Full text : Die Handelskammern

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gewirkt,  insofern,  als  früher  zur  Mitgliedschaft  in  den  Börsenvereinen ­
  und  zu  den  Wahlen  für  die  Komitees  die  Zugehörigkeit
zur  Kaufmannschaft  erster  oder  an  einigen  Plätzen  auch  zweiter
Gilde  Voraussetzung  war.  Das  ist  durch  das  Gesetz  der  Reichs-Gewerbesteuer
  vom  8.  Juni  1898  anders  geworden,  das  die  früheren
Gildensteuern  für  die  Berechtigung  zur  Ausübung  von  Handel
und  Industrie  aufhob  und  nicht  wie  bisher  die  Handel  treibende
Person,  sondern  Mas  Unternehmen  selbst  besteuerte.  Nach  dem
neuen  Gesetze  werden  Handels-  und  Industrieanstalten  in  eine
Anzahl  Kategorien  eingeteilt,  für  deren  jede  feste  Abgabensätze
aufgestellt  sind;  außerdem  besteht  eine  ergänzende  Gewerbesteuer
in  der  Form  einer  prozentualen  Gewinnsteuer  für  Aktiengesellschaften ­
  und  einer  Hepartitionssteuer  (vom  abgeschätzten  Reingewinne) ­
  für  sonstige  Handels-  und  Industrieanstalten.  Die
Gilden  bestehen  nur  noch  als  Korporationen  für  die  spezielle
Verwaltung  der  rein  ständischen  Interessen  des  Kaufmannstandes.
Eine  politische  Vertretung  des  Handels  und  der  Industrie  ist
durch  das  Gesetz  vom  20.  Februar  1906  bei  der  Reorganisation
des  Reichsrats  den  Börsenkomitees  zugewiesen  worden:  sämtliche ­
  Börsenkomitees  zusammen  entsenden  sechs  Vertreter  für  den
Handel  und  sechs  Vertreter  für  die  Industrie  in  den  Reichsrat.
zwei  Typen.  Der  Hauptunterschied  zwischen  der  Organisation  der  Handelsvertretungen ­
  von  St.  Petersburg  und  Riga,  auf  deren  Darstellung
wir  uns  im  wesentlichen  beschränken  wollen,  besteht  darin,  daß
in  Riga,  der  gesamten  wahlberechtigten  Kaufmannschaft  ein
Kollegium  von  fünfzehn  Mitgliedern  gegenübersteht,  bei  welchem
der  Schwerpunkt  der  gesamten  Tätigkeit  liegt,  während  in
St.  Petersburg  die  Kaufmannschaft  einen  achtzig  Mitglieder
starken  Ausschuß,  die  sog.  Abgeordnetenversammlung,  wählt,
aus  dem  erst  wieder  das  Börsenkomitee,  ein  kleines  Kollegium,
hervorgeht,  und  großer  Ausschuß  und  Komitee  sich  in  die  Gesamttätigkeit
  teilen.
R ^ g r “'  Der  Rigaer  Börsenverein  wird  gebildet  aus  Personen,  die  als
Börsenverein.  Inhaber  von  Handelsgeschäften  I.  Kategorie  oder  von  industriellen
Unternehmen  I.,  II.  und  III.  Kategorie  an  der  Börse  Handel
treiben.  In  seinen  Generalversammlungen  müssen  alle  Mitglieder
bei  Vermeidung  einer  Geldstrafe  anwesend  sein.  Der  Verein  kommt
am  Anfang  des  Jahres  zu  zwei  ordentlichen  Versammlungen  zusammen, ­
  in  denen  das  Budget  bewilligt  wird,  die  Wahlen  zum
Börsenkomitee  vollzogen  werden,  von  letzteren  eiü  Geschäftsbericht ­
  und  eine  Jahresabrechnung  erstattet  wird.  Außerordentliche ­
  Versammlungen  werden  nach  Bedürfnis  abgehalten;  es  können
zu  solchen  alle  Mitglieder  des  Börsenvereins,  oder  auch  nur  die
Angehörigen  bestimmter  Branchen  eingeladen  werden.  Auf  Wunsch
von  40  Mitgliedern  muß  eine  allgemeine  Versammlung  berufen
werden.
            
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