Full text : Finanzwissenschaft

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4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

subjektivem  Sinne  jene  staatsrechtliche,  verwaltungsrechtliche  Individualität, ­
  Obrigkeit,  welche  das  Recht  hat  Steuern  einzuheben
(Staat,  Provinz,  Gemeinde,  Kirchengemeinschaft  usw.);  in  objektivem
Sinne  verstehen  wir  unter  Steuergewalt  die  durch  das  Recht  geschützte ­
  Zwangsgewalt  dieser  Obrigkeiten.
2.  Die  Elemente  des  Steuerwesens,  die  wir  ihrem  Wesen  nach
gekennzeichnet,  fordern  eingehende  Erörterung.  Beginnen  wir  mit
der  Untersuchung  des  Begriffes  des  Steuersubjektes.  Steuersubjekt
ist,  wen  die  Staatsgewalt  zur  Steuerleistung  heranzieht.  Steuersubjekt ­
  ist  daher  Jeder,  der  in  einer  solchen  Beziehung  zum  Staate
steht,  die  es  motiviert  erscheinen  läßt,  daß  er  zu  den  Kosten  der
Staatsaufgaben  beitrage.  Es  kann  daher  Jeder  zur  Steuerleistung
herangezogen  werden,  der  dem  Staate  Ausgaben  verursacht,  ferner
Jeder,  der  in  einer  oder  anderen  Weise  die  Institutionen  des  Staates
in  Anspruch  nimmt.  Hierau  ergibt  sich,  daß  Steuersubjekt  nicht
nur  die  Staatsbürger  sind,  wie  dies  einzelne  Begriffsbestimmungen
der  Steuer  vermuten  lassen,  sondern  Jeder,  der  in  einer  der  genannten ­
  Beziehungen  zum  Staate  tritt,  es  können  demnach  auch
Ausländer  Steuersubjekte  werden.  Dann  unterliegt  es  ferner  keinem
Zweifel,  daß  nicht  nur  natürliche,  sondern  auch  juristische  Personen
Steuersubjekte  sein  können.  Demnach  können  wir  die  Steuersubjekte ­
  in  folgende  Kategorien  einteilen :  a)  einzelne  und  kollektive
Steuersubjekte;  b)  physische  und  juristische  Steuersubjekte;
c)  inländische  und  ausländische  Steuersubjekte;  das  inländische ­
  Steuersubjekt  kann  wieder  Steuersubjekt  sein  mit  Bezug  auf
im  Inland  und  im  Ausland  gewonnenes  Einkommen,  oder  andere
Steuerobjekte,  ebenso  der  Ausländer.  Der  Aufenthaltsort  kann  in
beiden  Fällen,  Inland  oder  Ausland  sein.  Namentlich  die  Besteuerung ­
  der  aus  dem  Ausland  kommenden  oder  nach  dem  Ausland ­
  gehenden  Einkommen  verursacht  größere  Schwierigkeiten.
Bei  den  meisten  Steuersubjekten  ist  wohl  die  Frage  leicht  zu
lösen,  denn  die  meisten  Individuen  halten  sich  in  jenem  Staate  auf,
wo  sie  ihre  Tätigkeit  ausüben  und  ihren  Erwerb  suchen.  Aber
namentlich  auf  der  heutigen  Stufe  der  internationalen  Beziehungen
zeigt  das  wirtschaftliche  Leben  viele  Fälle,  wo  die  Dinge  sich
anders  gestalten.  Viele  Individuen  genießen  Einkommen  auf  Grund
von  Aktien  ausländischer  Gesellschaften  und  der  Schuldverschreibungen ­
  fremder  Staaten;  viele  Individuen  sind  als  Ausländer  längere
Zeit  hindurch  in  fremden  Staaten  zum  Zwecke  des  Erwerbes  ansässig. ­
  Oft  werden  fremde  Staaten  für  kurze  Zeit  zum  Zwecke
des  Erwerbes  von  Künstlern,  Kaufleuten,  Journalisten  usw.  aufgesucht. ­
  Noch  verwickeitere  Gestalt  gewinnt  die  Frage,  wenn  wir

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