Full text : Die Handelskammern

17

Die  Handelskammern  haben  endlich  das  Recht,  Anstalten,
Anlagen  und  Einrichtungen,  die  die  Förderung  von  Handel  und
Gewerbe,  sowie  die  technische  und  geschäftliche  Ausbildung,  die
Erziehung  und  den  sittlichen  Schutz  der  darin  beschäftigten  Gehilfen ­
  und  Lehrlinge  bezwecken,  zu  begründen,  zu  unterhalten ­
  und  zu  unterstützen.  Die  Kammern  haben  von  diesem
Recht  in  sehr  verschiedenem  Maße  Gebrauch  gemacht.  Manche
Kammern  besitzen  Börsen,  Handelsmuseen,  öffentliche  Lagerhäuser, ­
  Verkehrs-  und  Schiffahrtsanlagen,  Fach-  und  Fortbildungsschulen, ­
  oder  unterstützen  sie.  Wohl  alle,  auch  die
finanziell  schwächsten  Kammern  haben  einen  Teil  ihres  Etats
zur  Förderung  der  kaufmännischen  Bildung  bestimmt,  sei  es,
daß  sie  selbst  Schulen  unterhalten,  sei  es,  daß  sie  solche  unterstützen. ­

Die  aus  der  Geschäftstätigkeit  der  Kammern  entstehenden  Kostendeckung.
Kosten  der  Handelskammern  werden  auf  die  "Wahlberechtigten
umgelegt.  Den  Maßstab  bildet  die  staatlich  veranlagte  Gewerbesteuer. ­
  Leber  ihren  gesamten  Kassenaufwand,  über  ihr  Kassenund
  Rechnungswesen  beschließen  die  Kammern  selbständig.  Doch
müssen  sie  Budgets  und  Jahresrechnungen  publizieren,  üebersteigt
  der  umzulegende  Betrag  10°/o  der  Gewerbesteuer,  so  ist
die  Genehmigung  des  Ministers  notwendig,  ebenso  wenn  einzelnen
Teilen  des  Bezirks  oder  bestimmten  Branchen  zur  Deckung  der
Kosten  von  Unternehmungen,  die  ihnen  in  besonderem  Maße  zugute ­
  kommen,  besondere  Abgaben  auferlegt  werden.  Die  Erhebung ­
  der  Handelskammerbeiträge  muß  auf  den  "Wunsch  der
Kammern  seitens  der  Gemeinden  erfolgen.  Diesen  steht  dafür
eine  Vergütung  von  höchstens  3o/o  des  Betrages  zu.
Als  eine  besondere  Gattung  von  Handelsvertretungen  be-  Kauistehen
  in  Preußen  neben  den  Handelskammern  die  kaufmänni-  m Korpo°-  s
sehen  Korporationen.  Ihre  Zahl  beträgt  nach  der  Umwandlung
der  Magdeburger  Korporation  und  des  Altonaer  Kommerzkollegiums ­
  in  Handelskammern  einschließlich  der  weiter  unten  gesondert ­
  zu  betrachtenden  Berliner  Korporation  noch  sieben.  Außer
m  ® er kn  befinden  sie  sich  in  Stettin,  Danzig,  Elbing,  Königs-«ag,
  Memel  und  Tilsit.  Die  Mitgliedschaft  bei  ihnen  ist,  seit
1  ’ueh  die  neuere  Handelsgesetzgebung  die  Rechtsprivilegien  der
Korporationsmitglieder  aufgehoben  wurden,  ganz  freiwillig  und
persönlich.  Sie  verpflichtet  zur  Zahlung  eines  Eintrittsgeldes
und  bestimmter  Jahresbeiträge.  Sie  berechtigt  zur  Benutzung
der  gemeinnützigen  Korporationsunternehmungen  und  ist  nur
an  einigen  Orten  an  die  Voraussetzung  der  Eintragung
ins  Handelsregister  geknüpft.  Den  Hauptversammlungen  der  ■
Mitglieder  steht  die  Prüfung  der  Budgets  und  Rechnungen
sowie  die  Genehmigung  von  Verfassungsänderungen  zu.  Die  Ausübung ­
  aller  sonstigen  Aufgaben  und  Befugnisse  ist  durch  die
Statuten  den  Vorsteherämtern  übertragen.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.