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4. Buch. V. Teil. Die Steuern. 
bürgern gebrachten Opfer in zweckmäßiger, edelster Weise ver 
wenden. 
Daß das Steuerwesen eng zusammenhängt mit der sittlichen 
Weltanschauung der Völker, findet auch in der Bemerkung Keschers 
seinen Ausdruck: wonach die geringe Bedeutung des Steuerwesens 
im klassischen Altertume mit der sittlich-religiösen Inferiorität jenes 
Zeitalters zusammenhängt. 1 ) 
VII. Abschnitt. 
Die Elemente des Steuerwesens. 
1. Das Steuerwesen bildet einen höchst komplizierten Mechanis 
mus, der sich in verschiedene Glieder, Teile usw. zerlegen läßt. Hierzu 
kommt das persönliche Element, das aus passiv und aktiv mit 
wirkenden Personen besteht. Das Steuerwesen hat es mit Roh 
materialien zu tun, aus denen das Fertigprodukt, die Steuer, heraus 
zuarbeiten ist. Diesen Gesichtspunkten gemäß sind namentlich 
folgende Elemente des Steuerwesens hervorzuheben. 
Das Steuerwesen beruht auf folgenden elementaren Erschei 
nungen. Was vorerst das persönliche Moment betrifft, so haben 
wir es mit folgenden Begriffen zu tun: a) das Steuersubjekt; 
Steuersubjekt in weiterem Sinne ist derjenige, dem das Steuergesetz 
die Steuerlast auferlegt; im engeren Sinne ist Steuersubjekt der 
jenige, dessen Leistungsfähigkeit der Staat in Anspruch nimmt, 
b) Steuerzahler ist derjenige, der infolge der speziellen Einrich 
tung die Steuer zahlt resp. dieselbe bloß vorschießt; dieser Fall kommt 
namentlich bei den indirekten Steuern vor; c) Steuerträger ist 
derjenige, der infolge der Steuerüberwälzung genötigt ist, die Steuer 
last auf sich zu nehmen. Das natürlichste Verhältnis ist selbst 
verständlich jenes, wo Steuersubjekt, Steuerzahler, Steuerträger eine 
und dieselbe Person ist. Die zweckmäßige Einrichtung des Steuer 
wesens hat aber dahin geführt, daß der Staat oft nicht beim Steuer 
subjekt einhebt, sondern z. B. beim Produzenten der mit einer Ver 
zehrungssteuer belasteten Ware. Hier wird der Produzent durch 
Einrechnung der Steuer in den Preis der Ware dieselbe auf das 
eigentliche Steuersubjekt, nämlich den Konsumenten der Ware 
abwälzen. Der Steuerzahler ist gewissermaßen der unentgeltliche 
*) Finanzwissenschaft 8. 237.
	        
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