Full text: Die Handelskammern

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die Räumlichkeiten der Börsenvereinigung zu benutzen, hier ihre 
Verträge abzufassen und ähnliche Geschäfte abzuschließen und 
den Generalversammlungen beizuwohnen. Sie haben die Pflicht, 
an den Versammlungen teilzunehmen, jede Wohnungsveränderung 
anzugeben, Acniter anzunehmen und Beiträge zu zahlen. All 
jährlich findet eine ordentliche Generalversammlung statt, in der 
u. a. Rechnungslegung und Wahlen vorgenommen werden. Außer 
ordentliche Generalversammlungen werden abgehaiten, wenn die 
Börsenkammer, die Zweidrittelmehrheit einer Spezialkammer oder 
200 Mitglieder der Börsenvereinigung es für notwendig halten. 
Der Präsident der Börsenkammer führt den Vorsitz, Abstimmungen 
werden schriftlich vorgenommen, Stimmenmehrheit entscheidet. 
Die Leitung der Börsenvereinigung, die alleinige Vertretung 
und die Ausübung aller Punktionen derselben obliegt der Börsen 
kammer. Nur unterliegt das Generalreglement für die gesamte 
Geschäftsführung der Genehmigung durch die Generalversamm 
lung.' Die Börsenkammer besteht aus 19 von der Generalversamm 
lung gewählten Mitgliedern und den Präsidenten der 13 Spezial 
kammern, welche sich gemäß den Statuten konstituiert haben. 
Alljährlich wählt die Börsenkammer ein Bureau mit einem Präsi 
denten an der Spitze, welcher den von der Generalversammlung 
gewählten Mitgliedern entnommen sein muß. Die Kammer ist 
bei Anwesenheit von sechs Mitgliedern beschlußfähig. Sie hält 
wöchentlich eine Sitzung ab. 
Die Börsenkammer verwaltet die Einnahmen der Vereinigung, 
welche aus Eintritts- und Beitragsgeldern, Zinsen, Schenkungen, 
Strafgeldern und Schiedsgerichtssporteln bestehen. Sie nimmt 
Mitglieder in die Vereinigung auf, beruft Generalversammlungen 
und führt ihre Beschlüsse aus. Sie wacht über den gesamten 
Börsenverkehr, läßt Kurse veröffentlichen und regelt das Makler 
wesen. Sie erstattet Gutachten; sie stellt Handelsgebräuehe fest 
und fungiert als Schiedsgericht. Zur Erledigung ihrer Auf 
gaben stellt sie Beamte an. 
Die 13 bei der Börsenvereinigung bestehenden Spezial 
kammern haben die Aufgabe, die Interessen eines bestimmten Ge 
werbes oder einer Gruppe von Gewerben zu vertreten. Es können 
ihnen alle Mitglieder der Börsenvereinigung angehören, welche 
den betreffenden Handels- oder Industriezweig betreiben und sich 
in das Register der Spezialkammer ein tragen lassen. Jede Spezial 
kammer hat ein eigenes Reglement, welches der Genehmigung der 
Börsenkammer unterliegt. Die Art der Zusammensetzung, die 
Mitgliederzahl usw. ward durch dieses Reglement geregelt. Die 
Spezialkammern tagen im Lokal der Börsenvereinigung. Sie sind 
verpflichtet, Beratungsgegenstände, welche ihnen die Börsen 
kammer überweist, zu erledigen und üben schiedsrichterliche Funk 
tionen aus. Sie verfügen über eigene Kassen und können Personal 
bestellen. 
Börsenkammer. 
Spezial 
kammern,
	        
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