Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

8. Kapitel. Einkommen aus dem Arbeitsverhältnis. 
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könnte einen Druck von dieser Seite durch Kündigung- des Arbeiters 
ausweichen. Hat aber der Unternehmer über die Leistungsfähigkeit 
des Arbeiters im Vergleich zum Mindestlohn selbst zu entscheiden, so 
kann er die Ausnahmebestimmung zugunsten der minder leistungsfähigen 
Arbeiter benutzen, um überhaupt die Mindestlohnklausel zu umgehen. 
Diese Gefahr hat man wohl erkannt. Man sucht ihr dadurch vorzu 
beugen, daß man die Anwendung der Ausnahmebestimmung wegen der 
minderleistungsfähigen Arbeiter in gewisse Grenzen spannt. Die fran 
zösischen Dekrete vom 10. August 1899 z. B. sehen vor, daß der 
höchste zulässige Prozentsatz der minder leistungsfähigen Arbeiter zur 
Gesamtzahl der gleichen Kategorie und der zulässige Höchstbetrag 
ihrer Lohnverringerung in den Vergebungsbedingungen festzusetzen 
ist. Das vermindert die Umgehungsgefahr, beseitigt sie aber nicht 
ganz. Denn niemand kann den Unternehmer hindern, die zulässigen 
Höchstgrenzen voll auszunutzen, wenn ihn nicht sein eigenes Gewissen 
und Interesse davon abhält. Es gibt genug Unternehmer, bei denen 
es solcher Vorsichtsmaßregeln überhaupt nicht bedarf, weil sie ohne 
hin bemüht sind, den Lohn der Leistung anzupassen und tüchtige 
Kräfte nicht von sich abzudrängen. Aber wer wollte leugnen, daß es 
auch Unternehmer genug gibt, die anders denken! 
Es wird sehr schwer sein, die bezeichnete Gefahr durch die Ver 
gebungsbedingungen überhaupt zu beseitigen. Gerade deshalb ist es 
fraglich, ob es überall gut ist, durch die Gesetzgebung oder durch staatliche 
Verordnungen einen Zwang zur Einfügung von Mindestlohnklauseln 
in die Lastenhefte für Vergebung öffentlicher Lieferungen und Arbeiten 
der Selbstverwaltungskörper auszusprechen. Ihnen die Berechtigung 
durch Gesetz zuzugestehen, wie es in Frankreich für nötig gehalten 
ist, dürfte in manchen anderen Ländern, auch in Deutschland, ent 
behrlich sein, weil die Berechtigung nicht bestritten wird. Man wird 
es in manchen Ländern vorziehen, den Selbstverwaltungskörpern zu 
überlassen, ob und in welchem Umfange und in welcher Weise sie 
nach Maßgabe ihrer besonderen Verhältnisse von der Berechtigung 
Gebrauch machen wollen. Daß auch auf diesem Wege die Mindest 
lohnklausel bei den Selbstverwaltungskörpern Eingang und Verbreitung 
gewinnen kann, hat die Erfahrung bewiesen. Nicht alles, was wün 
schenswert ist, braucht gesetzlich erzwungen zu werden. Für den 
Staat ist die Berechtigung zur Einfügung von Mindestlohnklauseln 
ebenfalls nicht zweifelhaft. Sofern er nicht mit dem Parlament wegen 
der dadurch etwa entstehenden Mehrausgaben Schwierigkeiten zu be 
fürchten hat, wird er die Klausel anwenden, wenn und soweit er es 
durch die Verhältnisse für geboten erachtet. Führen ihn seine Er 
wägungen dazu, entweder für alle Staatsbehörden oder für die Be 
hörden bestimmter Staatsverwaltungszweige die Pflicht zur Aufnahme
	        
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