6. Kapitel. Mangel, Verlust und Sicherung der Arbeitsgelegenheit. 111
fang der Befugnisse und Verpflichtungen und über den Geschäftsbetrieb
der Gesindevermieter und Stellenvermittler, soweit die Landesgesetze
darüber keine Bestimmungen treffen, Vorschriften zu erlassen und insbesondere
die Ausübung des Gewerbes im Umherziehen und die gleichzeitige
Ausübung des Gast- und Schankwirtschaftsgewerbes zu beschränken
oder zu untersagen. Die Verletzung derartiger Vorschriften
wird nach § 148 Ziff. 4 a mit Geldstrafe bis zu 150 M. und im Unvermögensfalle
mit Haft bis zu 4 Wochen bestraft. Die Gebührenfestsetzung
bleibt den Stellenvermittlern überlassen. Aber sie müssen
nach § 75 a das Verzeichnis der von ihnen aufgestellten Taxen der
Ortspolizeibehörde einreichen und in ihren Geschäftsräumen an einer
in die Augen fallenden Stelle anschlagen. Diese Taxen dürfen zwar
geändert werden, bleiben aber so lange in Kraft, bis die Änderung
der Polizeibehörde angezeigt und das abgeänderte Verzeichnis in den
Geschäftsräumen angeschlagen ist. Die Stellenvermittler müssen dem
Stellesuchenden vor Abschluß des Vermittelungsgeschäfts die für ihn
in Anwendung kommende Taxe mitteilen. Die Nichteinreichung des
Verzeichnisses und die Überschreitung der Taxe wird mit Geldstrafe
bis zu 150 M. — im Unvermögensfalle mit Haft bis zu 4 Wochen —
und das Nichtanschlagen des Verzeichnisses und die Unterlassung der
vorherigen Mitteilung der Taxe an den Stellesuchenden mit 30 M.
— im Unvermögensfalle mit Haft bis zu 8 Tagen — bestraft (§ 148
Ziff. 8, § 149 Ziff. 7 a). Die Eröffnung oder Fortsetzung eines nicht
genehmigten Betriebes wird nach § 147 mit Geldstrafe bis zu 300 M.
und im Unvermögensfalle mit Haft geahndet.
Auf dieser reichsgesetzlichen Grundlage haben verschiedene deutsche
Einzelstaaten noch besondere Vorschriften über das Stellenvermittlergewerbe
erlassen. Die am 1. Oktober 1901 in Kraft getretene Verordnung
des preußischen Handelsministers sieht u. a. vor, daß auch
den bestehenden Betrieben die Konzession jederzeit ohne Angabe von
Gründen entzogen werden kann. Die Stellenvermittler müssen bestimmte
Bücher führen. Die Bücher können von den Polizeibehörden
jederzeit kontrolliert werden. Die Annahme von Gebühren oder
sonstigen Vergütungen vor Erledigung des Auftrages ist untersagt.
Rückerstattung barer Auslagen darf nur insoweit verlangt werden,
als ihre Verwendung auf Verlangen des Auftraggebers erfolgt ist und
nachgewiesen werden kann. Personen, die ihre letzte Stelle ohne
Innehaltung der Kündigungsfrist verlassen haben, darf der Vermittler
keine Dienste leisten usw.
In Bayern sind schon vorher, am 1. Juli 1901, besondere Vorschriften
in Kraft getreten, wonach u. a. das Aufsuchen von Aufträgen
auf Straßen und öffentlichen Orten verboten ist. Mit denjenigen auswärtigen
Vermittlern, die von der zuständigen Distriktspolizeibehörde