Full text : Die Handelskammern

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daß  für  diese  Hypotheken  die  alten  Taxvorschriften  in  Kraft
bleiben."
Ganz  abgesehen  davon,  daß  die  Landesgesetzgebung,  wenn
sie  dieser  Eingabe  gerecht  werden  wollte,  sich  mit  dem  Reichsrecht  in
Widerspruch  setzen  würde  (das  hypothekenbankwesen  ist  durch
Reichsgesetz  geregelt-  der  §  12  Rbs.  2  dieses  Gesetzes  enthält  bereits
einschlägige  Bestimmungen,  nach  denen  der  Bundesrat  bestimmen
kann,  daß  der  bei  der  Beleihung  angenommene  wert  den  durch
eine  Schätzung  des  Taxamts  festgestellten  Wert  nicht  übersteigen
darf)  ist  zu  bedenken,  daß  durch  derartige  Vorschriften  die  Geldgeber ­
  gar  nicht  gebunden  werden  können  und  anderseits  ein
Mittel  erlangen,  sich  die  Schuldner  noch  mehr,  wie  bisher  zinsund
  abgabepflichtig  ZU  machen.
Ganz  ähnlich  liegt  die  Sache,  wenn  man  ableugnen ­
  wollte,  die  Einführung  von  Taxämtern  leiste
den  bodenreformerischen  Zielen  Vorschub.  Wieweit
die  Bodenreformer  ihre  Ziele  nach  dieser  Richtung  stecken,
hat  in  einem  der  letzten  hefte  der  „Grenzboten"  (1.  Januar ­
  1913)  der  Senatspräsident  des  Reichsversicherungsamt  Fleischauer
verraten,  wenn  er  durch  Taxämter  zu  einem  bestimmten  Zeitpunkt
den  gemeinen  Wert  der  Grundstücke  festgestellt  und  im  Grundbuche
eingetragen  wünscht.  Tr  fährt  dann  wörtlich  fort:
„Dieser  Wert  des  Rreals  wäre  für  alle  Zukunft
als  Höchstpreis  bei  allen  rechtlichen  Verfügungen
über  das  Grund  st  ückreichsgesetzlich  maßgebend.  Zuwiderlaufende ­
  Rechtshandlungen  und  Umgehungen ­
  wären  für  nichtig  zu  erklären  "
Es  würde  falsch  sein,  wollten  wir  an  dieser  Stelle  nur  die
primären,  speziell  auch  in  bodenreformerischer  Hinsicht  mit  der
Einführung  der  Taxämter  in  Preußen  entstehenden  Rachteile
sehen.  Unzweifelhaft  werden  nämlich  auch  noch  andere  Folgen ­
  eintreten.  Da  ist  z.  B.  in  erster  Linie  des  Umstandes  zu  gedenken, ­
  daß  dis  zukünftigen  Taxämter  auch  zu  Zwecken  der  Rbschätzung
  von  Rbsindungen  für  die  Enteignung  von  Grundstücken
oder  wegen  Zufügung  von  Bergschäden  verwandt  werden  könnten.
Die  Feldgerichte  in  Hessen-Nassau  können  schon  heute  zu  ähnlichen
Abschätzungen  herangezogen  werden  und  selbst,  wenn  man  bei  Einführung ­
  der  Taxämter  in  Preußen  zunächst  hieran  noch  nicht  denken
sollte,  so  wird  die  Stunde  doch  schon  sehr  bald  kommen,  in  der
auch  dieser  Stein  dem  Bauwerk  eingefügt  wird.  Was  das  für  die
Grund-  und  Hausbesitzer  bedeuten  würde,  können  wir  nur  andeuten.
Zunächst  erinnern  wir  da  an  die  Bedeutung,  die  man  der  Enteignung ­
  des  Grundbesitzes  zu  wohnungpolitischen_  Zwecken  in  den
Kreisen  der  Reformer  beimißt.  So  wirft  ein  eifriger  Vertreter  der
Taxämter,  Dr.  K.  v.  Mangold,  Generalsekräter  des  deutschen
Vereins  für  Wohnungsreform  in  einer  „Rechtsordnung  und  WohnunZSverhältnisse"
  überschriebenen  Broschüre  u.  a.  folgende  drei
an  den  Deutschen  Juristentag  gerichtete  Fragen  auf:
            
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