Metadata: Die Handelskammern

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Vorsteher. 
Fmanz- 
komraission. 
Aufgaben. 
Berlin. 
Korporation 
und Handels 
kammer. 
Die Vorsteherämter, auch Aelteste der Kaufmannschaft 
genannt, werden in allgemeiner Wahl von der korporierten Kauf 
mannschaft gewählt. Sie sind Vertreter der Korporation und üben 
deren liechte aus. Ein Obervorsteher mit ein bis zwei Beisitzern 
führen, von eigenen Beamten unterstützt, die Geschäfte. 
Als drittes Organ besteht bei den meisten Korporationen 
eine aus Mitgliedern des Vorsteheramtes und Vertretern der Haupt 
versammlung gebildete Finanzkommission. Diese teilt die Kor 
porationsmitglieder nach dem Umfang ihrer Geschäfte und nach 
ihrer unmittelbaren und mittelbaren Beteiligung an den Vor 
teilen der Börsen und sonstigen Einrichtungen und Anstalten 
in Klassen ein. Die Mitglieder haben zu ihren festen Jahres 
beiträgen je nach der Zugehörigkeit zu den verschiedenen Bei 
tragsklassen Zuschläge zu zahlen. 
Die Verschiedenheiten von Korporation und Handelskammer 
beschränken sich auf die Verfassung. Aufgaben und Befugnisse 
sind bei Handelskammern und Korporationen gleich. Auch 
letztere haben die Aufgabe, die Gesamtinteressen von Handel 
und Industrie durch Gutachten, Mitteilungen und Petitionen an 
Behörden und Gerichte zu fördern, haben die öffentlich-recht 
liche Funktion der Ernennung, Vereidigung und Beaufsichtigung 
der für Handel und Verkehr wichtigen Vertrauensbeamten (Dis 
pacheure, Messer, Wäger, Sachverständige usw.) zu vollziehen 
und genießen das Hecht der Gründung und selbständigen Ver 
waltung von Anstalten und Einrichtungen, welche Handel und 
Industrie dienen. Sie verwalten und besitzen Holzmeßämter, 
Wiegeämter, Speicherbahnen, Eisbrechdampfer, Börsen, Pulver- 
und Petroleumlagerhäuser usw. und unterstützen durch Zuschüsse 
oder Garantiezeichnungen kaufmännische Schulen, Verkehrswege 
usw. 
Die Gesetzgebung der Jahre 1870 und 1897 hat die kauf 
männischen Korporationen nur in wenigen Punkten berührt, z. B. 
durch die Ermächtigung, sich in Handelskammern umzuwandeln 
oder sich mit solchen zu vereinigen. Für den Fall, daß neben 
einer neuerrichteten Handelskammer eine Korporation weiterbe 
stehen sollte, war keine Vorsorge getroffen. Dieser Fall trat 
in Berlin ein, als die Korporation der Kaufmannschaft den An 
trag, sich in eine Handelskammer umzuwandeln, am 10. Dez. 1901 
ablehnte und der Handelsminister auf das Gesuch einer großen 
Anzahl von Handel- und Gewerbetreibenden die Errichtung einer 
Handelskammer für Berlin und seine Nachbarstädte Charlotten 
burg, Schöneberg und Eixdorf verfügte, welche am 2. April 1902 
ihre Tätigkeit begann. Es bestanden so nebeneinander zwei zur 
Ausübung der gesetzlichen Befugnisse berechtigte, vom Gesetz 
anerkannte Handelsvertretungen. Deshalb ermächtigte ein Ge 
setz vom 2. Juli 1902 den Minister für Handel und Gewerbe, 
zu bestimmen, welche Funktionen des öffentlichen Rechtes noch
	        
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