D. Bekäntpfung des Gebhurtenrüdganges 77
sönnte vielleicht von einer befondern Erhöhung des WoHnungsgeldzufhuffes abgejehen
werden. Bei dem Wohnungsgeld follen freilich die örtliden VeridhiedenhHeiten der
Mieten (Servisfialfen) zur Ausgleidhung fommen, dagegen gilt aber auch, was fehon
oben ausgeführt wurde, daß die Gelegenheiten zur Ausbildung der Kinder in den Orten
höherer Servisklaffen reidhlicher und billiger find al8 auf dem Lande und in der Kein-
itadt. Das trifft namentlich für die miitlern und höhern Beamten zu. In diefer Erwä-
gung hat 3. B. Bayern von der Gewährung eines befondern WoHnungsgeldzu1huffes
abgelehen. In diefer Beziehung Fönnen und jollten die Behörden bei Verfegungen auf
die Familienväter, deren Kinder in der Ausbildung begriffen [ind, befondere Rürk-
Sicht neHmen, und zwar um fo mehr, je mehr Kinder da find.
Bei der hohen Bedeutung der Wohnung für das gefundheitlidhe und
jittlide Wohl der Beamtenfamilie und in Anbetracht der Erfahrung, daß
namentlid finderreihHe Beamte nur jHwer eine Wohnung preiswürdig
und in guter Lage erhalten, erwächjt dent Reihe wie dem Staate die drin-
gende Pflicht, entweder felbjt Dienftwohnungen zu bauen oder
durch Beteiligung an Baugenoffenfhaften, durd vertraglidhe Verpflichtung
von Banunternehmern und Hausbefikern dafır zu forgen, daß jederzeit
gemügende gute und preiswürdige Wohnungen insbejondere für Knder-
reihe Familien zur Verfügung ftehen. ‘Das alles gilt nicht minder für
Provinz und Gemeinde und fonjtige Körper[haften. Auf dem Lande und
in der Meinftadt find die Verhältniffe oft noch [dhlimmer als in der Groß-
jtadt. Wie hei jeder Kirche und Schule, 40 follte auch bei jedem Umtögericht
und Verwaltungsgebäude in Meinftadt und Dorf der DYienfjtwohnung
nicht vergeflen werden, und zwar mit Garten und Bubehör
‘val. unten).
Der Staat Hat ein berechtigtes Interefje daran, daß auch die Gemeinde
beamten in eviter Linie gut wohnen. Deshalb follte die Ausübung eines Bohn-
zwanges (d. h. das Verbot, wie e8 3. B. in Berlin beiteht, daß die Lchrer ufıv.
aırkerhalh der Gemeinde wohnen) aeleblidh unterlaat wmeden.
Sn all den vorgezeichneten Verhältnijjen: Borbildung, Gehalt, Woh-
nungsbelHaffung ufw., find die Hnderreiden Höhern Beamten
meiltens no fh immer gejtellt als die mittlern und Unterbeamten.
Das erklärt au zum guten Teil die ftärkere Che und Kinderfdhen diefer
Kreije. Erit die langen Jahre der Vorbildung, dann die Wanderjahre
provifortjcher Anftellung mit fo niedrigem Gehalt, daß an Heirat nicht
gedacht werden Kann. Auch die felte Anftellung ermutigt no Faum zur
Geirat, wenn nicht die Frau Vermögen einbringt. Das Göchftgehalt wird
erit mit arauen Haaren erreicht. Und nun die Hohen Koften der „tandesS-
mäßigen“ Ausbildung der Kinder, der Ausfteuer der Töchter. Dazu
tommen aber dann noch die Anforderungen der Nepräjen-
tation, die Qaft und die Koften der „acfelljhaftlichen, Verpflichtungen“.
Wo Hleiben da der Frau noch Zeit, Neigung und Mittel für die Pflege
und Grziehuna einer blühenden Kinderichar? In diefer Beziehung können