, unterliegt Jelbitverftändlich den allgemeinen gefeblidhen De“ 
}timmungen über die Nichtigkeit und Unfechtbarkeit der Mechtsgefbhäfte. 
„.. Unabhängig von diefjen allgemeinen VBeitimmungen gibt S 344 eine befondere Vor 
fchrift, die in der akzefforifchen Natur der Vertragsitrafe ihren Grund hat. Der Zwech 
welchen das SGefeß durch die Nichtiger Märung beitimmter Kechtsgefchäfte verfolgt, würde 
vereitelt werden, wenn Das für den Fall der EEE A der für nichtig erflärten Ber“ 
bindlichkeit vereinbarte Strafverfprechen als wirkfam ans würde. IN. I, 218.) Die 
Erfüllung eines vom Gefebe für nichtig erklärten Veriprechens joll auch nicht indirekt 
durch eine Vertragsiirafe Zar werden können. (3, Il, 279.) 
8 344 beftimmt deshalb, daß in allen Fällen, in melden daZ Gefeß das Ver: 
ipreden der Hauptleifltung für unwirffam erflärt, auch die Für den Fall 
der Nichterfüllung ber Gaupfleilktung getroffene Bereinbarung einer 
Strafe unmirkfam fein foll. Hiebei macht es keinen Unterfcdhtied, ob die 
A a a bie Unwirffamfeit des GHauptveripredens gefannf 
aben 0 icht. 
‚Nach Pland Bem, 1 findet der 5344 auch Anwendung auf die felbitändige 
(prinzipale, Konftitutive) Strafabrede, das {og. jtrafüßnliche Verfpredhen im Sinne Dernburgs 
vgl. Borbem. 11 S. 298), NE erflärt Bland für unwirkfam „ud das BVerfprechen 
eirer Strafe für den all, daß der Veripredhende den erften Tanz mit dem andern Teile 
nicht tanze“, (Allerdings fcheint er dabei auch anzunehmen, daß ein foldhes Verfprechen 
als rechtögefchäftliches gegen die gute Sitte oder den Anftand verftoße.) Yuch Stammler, 
Das Recht der N A0E DONE I S. 162, fließt au® dem Ausdruck „unwirffam“, doß 
für S 344 „nict nur die Fälle der Ungültigkeit in Betracht fommen, fondern auch foldde 
naturales obligationes, bei denen nur ganz vereinzelte Recdhtswirkungen nach pofitiver 
Sagung beftimmt find“. M. E. ift diefe Ausdehnung de8 S 344 unberechtigt. Der 8 344 
ft Lediglich eine Ronfequenz der afzefforifchen Natur der Mertraastitrafe, eine Anwendung
	        
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