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Vorsteher.
Fmanz-
komraission.
Aufgaben.
Berlin.
Korporation
und Handels
kammer.
Die Vorsteherämter, auch Aelteste der Kaufmannschaft
genannt, werden in allgemeiner Wahl von der korporierten Kauf
mannschaft gewählt. Sie sind Vertreter der Korporation und üben
deren liechte aus. Ein Obervorsteher mit ein bis zwei Beisitzern
führen, von eigenen Beamten unterstützt, die Geschäfte.
Als drittes Organ besteht bei den meisten Korporationen
eine aus Mitgliedern des Vorsteheramtes und Vertretern der Haupt
versammlung gebildete Finanzkommission. Diese teilt die Kor
porationsmitglieder nach dem Umfang ihrer Geschäfte und nach
ihrer unmittelbaren und mittelbaren Beteiligung an den Vor
teilen der Börsen und sonstigen Einrichtungen und Anstalten
in Klassen ein. Die Mitglieder haben zu ihren festen Jahres
beiträgen je nach der Zugehörigkeit zu den verschiedenen Bei
tragsklassen Zuschläge zu zahlen.
Die Verschiedenheiten von Korporation und Handelskammer
beschränken sich auf die Verfassung. Aufgaben und Befugnisse
sind bei Handelskammern und Korporationen gleich. Auch
letztere haben die Aufgabe, die Gesamtinteressen von Handel
und Industrie durch Gutachten, Mitteilungen und Petitionen an
Behörden und Gerichte zu fördern, haben die öffentlich-recht
liche Funktion der Ernennung, Vereidigung und Beaufsichtigung
der für Handel und Verkehr wichtigen Vertrauensbeamten (Dis
pacheure, Messer, Wäger, Sachverständige usw.) zu vollziehen
und genießen das Hecht der Gründung und selbständigen Ver
waltung von Anstalten und Einrichtungen, welche Handel und
Industrie dienen. Sie verwalten und besitzen Holzmeßämter,
Wiegeämter, Speicherbahnen, Eisbrechdampfer, Börsen, Pulver-
und Petroleumlagerhäuser usw. und unterstützen durch Zuschüsse
oder Garantiezeichnungen kaufmännische Schulen, Verkehrswege
usw.
Die Gesetzgebung der Jahre 1870 und 1897 hat die kauf
männischen Korporationen nur in wenigen Punkten berührt, z. B.
durch die Ermächtigung, sich in Handelskammern umzuwandeln
oder sich mit solchen zu vereinigen. Für den Fall, daß neben
einer neuerrichteten Handelskammer eine Korporation weiterbe
stehen sollte, war keine Vorsorge getroffen. Dieser Fall trat
in Berlin ein, als die Korporation der Kaufmannschaft den An
trag, sich in eine Handelskammer umzuwandeln, am 10. Dez. 1901
ablehnte und der Handelsminister auf das Gesuch einer großen
Anzahl von Handel- und Gewerbetreibenden die Errichtung einer
Handelskammer für Berlin und seine Nachbarstädte Charlotten
burg, Schöneberg und Eixdorf verfügte, welche am 2. April 1902
ihre Tätigkeit begann. Es bestanden so nebeneinander zwei zur
Ausübung der gesetzlichen Befugnisse berechtigte, vom Gesetz
anerkannte Handelsvertretungen. Deshalb ermächtigte ein Ge
setz vom 2. Juli 1902 den Minister für Handel und Gewerbe,
zu bestimmen, welche Funktionen des öffentlichen Rechtes noch