Object: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

Verzeichnis 
derjenigen Waren, deren Einfuhr in Russland 
verboten ist. 
219. Russische Scheidemünze, kupferne und silberne, 
und ausländische kupferne und silberne Scheide 
münze aller Art mit Ausnahme von: 1. chine 
sischen Jamben, deren Einfuhr über die ganze 
Landgrenze gegen China und über die Seegrenze 
gestattet ist; 2. Silbermünzen, die aus dem 
Khanat Chiwa in die Gebiete der Provinzen 
Syr-Darja, Fergana und Samarkand eingeführt 
werden; 3. bucharischer Silbermünze und 4. per 
sischen Krans, deren Einfuhr in das Reich 
über die persische und afghanische Grenze ge 
stattet ist. 
Vertragsgemäss: Aus 219. Russische Scheide 
münze, kupferne und silberne, und ausländisches 
kupfernes und silbernes Geld aller Art. 
Vertragsgemäss: Anmerkung. Reisenden undBe- 
wohnern des Grenzbezirks, welche die Grenze mit 
ordnungsmässigen Legitimationspapieren über 
schreiten, ist es gestattet, russische Scheidemünze 
bis zu 4 Rubel 50 Kopeken, deutsche Kupfer-, 
Nickel- oder Silbermünze bis zu 10 Mark mit sich 
zu führen. 
Anmerkung. Die Einfuhr von aus 
ländischer Silbermünze in das Amurische General 
gouvernement ist nicht verboten. 
Auf eine Anfrage, ob rumänische Nickel- 
Scheidemünze als nach Art. 219 des Zolltarifs für
	        
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