Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

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II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

daß  in  einem  Metallwerk,  das  in  Konkurs  geriet,  den  Arbeitern  der
Lohn  schon  längere  Zeit  in  Wechseln  ausbezahlt  worden  war,  die
nicht  eingelöst  wurden.  Verallgemeinern  lassen  sich  solche  Vorkommnisse ­
  durchaus  nicht.
Die  Art  der  Abrechnung  und  Lohnzahlung  muß  in  Fabrikbetrieben
durch  die  Arbeitsordnung,  natürlich  im  Rahmen  der  gesetzlichen  Vorschriften, ­
  geregelt  sein,  so  daß  der  Arbeiter  über  die  Grundlagen  der
Lohnberechnung  nicht  im  unklaren  bleibt.  Beim  Bergwerksbetriebe
kommen  dazu  noch  Vorschriften  über  die  Kennzeichnung  des  Rauminhalts ­
  und  des  Eigengewichts  der  Fördergefäße,  sofern  diese  —  bei
Gedingearbeiten  —  der  Lohnabrechnung  zugrunde  gelegt  werden.  Derartige ­
  Bestimmungen,  die  dem  Arbeiter  Klarheit  über  die  Grundlagen
der  Lohnabrechnung  geben  sollen,  finden  sich  auch  sonst.  So  ist  in
Belgien  durch  Gesetz  vom  30.  Juli  1901  vorgeschrieben,  daß  bei  Auszahlung ­
  von  Stücklöhnen  dem  Arbeiter  eine  schriftliche  Abrechnung
übergeben  werden  muß.  In  England  muß  nach  einem  Gesetz  von
1895  in  der  Textilindustrie  und  infolge  seiner  Ausdehnung  bei  der
Herstellung  von  Wagengeschirren  und  gewissen  Eisenwaren  und  Konfektionsartikeln ­
  jedem  auf  Stücklohn  gestellten  Arbeiter  bei  Ausgabe
der  Arbeit  eine  genaue  schriftliche  Angabe  über  die  erforderliche  Arbeitsleistung ­
  und  den  entsprechenden  Lolmbetrag  gemacht  werden;
in  gewissen  Fällen  genügt  der  Aushang  der  Lohnsätze  an  sichtbarer
und  zugänglicher  Stelle.
Mit  den  Vorschriften  über  die  Barzahlung  der  Löhne  hat  die  Gesetzgebung ­
  die  Naturallöhnung  nicht  überhaupt  beseitigen  wollen.  In
gewissen  Verhältnissen,  z.  B.  bei  der  Schiffsmannschaft,  in  der  Landwirtschaft ­
  und  beim  Gesinde,  für  die  alle  nicht  die  Gewerbeordnungen
gelten,  sind  Naturallöhne  nicht  ganz  zu  entbehren.  Aber  auch  in
Bergwerken,  Fabriken,  Handwerksbetrieben  usw.  wird  nicht  selten
der  Geldlohn  durch  Naturalleistungen  ergänzt.  Nicht  die  Verwendung
von  Naturalleistungen  bei  der  Lohnzahlung  überhaupt,  wohl  aber  die
mißbräuchliche  Ausnutzung  der  Gewährung  von  Naturalleistungen  zur
Ausbeutung  und  zur  Vernichtung  der  wirtschaftlichen  Bewegungsfreiheit ­
  des  Arbeiters  sucht  die  Gesetzgebung  in  vielen  Kulturstaaten  zu
bekämpfen  und  hat  deshalb  die  Vorschriften  über  die  Barzahlung  der
Löhne  noch  verschiedentlich  ergänzt.  Es  handelt  sich  hier  um  einen
Mißbrauch,  der  schon  eine  lange  Geschichte  hat  und  unter  dem  Namen
Trucksystem  keineswegs  rühmlich  bekannt  ist.  Im  Bergbau  und  namentlich ­
  in  der  Hausindustrie  hat  das  System  sich  früh  entwickelt.  Aber
auch  im  Handwerk  und  in  der  Industrie  hat  es  sich  weit  verbreitet.
In  der  Hausindustrie  ist  es  noch  jetzt  viel  in  Anwendung.  Man  darf
wohl  annehmen,  daß  die  Entlohnung  in  Waren  in  verkehrsarmen
Gegenden  anfänglich  in  guter  Absicht  entstanden  ist.  Aber  sie  nahm
            
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