Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

8.  Kapitel.  Einkommen  aus  dem  Arbeitsverhältnis.

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könnte  einen  Druck  von  dieser  Seite  durch  Kündigung-  des  Arbeiters
ausweichen.  Hat  aber  der  Unternehmer  über  die  Leistungsfähigkeit
des  Arbeiters  im  Vergleich  zum  Mindestlohn  selbst  zu  entscheiden,  so
kann  er  die  Ausnahmebestimmung  zugunsten  der  minder  leistungsfähigen
Arbeiter  benutzen,  um  überhaupt  die  Mindestlohnklausel  zu  umgehen.
Diese  Gefahr  hat  man  wohl  erkannt.  Man  sucht  ihr  dadurch  vorzubeugen, ­
  daß  man  die  Anwendung  der  Ausnahmebestimmung  wegen  der
minderleistungsfähigen  Arbeiter  in  gewisse  Grenzen  spannt.  Die  französischen ­
  Dekrete  vom  10.  August  1899  z.  B.  sehen  vor,  daß  der
höchste  zulässige  Prozentsatz  der  minder  leistungsfähigen  Arbeiter  zur
Gesamtzahl  der  gleichen  Kategorie  und  der  zulässige  Höchstbetrag
ihrer  Lohnverringerung  in  den  Vergebungsbedingungen  festzusetzen
ist.  Das  vermindert  die  Umgehungsgefahr,  beseitigt  sie  aber  nicht
ganz.  Denn  niemand  kann  den  Unternehmer  hindern,  die  zulässigen
Höchstgrenzen  voll  auszunutzen,  wenn  ihn  nicht  sein  eigenes  Gewissen
und  Interesse  davon  abhält.  Es  gibt  genug  Unternehmer,  bei  denen
es  solcher  Vorsichtsmaßregeln  überhaupt  nicht  bedarf,  weil  sie  ohnehin ­
  bemüht  sind,  den  Lohn  der  Leistung  anzupassen  und  tüchtige
Kräfte  nicht  von  sich  abzudrängen.  Aber  wer  wollte  leugnen,  daß  es
auch  Unternehmer  genug  gibt,  die  anders  denken!
Es  wird  sehr  schwer  sein,  die  bezeichnete  Gefahr  durch  die  Vergebungsbedingungen ­
  überhaupt  zu  beseitigen.  Gerade  deshalb  ist  es
fraglich,  ob  es  überall  gut  ist,  durch  die  Gesetzgebung  oder  durch  staatliche
Verordnungen  einen  Zwang  zur  Einfügung  von  Mindestlohnklauseln
in  die  Lastenhefte  für  Vergebung  öffentlicher  Lieferungen  und  Arbeiten
der  Selbstverwaltungskörper  auszusprechen.  Ihnen  die  Berechtigung
durch  Gesetz  zuzugestehen,  wie  es  in  Frankreich  für  nötig  gehalten
ist,  dürfte  in  manchen  anderen  Ländern,  auch  in  Deutschland,  entbehrlich ­
  sein,  weil  die  Berechtigung  nicht  bestritten  wird.  Man  wird
es  in  manchen  Ländern  vorziehen,  den  Selbstverwaltungskörpern  zu
überlassen,  ob  und  in  welchem  Umfange  und  in  welcher  Weise  sie
nach  Maßgabe  ihrer  besonderen  Verhältnisse  von  der  Berechtigung
Gebrauch  machen  wollen.  Daß  auch  auf  diesem  Wege  die  Mindestlohnklausel ­
  bei  den  Selbstverwaltungskörpern  Eingang  und  Verbreitung
gewinnen  kann,  hat  die  Erfahrung  bewiesen.  Nicht  alles,  was  wünschenswert ­
  ist,  braucht  gesetzlich  erzwungen  zu  werden.  Für  den
Staat  ist  die  Berechtigung  zur  Einfügung  von  Mindestlohnklauseln
ebenfalls  nicht  zweifelhaft.  Sofern  er  nicht  mit  dem  Parlament  wegen
der  dadurch  etwa  entstehenden  Mehrausgaben  Schwierigkeiten  zu  befürchten ­
  hat,  wird  er  die  Klausel  anwenden,  wenn  und  soweit  er  es
durch  die  Verhältnisse  für  geboten  erachtet.  Führen  ihn  seine  Erwägungen ­
  dazu,  entweder  für  alle  Staatsbehörden  oder  für  die  Behörden ­
  bestimmter  Staatsverwaltungszweige  die  Pflicht  zur  Aufnahme
            
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