156 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
sich mit formalen Erfordernissen. Das mäterielle Kennzeichen ist
durchwegs die Gewinnabsicht, die wieder festgestellt wird durch den
Betrieb ‘von Handelsgeschäften, weil diesen als ‚charakteristisches
Merkmal, abgesehen von der Beweglichkeit des Vertragsgegenstandes,
die Gewinnabsicht zugrunde liegt. Daher bezeichnet der größere
Teil der Handelsgesetzgebung denjenigen als Kaufmann, der gewerbs-
mäßig (das. heißt andauernd: und zum Zwecke des Erwerbes) Han-
delsgeschäfte betreibt. Der kleinere Teil der Handelsgesetzgebung
stellt für die Kaufmannseigenschaft formale Kennzeichen auf, wie
die Eintragung‘ in das Handelsregister (Schweiz) oder die Pflicht,
Handelsbücher zu führen, die wieder aus dem berufsmäßigen Betrieb
des Handels folgt (Skandinavien).
Während so der Einzelkaufmann jeweils auf Grund der gesetz-
lichen Merkmale agnosziert wird, zählen die Handelsgesellschaften
allgemein schon als ‚solche zu den Kaufleuten; denn sie sind eben
durchwegs auf Gewinn berechnete Vereinigungen, und die Gewinn-
absicht hat auch hier die Kaufmannseigenschaft zur Folge: Ihre
wichtigsten rechtlichen Formen unterscheiden sich im wesentlichen
durch den Umfang in der Haftung des einzelnen Gesellschafters.
Diese Haftung kann beschränkt sein auf die Kapitalseinläge, mit der
sich der. Gesellschafter an dem Unternehmen beteiligt, oder sie kann
darüber hinausgehen bis zur Haftung mit dem gesamten Vermögen
(sogenannte persönliche Haftung). Je nachdem die Handelsgesell-
schaften aus Gesellschaftern der einen oder der anderen Art oder
beiden Arten zusammengesetzt sind, entstehen die verschiedenen
rechtlichen Formen solcher Vereinigungen.
Aus dem Altertum stammt die im Mittelalter wichtig gewordene Ein-
richtung der Commenda, bei der dem über See gehenden Kaufmann Geld
gegen. Anteil am Gewinn anvertraut wurde; später bezeichnete man damit
eine dauernde Beteiligung mit Kapital ohne Hervortreten des Einlegers,
und bei der französischen Kodifikation entwickelte sich hieraus die Kom-
manditgesellschaft, als eine Vereinigung, bei der einer oder mehrere
Gesellschafter, die Komplementäre, unbeschränkt, dagegen der andere oder
die anderen Gesellschafter, die Kommanditisten, nur mit ihrer Einlage haften.
Aus der Commenda ist auch die stille Gesellschaft hervorgegangen, bei
der sich jemand an dem Handelsgewerbe, eines anderen mit einer Vermögens-
einlage gegen Anteil am Gewinn oder Verlust beteiligt. Der gemeinsame
Betrieb von Unternehmungen, die Zusammenfassung von Arbeit und Kapital
[führte im Mittelalter zur offenen Handelsgesellschaft, die gleichfalls
in den Colbertschen Ordonnanzen vom Jahre 1673 zum ersten Male kodi-
fiziert wurde; hier haften alle Gesellschafter nicht nur mit ihrer Einlage,
sondern mit ihrem ganzen Vermögen. —' Unabhängig davon entwickelten
sich Vereinigungen, die ermöglichten, große Summen zusammenzubringen,
so die Publikanen im alten Rom und die montes, zuerst. im 12, Jahrhundert
in Italien, die dem Staate Darlehen gaben und dafür seine Einnahmen. ver-
walteten. Später betrieben sie Leihbanken auch aus Gründen der Mildtätig-
keit (mons pieltatis, die erste zu Orvieto 1483) und stellten dem Staate
die Mittel für größere Kolonialunternehmungen zur Verfügung. Auch die