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Lehrlinge. — Lehrlinge, Volontäre und sonstige Per-
sonen mit ‘unvollendeter Berufsausbildung sind nach
den meisten obligatorischen Krankenversicherungsge-
setzen versicherungspflichtig. Es wird hier die wirtschaft-
lich unselbstständige Stellung, die der Lehrling nach
Beendigung seiner beruflichen Ausbildung einnehmen
wird, vorweggenommen. Die Einbeziehung der Lehrlinge
in die Arbeitnehmerversicherung findet auch darin ihre
Rechtfertigung, dass die Lehrlinge als Gegenleistung
für ihre Dienste Anspruch auf. Ausbildung, wenn nicht
auch auf Lohn, haben.
In Deutschland, Norwegen, Österreich, Polen, im
Königreich der Serben, Kroaten und Slovenen und in
der Tschechoslowakei sind Lehrlinge und sonstige Per-
sonen mit unvollendeter Berufsausbildung versicherungs-
pflichtig und zwar auch dann, wenn sie keinen Lohn
erhalten. Hingegen unterstellt das britische Versiche-
rungsgesetz Lehrlinge nur dann der Versicherungspflicht,
wenn sie Barlohn beziehen.
Wir sehen uns veranlasst, den Regierungen die Frage
vorzulegen, ob KEinschränkungen hinsichtlich der Ein-
beziehung von keinen Barlohn erhaltenden Lehrlinge
und sonstigen Personen mit unvollendeter Berufsaus-
bildung in den Umfang der Krankenversicherung vorzu-
sehen sind.
Heimarbeiter. — Der Begriff des Heimarbeiters ist in
den verschiedenen Rechtsordnungen kein einheitlicher.
Als Heimarbeiter werden vielfach sowohl blosse Aussen-
arbeiter, die aus irgend einem Grunde statt in der Werk-
stätte des Arbeitgebers zu Hause arbeiten, aber in einem
Vertragsverhältnis stehen, als auch Heimarbeiter im
engeren Sinne des Wortes angesprochen, die für einen
Abnehmer (Verleger, Zwischenmeister) tätig sind, wobei
kein Arbeitsvertrag, sondern nur eine Vereinbarung über
den vom Verleger zu zahlenden Abnahmepteis besteht.