Full text : Finanzwissenschaft

A.  VI.  Abschnitt.  Die  Steuer  als  Erscheinung  der  sittlichen  Welt.  231
anderen  Lichte,  als  man  es  bisher  zu  sehen  gewohnt  war.  Zwischen
den  direkten  und  den  sogenannten  indirekten  Steuern  tat  sich  eine
so  tiefe  Kluft  auf,  daß  ich  die  letzteren  nicht  mehr  als  Steuern
anerkennen  konnte.“
Die  sittliche  Seite  des  Steuerwesens  findet  namentlich  in  dem
Prinzip  Ausdruck,  daß  die  Steuer  eine  Pflicht  des  Staatsbürgers  ist,
eine  Pflicht,  die  er  für  die  höheren  Interessen  der  Gesamtheit  zu
erfüllen  hat.  Diese  Pflicht  ist  eine  notwendige  Folge  der  Rechte
der  Staatsbürger,  sowie  umgekehrt  festgestellt  werden  kann,  daß
die  Erfüllung  der  Pflichten  auch  immer  Rechte  nach  sich  ziehen
wird.  So  hat  die  Einführung  der  Wehrpflicht  notwendigerweise
seine  Ergänzung  in  der  Teilnahme  an  politischen  Rechten.  Und
so  war  das  auch  früher.  Mag  es  auch  ein  wenig  optimistisch
klingen,  wenn  Vocke  die  einseitige  Belastung  des  Volkes  als  die
Wurzel  der  Emanzipation  desselben  ansieht,  ganz  abgewiesen  kann
diese  Auffassung  nicht  werden.
Mit  Recht  hat  Vocke  darauf  hingewiesen,  daß  das  moderne
Steuerwesen  namentlich  ein  Produkt  der  höheren  Volksbildung  und
Sittlichkeit  ist.  Je  mehr  sich  diese  entfalten,  desto  mehr  kann  der
Staat  die  eigentlichen  Steuern  in  Anspruch  nehmen,  die  direkt  in
dem  Bewußtsein  der  Steuerpflicht  wurzeln.  Wo  dagegen  Volksbildung ­
  und  Gemeinsinn  geringer,  das  Bewußtsein  der  staatsbürgerlichen ­
  Pflicht  schwächer  ist,  dort  müssen  mehr  jene  Einnahmequellen
benutzt  werden,  die  Vocke  Auflagen  und  Abgaben  nennt  (indirekte
Steuern,  Gebühren,  Verkehrsabgaben).  Freilich  darf  nicht  daran
vergessen  werden,  daß  auch  der  Staat  das  Seinige  tun  muß,  um
das  sittliche  Bewußtsein  zu  pflegen  und  zu  stärken,  was  namentlich
dann  geschieht,  wenn  die  Opfer  der  Staatsbürger  zweckmäßig  verwendet ­
  werden,  wenn  die  Staatshaushaltung  eine  sparsame  ist  und
wenn  der  Staat  sich  mit  bescheidenen  Beiträgen  begnügen  kann,
also  die  Steuerkräfte  nicht  überspannt  und  nicht  überlastet.
Der  sittliche  Charakter  des  Steuerwesens  darf  überhaupt  nicht
bloß  mit  Bezug  auf  die  Steuerpflichtigen  hervorgehoben  werden,
sondern  auch  mit  Hinsicht  auf  den  Steuerberechtigten,  den  Staat.
Das  Steuerrecht  hat  seine  Basis  in  der  sittlichen  Natur  der  Steuer
und  ist  nur  insolange  unantastbar,  als  der  Staat  seine  sittlichen
Aufgaben  erfüllt.  Auch  stellt  die  sittliche  Basis  des  Steuerrechtes
bestimmte  Anforderungen  an  den  Staat  in  Ausübung  seiner  Steuerhoheit. ­
  Er  darf  von  den  Staatsbürgern  nicht  solche  Opfer  fordern,
die  selbst  bei  starkem  Pflichtbewußtsein  unmögliche  Anforderungen
an  das  Einzelinteresse  stellen  und  er  muß  die  von  den  Staats-
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.