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Die Handelskammern haben endlich das Recht, Anstalten,
Anlagen und Einrichtungen, die die Förderung von Handel und
Gewerbe, sowie die technische und geschäftliche Ausbildung, die
Erziehung und den sittlichen Schutz der darin beschäftigten Gehilfen
und Lehrlinge bezwecken, zu begründen, zu unterhalten
und zu unterstützen. Die Kammern haben von diesem
Recht in sehr verschiedenem Maße Gebrauch gemacht. Manche
Kammern besitzen Börsen, Handelsmuseen, öffentliche Lagerhäuser,
Verkehrs- und Schiffahrtsanlagen, Fach- und Fortbildungsschulen,
oder unterstützen sie. Wohl alle, auch die
finanziell schwächsten Kammern haben einen Teil ihres Etats
zur Förderung der kaufmännischen Bildung bestimmt, sei es,
daß sie selbst Schulen unterhalten, sei es, daß sie solche unterstützen.
Die aus der Geschäftstätigkeit der Kammern entstehenden Kostendeckung.
Kosten der Handelskammern werden auf die "Wahlberechtigten
umgelegt. Den Maßstab bildet die staatlich veranlagte Gewerbesteuer.
Leber ihren gesamten Kassenaufwand, über ihr Kassenund
Rechnungswesen beschließen die Kammern selbständig. Doch
müssen sie Budgets und Jahresrechnungen publizieren, üebersteigt
der umzulegende Betrag 10°/o der Gewerbesteuer, so ist
die Genehmigung des Ministers notwendig, ebenso wenn einzelnen
Teilen des Bezirks oder bestimmten Branchen zur Deckung der
Kosten von Unternehmungen, die ihnen in besonderem Maße zugute
kommen, besondere Abgaben auferlegt werden. Die Erhebung
der Handelskammerbeiträge muß auf den "Wunsch der
Kammern seitens der Gemeinden erfolgen. Diesen steht dafür
eine Vergütung von höchstens 3o/o des Betrages zu.
Als eine besondere Gattung von Handelsvertretungen be- Kauistehen
in Preußen neben den Handelskammern die kaufmänni- m Korpo°- s
sehen Korporationen. Ihre Zahl beträgt nach der Umwandlung
der Magdeburger Korporation und des Altonaer Kommerzkollegiums
in Handelskammern einschließlich der weiter unten gesondert
zu betrachtenden Berliner Korporation noch sieben. Außer
m ® er kn befinden sie sich in Stettin, Danzig, Elbing, Königs-«ag,
Memel und Tilsit. Die Mitgliedschaft bei ihnen ist, seit
1 ’ueh die neuere Handelsgesetzgebung die Rechtsprivilegien der
Korporationsmitglieder aufgehoben wurden, ganz freiwillig und
persönlich. Sie verpflichtet zur Zahlung eines Eintrittsgeldes
und bestimmter Jahresbeiträge. Sie berechtigt zur Benutzung
der gemeinnützigen Korporationsunternehmungen und ist nur
an einigen Orten an die Voraussetzung der Eintragung
ins Handelsregister geknüpft. Den Hauptversammlungen der ■
Mitglieder steht die Prüfung der Budgets und Rechnungen
sowie die Genehmigung von Verfassungsänderungen zu. Die Ausübung
aller sonstigen Aufgaben und Befugnisse ist durch die
Statuten den Vorsteherämtern übertragen.