Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

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II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

ist  dem  Grundsatz  der  Freizügigkeit  noch  eine  weitere  Ausdehnung
ermöglicht  worden.  Auch  die  Freizügigkeit  ist  für  die  arbeitenden
Klassen  eine  große  Errungenschaft.
Aber  der  freie  Arbeitsvertrag  und  die  Freizügigkeit  haben  für
den  Arbeiter  den  Nachteil,  daß  ihm  jeglicher  Anspruch  auf  Arbeitsgelegenheit ­
  fehlt,  weil  niemand  da  ist,  gegen  den  sich  der  Anspruch
richten  könnte.  Gegen  den  Unternehmer  ist  ein  solcher  Anspruch
ausgeschlossen,  weil  für  ihn  keine  rechtliche  Verpflichtung  zur  Gewährung ­
  von  Arbeitsgelegenheit  bestehen  kann,  solange  nicht  auch
der  Arbeiter  verpflichtet  ist,  die  ihm  angebotene  Arbeit  anzunehmen,
und  so  lange  die  Gesamtheit  die  organisierende,  leitende,  Richtung
gebende  Tätigkeit  privater  Unternehmer  zur  zweckmäßigsten  Erzeugung
der  Bedarfsgüter  nötig  hat.
Gegen  die  Gemeinden  läßt  sich  ein  Anspruch  auf  Arbeitsgelegenheit
nicht  geltend  machen,  weil  sie  mit  dem  rein  privatrechtlichen  Arbeitsverhältnis ­
  nichts  zu  tun  haben,  und  weil  eine  öffentlichrechtliche  Pflicht
der  Gemeinden  zur  Beschaffung  oder  Gewährung  von  Arbeitsgelegenheit ­
  weder  durch  die  Staatsgesetze  ausgesprochen  noch  durch  die
Zweckbestimmung  der  Gemeinden  gegeben  ist.  Dasselbe  gilt  von  den
sonstigen  kommunalen  Selbstverwaltungskörpern.  Gegen  den  Staat
besteht  ebenfalls  kein  Anspruch  auf  Arbeitsgelegenheit.  Die  jetzigen
Staatsgrundgesetze  der  Kulturstaaten  kennen  eine  Pflicht  des
Staates  zur  Gewährung  und  Sicherung  der  Arbeitsgelegenheit  nicht,
geben  also  auch  dem  Arbeitsbedürftigen  keinen  Anspruch  in  dieser
Beziehung.  Es  war  nicht  immer  so.  Das  Preußische  Landrecht  z.  B.
erkannte  die  öffentliche  Pflicht  zur  Zuweisung  geeigneter  Arbeitsgelegenheit ­
  an  Beschäftigungslose  an.  Aber  wenn  eine  Zeit  lang  ein
—  erfolglos  gebliebenes  —  Andrängen  auf  Anerkennung  eines  Rechtes
auf  Arbeit  stattfand,  so  konnte  man  sich  dafür  nicht  auf  den  Vorgang
des  Landrechtes  und  anderer  alter  Gesetzgebungen  berufen,  weil
jene  Gesetze  unter  ganz  anderen  Voraussetzungen  ent-  und  bestanden.
Mit  dem  freien  Arbeitsvertrag  und  der  Freizügigkeit  würde  ein  gesetzlich ­
  anerkannter  Anspruch  gegen  den  Staat  auf  Arbeitsgelegenheit
völlig  unvereinbar  sein.  Denn  die  notwendige  Ergänzung  müßte  die
Pflicht  des  Arbeitsbedürftigen  zur  Annahme  der  ihm  vom  Staate  zugewiesenen ­
  Arbeitsgelegenheit  sein,  und  zwar  ohne  Rücksicht  auf  den
Arbeitsort  und  die  Arbeitsart.  Ohne  das  wäre  es  widersinnig,  dem
Staat  eine  Pflicht  zur  Gewährung  von  Arbeitsgelegenheit  aufzuerlegen,
weil  eine  einseitige  Pflicht  dieser  Art  den  Staat  vor  eine  schlechterdings ­
  unlösbare  Aufgabe  stellt.  Der  Staat  würde  beim  Vorhandensein
einer  derartigen  Pflicht  nicht  erlauben  können,  daß  der  Arbeitsbedürftige ­
  nur  das,  was,  und  nur  da,  wo  es  ihm  angenehm  ist,  zu  arbeiten ­
  bereit  ist.  Der  vom  öffentlichen  Recht  anerkannte  Anspruch
            
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