Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

6.  Kapitel.  Mangel,  Verlust  und  Sicherung  der  Arbeitsgelegenheit.  111

fang  der  Befugnisse  und  Verpflichtungen  und  über  den  Geschäftsbetrieb
der  Gesindevermieter  und  Stellenvermittler,  soweit  die  Landesgesetze
darüber  keine  Bestimmungen  treffen,  Vorschriften  zu  erlassen  und  insbesondere ­
  die  Ausübung  des  Gewerbes  im  Umherziehen  und  die  gleichzeitige ­
  Ausübung  des  Gast-  und  Schankwirtschaftsgewerbes  zu  beschränken ­
  oder  zu  untersagen.  Die  Verletzung  derartiger  Vorschriften
wird  nach  §  148  Ziff.  4  a  mit  Geldstrafe  bis  zu  150  M.  und  im  Unvermögensfalle ­
  mit  Haft  bis  zu  4  Wochen  bestraft.  Die  Gebührenfestsetzung ­
  bleibt  den  Stellenvermittlern  überlassen.  Aber  sie  müssen
nach  §  75  a  das  Verzeichnis  der  von  ihnen  aufgestellten  Taxen  der
Ortspolizeibehörde  einreichen  und  in  ihren  Geschäftsräumen  an  einer
in  die  Augen  fallenden  Stelle  anschlagen.  Diese  Taxen  dürfen  zwar
geändert  werden,  bleiben  aber  so  lange  in  Kraft,  bis  die  Änderung
der  Polizeibehörde  angezeigt  und  das  abgeänderte  Verzeichnis  in  den
Geschäftsräumen  angeschlagen  ist.  Die  Stellenvermittler  müssen  dem
Stellesuchenden  vor  Abschluß  des  Vermittelungsgeschäfts  die  für  ihn
in  Anwendung  kommende  Taxe  mitteilen.  Die  Nichteinreichung  des
Verzeichnisses  und  die  Überschreitung  der  Taxe  wird  mit  Geldstrafe
bis  zu  150  M.  —  im  Unvermögensfalle  mit  Haft  bis  zu  4  Wochen  —
und  das  Nichtanschlagen  des  Verzeichnisses  und  die  Unterlassung  der
vorherigen  Mitteilung  der  Taxe  an  den  Stellesuchenden  mit  30  M.
—  im  Unvermögensfalle  mit  Haft  bis  zu  8  Tagen  —  bestraft  (§  148
Ziff.  8,  §  149  Ziff.  7  a).  Die  Eröffnung  oder  Fortsetzung  eines  nicht
genehmigten  Betriebes  wird  nach  §  147  mit  Geldstrafe  bis  zu  300  M.
und  im  Unvermögensfalle  mit  Haft  geahndet.
Auf  dieser  reichsgesetzlichen  Grundlage  haben  verschiedene  deutsche
Einzelstaaten  noch  besondere  Vorschriften  über  das  Stellenvermittlergewerbe ­
  erlassen.  Die  am  1.  Oktober  1901  in  Kraft  getretene  Verordnung ­
  des  preußischen  Handelsministers  sieht  u.  a.  vor,  daß  auch
den  bestehenden  Betrieben  die  Konzession  jederzeit  ohne  Angabe  von
Gründen  entzogen  werden  kann.  Die  Stellenvermittler  müssen  bestimmte ­
  Bücher  führen.  Die  Bücher  können  von  den  Polizeibehörden
jederzeit  kontrolliert  werden.  Die  Annahme  von  Gebühren  oder
sonstigen  Vergütungen  vor  Erledigung  des  Auftrages  ist  untersagt.
Rückerstattung  barer  Auslagen  darf  nur  insoweit  verlangt  werden,
als  ihre  Verwendung  auf  Verlangen  des  Auftraggebers  erfolgt  ist  und
nachgewiesen  werden  kann.  Personen,  die  ihre  letzte  Stelle  ohne
Innehaltung  der  Kündigungsfrist  verlassen  haben,  darf  der  Vermittler ­
  keine  Dienste  leisten  usw.
In  Bayern  sind  schon  vorher,  am  1.  Juli  1901,  besondere  Vorschriften ­
  in  Kraft  getreten,  wonach  u.  a.  das  Aufsuchen  von  Aufträgen
auf  Straßen  und  öffentlichen  Orten  verboten  ist.  Mit  denjenigen  auswärtigen ­
  Vermittlern,  die  von  der  zuständigen  Distriktspolizeibehörde
            
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