fullscreen: Die Krankenversicherung

—— 4 — 
Lehrlinge. — Lehrlinge, Volontäre und sonstige Per- 
sonen mit ‘unvollendeter Berufsausbildung sind nach 
den meisten obligatorischen Krankenversicherungsge- 
setzen versicherungspflichtig. Es wird hier die wirtschaft- 
lich unselbstständige Stellung, die der Lehrling nach 
Beendigung seiner beruflichen Ausbildung einnehmen 
wird, vorweggenommen. Die Einbeziehung der Lehrlinge 
in die Arbeitnehmerversicherung findet auch darin ihre 
Rechtfertigung, dass die Lehrlinge als Gegenleistung 
für ihre Dienste Anspruch auf. Ausbildung, wenn nicht 
auch auf Lohn, haben. 
In Deutschland, Norwegen, Österreich, Polen, im 
Königreich der Serben, Kroaten und Slovenen und in 
der Tschechoslowakei sind Lehrlinge und sonstige Per- 
sonen mit unvollendeter Berufsausbildung versicherungs- 
pflichtig und zwar auch dann, wenn sie keinen Lohn 
erhalten. Hingegen unterstellt das britische Versiche- 
rungsgesetz Lehrlinge nur dann der Versicherungspflicht, 
wenn sie Barlohn beziehen. 
Wir sehen uns veranlasst, den Regierungen die Frage 
vorzulegen, ob KEinschränkungen hinsichtlich der Ein- 
beziehung von keinen Barlohn erhaltenden Lehrlinge 
und sonstigen Personen mit unvollendeter Berufsaus- 
bildung in den Umfang der Krankenversicherung vorzu- 
sehen sind. 
Heimarbeiter. — Der Begriff des Heimarbeiters ist in 
den verschiedenen Rechtsordnungen kein einheitlicher. 
Als Heimarbeiter werden vielfach sowohl blosse Aussen- 
arbeiter, die aus irgend einem Grunde statt in der Werk- 
stätte des Arbeitgebers zu Hause arbeiten, aber in einem 
Vertragsverhältnis stehen, als auch Heimarbeiter im 
engeren Sinne des Wortes angesprochen, die für einen 
Abnehmer (Verleger, Zwischenmeister) tätig sind, wobei 
kein Arbeitsvertrag, sondern nur eine Vereinbarung über 
den vom Verleger zu zahlenden Abnahmepteis besteht.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.