Metadata: Der Wirtschaftskrieg

156 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS 
sich mit formalen Erfordernissen. Das mäterielle Kennzeichen ist 
durchwegs die Gewinnabsicht, die wieder festgestellt wird durch den 
Betrieb ‘von Handelsgeschäften, weil diesen als ‚charakteristisches 
Merkmal, abgesehen von der Beweglichkeit des Vertragsgegenstandes, 
die Gewinnabsicht zugrunde liegt. Daher bezeichnet der größere 
Teil der Handelsgesetzgebung denjenigen als Kaufmann, der gewerbs- 
mäßig (das. heißt andauernd: und zum Zwecke des Erwerbes) Han- 
delsgeschäfte betreibt. Der kleinere Teil der Handelsgesetzgebung 
stellt für die Kaufmannseigenschaft formale Kennzeichen auf, wie 
die Eintragung‘ in das Handelsregister (Schweiz) oder die Pflicht, 
Handelsbücher zu führen, die wieder aus dem berufsmäßigen Betrieb 
des Handels folgt (Skandinavien). 
Während so der Einzelkaufmann jeweils auf Grund der gesetz- 
lichen Merkmale agnosziert wird, zählen die Handelsgesellschaften 
allgemein schon als ‚solche zu den Kaufleuten; denn sie sind eben 
durchwegs auf Gewinn berechnete Vereinigungen, und die Gewinn- 
absicht hat auch hier die Kaufmannseigenschaft zur Folge: Ihre 
wichtigsten rechtlichen Formen unterscheiden sich im wesentlichen 
durch den Umfang in der Haftung des einzelnen Gesellschafters. 
Diese Haftung kann beschränkt sein auf die Kapitalseinläge, mit der 
sich der. Gesellschafter an dem Unternehmen beteiligt, oder sie kann 
darüber hinausgehen bis zur Haftung mit dem gesamten Vermögen 
(sogenannte persönliche Haftung). Je nachdem die Handelsgesell- 
schaften aus Gesellschaftern der einen oder der anderen Art oder 
beiden Arten zusammengesetzt sind, entstehen die verschiedenen 
rechtlichen Formen solcher Vereinigungen. 
Aus dem Altertum stammt die im Mittelalter wichtig gewordene Ein- 
richtung der Commenda, bei der dem über See gehenden Kaufmann Geld 
gegen. Anteil am Gewinn anvertraut wurde; später bezeichnete man damit 
eine dauernde Beteiligung mit Kapital ohne Hervortreten des Einlegers, 
und bei der französischen Kodifikation entwickelte sich hieraus die Kom- 
manditgesellschaft, als eine Vereinigung, bei der einer oder mehrere 
Gesellschafter, die Komplementäre, unbeschränkt, dagegen der andere oder 
die anderen Gesellschafter, die Kommanditisten, nur mit ihrer Einlage haften. 
Aus der Commenda ist auch die stille Gesellschaft hervorgegangen, bei 
der sich jemand an dem Handelsgewerbe, eines anderen mit einer Vermögens- 
einlage gegen Anteil am Gewinn oder Verlust beteiligt. Der gemeinsame 
Betrieb von Unternehmungen, die Zusammenfassung von Arbeit und Kapital 
[führte im Mittelalter zur offenen Handelsgesellschaft, die gleichfalls 
in den Colbertschen Ordonnanzen vom Jahre 1673 zum ersten Male kodi- 
fiziert wurde; hier haften alle Gesellschafter nicht nur mit ihrer Einlage, 
sondern mit ihrem ganzen Vermögen. —' Unabhängig davon entwickelten 
sich Vereinigungen, die ermöglichten, große Summen zusammenzubringen, 
so die Publikanen im alten Rom und die montes, zuerst. im 12, Jahrhundert 
in Italien, die dem Staate Darlehen gaben und dafür seine Einnahmen. ver- 
walteten. Später betrieben sie Leihbanken auch aus Gründen der Mildtätig- 
keit (mons pieltatis, die erste zu Orvieto 1483) und stellten dem Staate 
die Mittel für größere Kolonialunternehmungen zur Verfügung. Auch die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.